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Generelle Entscheidung, alle Personen zu begnadigen, die den Schwur gebrochen haben, die Partei verließen oder von der Partei bestraft wurden.

بسم الله الرحمن الرحيم

Generelle Entscheidung, alle Personen zu begnadigen, die den Schwur gebrochen haben, die Partei verließen oder von der Partei bestraft wurden.

(Übersetzt)

Alles Lob gebührt Allāh, Friede und Segen dem Gesandten Allāhs, seiner Familie und seinen Gefährten, sowie denjenigen, die ihm folgen.

Mich erreichten Nachrichten von einigen Brüdern mit der Bitte, dass ich meine Entscheidung in Bezug auf die Personen, die den Schwur gebrochen haben, die Partei verließen, oder von der Partei seit ihrer Gründung im Jahr 1372 n. H. (1953 n. Chr.) bestraft worden sind, zu überdenken. Auch baten sie mich darum, diejenigen unter ihnen zu begnadigen, die eine Begnadigung verdient hätten, wodurch sie erneut die Gelegenheit hätten, die daʿwa zu tragen. Vielleicht würden sie diese Gelegenheit nutzen, um am Jüngsten Tag in Reinheit und Aufrichtigkeit vor Allah stehen zu können.

{فَمَنْ عَفَا وَأَصْلَحَ فَأَجْرُهُ عَلَى اللَّهِ}

Wer aber verzeiht und Besserung bringt, dessen Lohn obliegt Allah. [42:40]

Liebe Brüder und Schwestern, nachdem ich diese Angelegenheit aus allen möglichen Winkeln untersucht habe, führte mich Allāh, der Erhabene, zu folgender Entscheidung:

1) Alle, die den Schwur gebrochen haben (nākiṯ), die Partei verließen (tārik) oder von der Partei bestraft wurden (muʿāqab), werden begnadigt. Jeder, auf den dies zutrifft, unabhängig davon, ob seine Strafe temporärer oder permanenter Natur war, sollte mir über den Verantwortlichen seiner Region (masʾūl) und mit Zustimmung des muʿtamad eine Nachricht zukommen lassen, in der Folgendes versichert wird:

a) Die betroffene Person muss den Umstand, der für das Brechen des Schwures, das Verlassen der Partei oder die Bestrafung von Seiten der Partei ursächlich war, bereuen.

b) Die betroffene Person muss vor Allah, dem Weisen und Gewaltigen, schwören, dass sie diese Tat nicht wiederholen wird.

c) Die betroffene Person muss, sofern sie über eine Internetseite oder ähnliches verfügt, alle Inhalte löschen, die der Partei oder der Parteiführung direkt oder indirekt schaden.

d) Die betroffene Person muss drei Nächte lang den qiyām (das Nachtwachegebet) vollziehen, Allāh um Vergebung bitten und Ihm (swt) gegenüber Reue zeigen, sowie in Bezug auf ihre Reue und ihren Schwur wahrhaftig sein.

Diese Punkte sollten in der Nachricht, die mir die betroffene Person zukommen lässt, erwähnt werden.

Ist dies der Fall, so betrachtet die Partei alle von ihm zuvor begangenen Taten als nicht geschehen. Sodann wird die Partei ihn erneut mit offenen Armen begrüßen, nachdem er einen neuen Schwur (qasam) geleistet hat. Sollte die betroffene Person temporär bestraft worden sein, so wird sie ihn erneut mit offenen Armen begrüßen, ohne dass er einen neuen Schwur leisten muss.

2) Drei Personengruppen werden von der Begnadigung ausgenommen:

a) Diejenigen, die die Partei verraten haben, indem sie die Rebellion gegen die Partei anführten und für Spaltung sorgten.

b) Diejenigen, die die Parteiführung verraten und verleumdet sowie über die Parteiführung bewusst gelogen haben.

c) Diejenigen, die sich am Waisengeld vergriffen haben, es an sich nahmen und auf dieser Tat beharrten.

3) Denjenigen, die mit meiner Entscheidung unzufrieden sind, möchte ich Folgendes mitteilen: Ich bin derjenige, der die Befugnis innehat und habe euch gegenüber den Anspruch, dass ihr mir gehorcht und mir Respekt entgegenbringt. Meine Entscheidung ist von euch durchzuführen, solange sie in den Rahmen meiner Befugnisse fällt und keinen Ungehorsam gegenüber Allāh darstellt. Ich habe in Bezug auf diese Angelegenheit iğtihād vollzogen und bitte Allāh (swt), die richtige Entscheidung getroffen zu haben.

{وَمَن يُؤْمِن بِاللَّهِ يَهْدِ قَلْبَهُ}

Und wer an Allāh glaubt, dessen Herz leitet Er recht. [64:11]

Wa-s-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh,

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

2. Raǧab al-Muḥarram, 1439 n. H.

20.03.2018 n. Chr.

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