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Antwort auf eine Frage Die Bedingungen für die Richtigkeit einer muḍāraba-Gesellschaft

بسم الله الرحمن الرحيم

 Antwort auf eine Frage

Die Bedingungen für die Richtigkeit einer muḍāraba-Gesellschaft

Frage:

Salāmun ʿalaikum, unser ehrenwerter Scheich. Ich habe eine Frage bezüglich einer Gesellschaft, die ich mit einem Mann eingegangen bin, der Fabriken und Supermärkte besitzt. Ich habe in die Gesellschaft einen Geldbetrag investiert, mit dem er arbeiten soll. Allerdings hat er Partner, die ich nicht gesehen habe, sie haben sich nie mit mir zusammengesetzt. Der Inhaber der Gesellschaft hat sie nur darüber informiert, dass ich bei ihm einen Geldbetrag investiert habe. Die anderen sind genauso wie ich nur Kapitalpartner. Der Inhaber der Gesellschaft ist Kapital- und Arbeitspartner zugleich und er führt die Geschäfte.

Frage: Ist diese Partnerschaft für mich statthaft? Ich bitte dich, mir den Sachverhalt zu erklären und das, was ich tun muss. Denn manche šabāb haben mir gesagt, dass diese Partnerschaft erlaubt sei, und andere, dass sie islamrechtlich unzulässig sei. Möge Allah euch segnen!

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

1. Was die muḍāraba-Gesellschaft anbelangt, so ist sie mit dem Kapital des einen Partners und dem Arbeitseinsatz des anderen zulässig. Auch ist sie mit dem Kapital des einen Partners und dem Kapital sowie dem Arbeitseinsatz des anderen Partners erlaubt. Ebenso wäre sie mit dem Kapital mehrerer Partner und dem Einsatz eines Arbeitspartners (muḍārib) zulässig. Im Buch „Das Wirtschaftssystem im Islam“ wird ausgeführt: Zur muḍāraba zählt ebenso, wenn zwei Kapitalgeber sich zusammenschließen und einer von beiden auch mit seinem „Körper“, d. h. mit seiner Arbeitskraft, in die Gesellschaft eintritt. Wenn z. B. zwischen zwei Personen eine Vereinbarung über ein Gesellschaftskapital von Dreitausend besteht; dem einen gehören Tausend und dem anderen Zweitausend. Der Eigentümer der Zweitausend erlaubt dem Eigentümer der Tausend mit dem Gesamtkapital zu arbeiten, wobei der Gewinn zwischen beiden halbiert wird. In dieser Konstellation ist die Gesellschaft gültig. Der arbeitende Gesellschafter ist hierbei Arbeitspartner (muḍārib) des Kapitalgebers und sein Teilhaber (am Kapital) zugleich.Eine muḍāraba wäre es auch, wenn zwei Kapitalgeber mit einer dritten Person als Arbeitspartner eine Gesellschaft gründen. All das fällt unter den Titel der Muḍāraba.

2. Zu den Voraussetzungen für ihre Richtigkeit wird im Buch „Das Wirtschaftssystem im Islam“ erwähnt: Die muḍāraba-Gesellschaft ist erst gültig, wenn dem Arbeitspartner das Kapital überreicht wird und er darüber verfügen kann. Denn die muḍāraba erfordert, dass das Gut (Kapital) dem Arbeitspartner (muḍārib) übergeben wird.Es ist auch erforderlich, dass der Gewinnanteil des Arbeitspartners bemessen wird und die Kapitalmenge, mit der die muḍāraba-Tätigkeit erfolgen soll, bekannt ist.

3. Wie du siehst, zählt zu den Bedingungen der muḍāraba-Gesellschaft, dass das Geldvolumen, mit dem in der Gesellschaft gearbeitet wird, bekannt sein muss und der Anteil des Arbeitspartners am Gewinn in klarer Form und unter allen Partnern einvernehmlich festgelegt wurde. Somit ist es unzulässig, dass der Arbeitspartner von diesem Geld und jenem Geld annimmt und mit jedem eine eigene Gewinnvereinbarung eingeht, wobei weder der eine noch der andere weiß, wie hoch in Summe das Gesellschaftskapital ist und ob die anderen Gesellschafter mit dem vereinbarten Gewinnanteil einverstanden sind oder nicht. Aufgrund dessen ist die Vorgehensweise, wie sie in der Frage beschrieben wurde, unzulässig. Vielmehr müssen alle Gesellschafter zusammenkommen und sich sowohl auf die Gewinnanteile als auch auf das eingebrachte Gesellschaftskapital in einer klaren Form einigen, die allen bekannt ist.

Das ist meine überwiegende Ansicht zu dieser Frage, doch Allah ist wissender und weiser.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

06. Ramaḍān 1439 n. H.

22.05.2018

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