Sonntag, 22 Jumada al-awwal 1446 | 24/11/2024
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بسم الله الرحمن الرحيم

 Ist es der menstruierenden Frau erlaubt, den Qur’an im Internet

oder auf einem Smartphone zu lesen?

Frage:

Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuhu. Ich bitte um die Erläuterung eines islamischen Gesetzes, da ich irritiert bin. Darf die Menstruierende den Qur’an im Internet und auf dem Handy lesen? Ich bitte um Antwort. Wassalamu Alaikum wa Rahmatullah!

Antwort:

Wa Alaikum Assalaam wa Rahmatullahi wa Barakatuhu.

Zur Beantwortung der Frage bedarf es der Klarstellung folgender drei Aspekte:

  1. Das mündliche Rezitieren des Qur’an, also nicht das Ablesen aus dem Mushaf (Qur’an in gebundener Buchform).
  2. Das Berühren des Mushaf und das Rezitieren des Qur’an aus ihm.
  3. Das Tragen eines Laptops oder eines Handys, auf dem sich ein Qur’an-Programm befindet, und das Lesen aus diesem Programm.

1. Das mündliche Rezitieren des Qur’an durch die Menstruierende: Hierbei handelt es sich um eine Frage, zu der es Meinungsunterschiede unter den Rechtsgelehrten gibt. Manche von ihnen verbieten es, während andere es erlauben. Die korrektere Ansicht in dieser Rechtsfrage ist bei mir, dass der Menstruierenden die Rezitation des Qur’an, bei der sie ihn ausspricht, untersagt ist. Al-Hakim überliefert in seinem Mustadrak von Sulayman Ibn Harb und Hafs Ibn ‘Amru Ibn Murra von ‘Abdullah Ibn Salama, der sagte:

«دَخَلْنَا عَلَى عَلِيٍّ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ، أَنَا وَرَجُلَانِ... فقال علي رضي الله عنه كَانَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ يَقْضِي الْحَاجَةَ، وَيَقْرَأُ الْقُرْآنَ، وَيَأْكُلُ اللَّحْمَ، وَلَمْ يَكُنْ يَحْجُبُهُ عَنْ قِرَاءَتِهِ شَيْءٌ لَيْسَ الْجَنَابَةُ.»

„Wir traten zu ‘Ali (r.a.) ein, ich und zwei Männer. Da sagte ‘Ali (r.a.): ‚Der Gesandte Allahs (s) pflegte seine Notