Sonntag, 22 Jumada al-awwal 1446 | 24/11/2024
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü
  •   |  

بسم الله الرحمن الرحيم

Der islamische Rechtsspruch zur bildlichen Darstellung

Die Frage:

Jemand arbeitet in einem Beruf, der mit bildlichem Darstellen in Verbindung steht. Dabei hat er folgende Tätigkeiten zu vollziehen:

•Die Bearbeitung von Bildern und ihre Korrektur (dazu zählt: die Beseitigung von Falten, die Veränderung der Augenfarbe oder einiger anderer Gesichtsmerkmale etc.)

  • Das Zeichnen von Personen- und Tierbildern, die der Realität ähneln.
  • Die Verwendung fertiger Bilder und Zeichnungen beim Druck
  • Die Verwendung von Bildern, Zeichnungen und Symbole anderer Graphiker, anstatt sie selbst zu erstellen.
  • Das Zeichnen menschlicher und tierischer Symbole (beispielsweise Verkehrszeichen: wie z. B. Fußgängerübergang, Feuerfluchttüre oder das Hundeverbot auf Spazierwegen)
  • Das Zeichnen menschlicher und tierischer Körperteile als Symbole (wie z. B. zwei ineinandergreifende Hände als Symbol des Händedrucks, einen Zeigefinger oder einen Pferdekopf als Symbol)
  • Das Zeichnen der Bilder von Menschen und Tieren, die sich von der Realität unterscheiden (Karikaturen).
  • Das Zeichnen von Zierbuchstaben für Märchen, die in der Realität grundsätzlich nicht vorkommen.

Wie lautet nun der diesbezügliche islamische Rechtsspruch?

 

Die Antwort:

Dies soll in der folgenden juristischen Erörterung dargelegt werden:

Bevor wir die Fragen des Zeichnens beantworten, wollen wir zwei Punkte unterstreichen:

Erstens: Die untenstehenden Antworten betreffen den islamischen Rechtsspruch für das bildliche Darstellen, d. h. für das Zeichnen mit der Hand. Auf diese Bedeutung beziehen sich die Ausführungen in den Hadithen. Damit ist nicht das Abbilden mit einem Gerät, d. h. mit einer Kamera, gemeint. Das Fotografieren mit einer Kamera ist erlaubt und ist von den Hadithen nicht betroffen.

Zweitens: Die untenstehenden Antworten betreffen die zweidimensionalen, ebenen Abbildungen, die keinen Schatten besitzen. Abbildungen mit einem Schatten, also Statuen und Skulpturen, sind, wegen den dazu klar ergangenen Rechtsbeweisen, in allen Fällen verboten. Ausgenommen davon sind Kinderspielsachen, weil dafür - wie am Ende der Antworten ausgeführt - erlaubende Rechtsbelege existieren.

Nun zu den Antworten auf die zugeschickten Fragen:

  • Das Verändern von Bildern und ihre Korrektur (d. h. die Beseitigung von Falten, die Veränderung der Augenfarbe oder einiger Gesichtsmekrmale etc.)
  • Das Zeichnen der Bilder von Menschen und Tieren, die der Realität ähnlich sind.

Beides steht mit dem Zeichnen von Lebewesen in Verbindung bzw. mit dem Vornehmen händischer Korrekturen auf Bildern von Lebewesen, wie das Entfernen von Falten oder bestimmter Gesichtsmerkmale.

Darauf trifft das in den Rechtsbelegen angeführte Verbot zu, und zwar egal, ob mit der Hand und einem Stift oder mit der Maus eines Computergeräts gezeichnet wird. Solange das Zeichnen mit menschlicher Anstrengung erfolgt, um ein Lebewesen abzubilden, trifft das Verbot zu. Al-Buchariy berichtet in einem Hadith von Ibn Abbas, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«مَنْ صَوَّرَ صُورَةً فَإِنَّ اللَّهَ مُعَذِّبُهُ حَتَّى يَنْفُخَ فِيهَا الرُّوحَ وَلَيْسَ بِنَافِخٍ فِيهَا أَبَدًا»

„Wer ein Bild erstellt, den bestraft Allah so lange, bis er ihm die Seele einhaucht. Und niemals wird er ihm die Seele einhauchen können." Auch berichtet Al-Buchariy über den Weg des Ibn Umar, dass er Gesandte Allahs(s)sagte:

«إِنَّ الَّذِينَ يَصْنَعُونَ هَذِهِ الصُّوَرَ يُعَذَّبُونَ يَوْمَ الْقِيَامَةِ يُقَالُ لَهُمْ أَحْيُوا مَا خَلَقْتُمْ»

„Diejenigen, die diese Bilder erstellen, werden am Tage der Auferstehung gepeinigt. Man wird ihnen sagen: ‚Belebt, was ihr erschaffen habt.‘"

Zu den beiden weiteren Fragen:

 

  • Die Verwendung fertiger Bilder und Zeichnungen für den Druck
  • Die Verwendung von Bildern, Zeichnungen und Symbole anderer Graphiker, anstatt sie selbst zu zeichnen.

Mit anderen Worten werden in diesem Fall die Bilder nicht von der fragenden Person selbst gezeichnet, sondern von anderen übernommen. Darauf trifft der Rechtsspruch des Bildbesitzes zu, der sich in drei Arten äußert:

a)   Wenn man sie übernimmt, um sie an Gebetsorten anzubringen, wie beispielsweise auf Gebetsteppichen, Moscheevorhängen, auf Werbungen bzw. Bekanntgaben von Moscheen oder Ähnliches, so ist dies verboten und nicht erlaubt. Beleg dafür ist unter anderem Folgendes:

Der Hadith von Ibn Abbas, dass der Gesandte (s) sich weigerte die Kaaba zu betreten, bis die darin befindlichen Bildnisse beseitigt wurden. Dies ist ein juristisches Indizium für das apodiktische Verbot, Bildnisse an Gebetsorten anzubringen. Somit ist dies ein Rechtsbeleg für das Bilderverbot in Moscheen:

So überliefert Imam Ahmad von Ibn Abbas:

«أَنَّ النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ لَمَّا رَأَى الصُّوَرَ فِي الْبَيْتِ يَعْنِي الْكَعْبَةَ لَمْ يَدْخُلْ وَأَمَرَ بِهَا فَمُحِيَتْ»

„Als der Prophet (s) die Bilder in der Kaaba sah, trat er nicht ein und befahl sie wegzuwischen."

b)   Wenn man die von anderen gezeichneten Bilder übernimmt und einfügt, um sie nicht an Gebetsorten anzubringen, so ist dies zulässig, wie die dazu ergangenen Beweise belegen:

-      Allerdings ist diese Vorgehensweise unerwünscht (Makruh), wenn es sich um prominente Orte handelt, die Respekt oder Ehrfurcht abverlangen, wie Wohnungsvorhänge, Erläuterungs- und Darstellungsmaterialien kultureller Institutionen, Hemden, die man trägt, Kleidungsstücke und Ähnliches. Dazu zählen auch Schulen, Büroräume, Werbungen, die nicht mit dem Gottesdienst verbunden sind, das Aufhängen solcher Bilder an der Hauptwand eines Zimmers oder deren Tragen zur Verschönerung des Aussehens und ähnliche Dinge. All dies gilt als unerwünscht (Makruh).

-      Werden die übernommenen Bilder nicht an Gebetsorten und auch nicht an prominenten Orten angebracht, wie z. B. auf Fußbodenteppichen, die man betritt, auf Bettwäsche, Matratzen etc., die man zum Schlafen und Liegen benützt, oder an Kissen, auf die man sich stützt, oder auch Zeichnungen an Böden, die betreten werden, und Ähnliches, so gilt all dies als erlaubt (Mubah).

Belege dafür sind u. a. die folgenden:

-      Der bei Muslim überlieferte Hadith von Abu Talha, in dem es heißt: „Ich hörte den Gesandten Allahs(s)sagen:

«لا تدخل الملائكة بيتاً فيه كلب ولا صورة»

"Die Engel betreten kein Haus, in dem sich ein Hund oder ein Bild befindet." In einer weiteren Überlieferung bei Muslim fügt der Prophet(s)hinzu:

«إلا رقماً في ثوب»

„Es sei denn, eine Zeichnung auf einem Gewand." Dies belegt, dass ein auf ein Gewand gezeichnetes Bild davon ausgenommen ist. Somit bedeutet der Hadith im Sinngehalt (Mafhum), dass die Engel ein Haus betreten, in dem sich eine Zeichnung auf einem Gewand befindet.

Dies bedeutet also, dass das ebene Bild, d. h. die „Zeichung auf einem Gewand", zulässig ist, weil die Engel ein Haus, in dem sich ein ebenes Bild befindet, betreten. Es existieren jedoch weitere Hadithe, die die Art dieser Zulässigkeit näher darlegen:

-      Der bei Al-Buchariy tradierte Hadith von Aischa (r), in dem sie sagt:

«دَخَلَ عَلَيَّ النَّبِيُّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ وَفِي الْبَيْتِ قِرَامٌ فِيهِ صُوَرٌ فَتَلَوَّنَ وَجْهُهُ ثُمَّ تَنَاوَلَ السِّتْرَ فَهَتَكَهُ»

„Der Prophet (s) trat zu mir ein, als sich ein Tuchgewand im Hause befand, auf dem Bilder abgebildet waren. Da verfärbte sich das Gesicht des Propheten (s), er nahm das Tuch in die Hand und zerriss es." Das Tuchgewand war als Vorhang am Hauseingang angebracht. Das Verfärben des Antlitz des Propheten (s) und das Zerreißen des Vorhangs ist als Unterlassungsaufforderung zu verstehen, den Vorhang an der Tür anzubringen, wenn sich Bilder darauf befinden. Verknüpft man nun diesen Hadith mit der Zulässigkeit, dass Engel ein Haus betreten, in dem sich Bilder (Zeichungen auf einem Gewand) befinden, so belegt dies, dass die Unterlassungsaufforderung nicht apodiktisch ergangen ist und es sich somit um eine unerwünschte Tat handelt. Da sich die Bilder auf einem Vorhang befanden, der an der Tür - also an einem prominenten Ort - angebracht war, leitet man daraus ab, dass das Anbringen von Bildern an prominenten Orten unerwünscht (Makruh) ist.

-      Der bei Ahmad tradierte Hadith von Abu Huraira in dem Gabriel, Friede sei mit ihm, dem Gesandten Allahs (s) sagt:

«وَمُرْ بِالسِّتْرِ يُقْطَعْ فَيُجْعَلَ مِنْهُ وِسَادَتَانِ تُوطَآَنِ»

„Und befehle, dass der Vorhang zerrissen wird und man zwei Kissen, auf die man sich stützt, daraus macht." Gabriel befahl also dem Propheten (s), den Vorhang vom prominenten Ort, an dem er angebracht war, zu entfernen und daraus zwei Stützkissen zu machen. Dies bedeutet, dass die Verwendung von Bildern, die von anderen gezeichnet wurden, an nicht prominenten Orten erlaubt ist.

Zu den beiden Fragen:

  • Das Zeichnen von Menschen- und Tiersymbolen (z. B. Verkehrsschilder wie beispielsweise „Fußgängerübergang", „Feuerfluchttüre" oder „Hundeverbot auf Spazierwegen").
  • Das Zeichnen von menschlichen und tierischen Körperteilen (wie z. B. zwei ineinandergreifende Hände als Symbol des Händedrucks, einen Zeigefinger oder einen Pferdekopf als Symbol)

Die Antwort darauf ist wie folgt:

Wenn die zu zeichnenden Symbole auf das Bild eines Lebewesens hinweisen, so ist es verboten. Den die Hadithe beschreiben die verbotene bildliche Darstellung als die Darstellung von Lebewesen. Diese Beschreibung trifft auf die ganze oder halbe Darstellung zu, oder die Darstellung eines Kopfes mit dem eindeutige Körperteile, wie Hände oder Ähnliches, verbunden sind.

Weisen die Symbole jedoch nicht auf die Darstellung eines Lebewesens hin, wie das Zeichnen einer bloßen Hand, eines Fingers, der auf eine Sache zeigt, zweier Hände, die zum Handschlag ineinandergreifen, oder Ähnliches, so trifft das Verbot darauf nicht zu.

Was das Zeichnen eines bloßen Kopfes anlangt, der nicht mit eindeutigen Körperteilen verbunden ist, so gibt es darüber juristische Meinungsverschiedenheiten. Bei mir überwiegt jedoch die Auffassung, dass das Zeichnen eines bloßen Kopfes, der mit keinem anderen Körperteil verbunden ist, nicht verboten ist. Dies geht aus den Hadithen hervor, die das Abschneiden des Kopfes einer Statue erlauben, damit diese dann einem Baume gleicht. Dazu zählt beispielsweise der Hadith des Abu Huraira, in welchem der Erzengel Gabriel zum Propheten sagt, dass die Statue nicht mehr verboten sei, wenn ihr der Kopf abgeschlagen werde:

«فمر برأس التمثال الذي في باب البيت فليقطع ليصير كهيئة الشجرة»

„Und befehle, dass der Statue, die sich an der Tür des Hauses befindet, der Kopf abgeschlagen wird, so dass sie der Form eines Baumes gleicht."

«... فَمُرْ بِرَأْسِ التِّمْثَالِ يُقْطَعْ فَيُصَيَّرَ كَهَيْئَةِ الشَّجَرَةِ...»

„... und befehle, dass der Kopf der Statue abgeschlagen wird, so dass diese der Form eines Baumes gleicht. ..." Von Ahmad tradiert.

Dieser Hadith bedeutet, dass der Kopf alleine und der Rest der Statue alleine für sich gesehen nicht verboten sind. Hier kann man nicht einwenden, dass sich die Erlaubnis bloß auf den Körper der Statue, deren Kopf abgeschlagen wurde beziehe, nicht aber auf den abgeschlagenen Kopf selbst. Der Kopf bleibe also verboten. Dies kann deswegen nicht eingewendet werden, weil Gabriels Befehl an den Propheten (s) den Kopf der Statue abzuschlagen bedeutet, dass das Abschlagen erlaubt ist. Konsequenterweise muss auch das, was sich daraus ergibt (nämlich beide abgeschlagenen Statuenteile), ebenfalls erlaubt sein.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Hanbaliten und Malikiten den bloßen Kopf erlauben. Bei den Schafiiten hingegen existiert diesbezüglich ein Meinungsunterschied. Die meisten ihrer Gelehrten verbieten den bloßen Kopf. Andere unter ihnen erlauben ihn.

Nun zu den beiden letzten Fragen:

 

  • Das Zeichnen der Bilder von Personen und Tieren, die der Realität nicht ähnlich sind (Karikaturen).
  • Das Zeichnen der Zierbuchstaben von Märchen, die in der Realität grundsätlich nicht vorhanden sind.

Die Antwort darauf ist die, dass diese Darstellungen, auch wenn sie nicht der Realität ähneln, verboten sind, solange sie auf ein seelenbehaftetes Lebewesen hindeuten. Denn die Textbelege treffen darauf zu. So hat der Prophet (s) in dem Hadith, der bei Muslim überliefert wird, Aischa befohlen, den an der Tür befindlichen Vorhang zu zerreißen, weil sich Darstellungen von Pferden mit Flügel darauf befanden. Natürlich existieren Pferde mit Flügel in der Realität nicht.

So überliefert Muslim von Aischa (r), die sagte:

«قَدِمَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ مِنْ سَفَرٍ وَقَدْ سَتَّرْتُ عَلَى بَابِي دُرْنُوكًا فِيهِ الْخَيْلُ ذَوَاتُ الْأَجْنِحَةِ فَأَمَرَنِي فَنَزَعْتُه»

„Der Gesandte Allahs (s) kam von einer Reise zurück. Ich hatte meine Tür mit einem Gewand verhängt, auf dem Pferde mit Flügel abgebildet waren. Da befahl er mir es zu zerreißen."

An dieser Stelle möchte wir wiederholen, was wir bereits am Anfang der Antworten erwähnt haben: Bei den verbotenen Zeichnungen handelt es sich nicht um solche, die für Kinder bestimmt sind. Wenn die Zeichnungen für Kinder bestimmt sind, wie Kinderkarikaturen oder Phantasiezeichnungen für Kinder, oder Dinge, die Kinder beschäftigen, belustigen oder belehren sollen, so sind sie alle erlaubt. Dies geht aus den Textbelegen klar hervor, wie beispielsweise aus den folgenden:

Abu Dawud berichtet von Aischa (r), die sagte:

«قَدِمَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ مِنْ غَزْوَةِ تَبُوكَ أَوْ خَيْبَرَ وَفِي سَهْوَتِهَا سِتْرٌ فَهَبَّتْ رِيحٌ فَكَشَفَتْ نَاحِيَةَ السِّتْرِ عَنْ بَنَاتٍ لِعَائِشَةَ لُعَبٍ فَقَالَ مَا هَذَا يَا عَائِشَةُ قَالَتْ بَنَاتِي...»

„Der Gesandte Allahs (s) kam von der Schlacht von Tabuk oder Khaibar zurück. Über einen Kasten (bzw. Kammer) war ein Vorhand gezogen. Da kam ein Windstoß und legte den Kasten (bzw. die Kammer) frei. In ihm befanden sich Aischas Spielpuppen. Da fragte der Gesandte Allahs: ‚Was ist das, o Aischa?‘. Sie antwortete: ‚Meine Puppen.‘ ..."

Der Hadith von Aischa (r), den Al-Buchariy tradiert, in dem sie sagt:

«كُنْتُ أَلْعَبُ بِالْبَنَاتِ عِنْدَ النَّبِيِّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ...»

„Ich spielte mit meinen Mädchen beim Propheten(s)...". D. h. mit ihren Spielpuppen, die wie Mädchen aussahen.

Der Hadith von Rabic Bint Mucawwidh Al-Ansariyya (r), den Al-Buchariy mit Tradentenstrang herausbrachte:

«...وَنَجْعَلُ - وفي رواية مسلم ونصنع - لَهُمْ اللُّعْبَةَ مِنْ الْعِهْنِ فَإِذَا بَكَى أَحَدُهُمْ عَلَى الطَّعَامِ أَعْطَيْنَاهُ ذَاكَ حَتَّى يَكُونَ عِنْدَ الْإِفْطَارِ»

„... und wir machen - in der Überlieferung bei Muslim heißt es: ‚und wir erzeugen‘ - für sie Spielzeuge aus Stoff. Wenn sie (die Kinder) um Essen weinen, geben wir sie ihnen, damit sie sich bis zur Essenszeit gedulden.". D. h. sie lenkten die Kinder mit Spielzeug bis zur Essenszeit ab.

Alle diese Hadithe erlauben das Kinderspielzeug, auch wenn es die Form einer Statue hat, die ein Lebewesen darstellt. Mit besserem Grund sind dann ebene Bilder erlaubt - egal, was sie darstellen.

Nach oben

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder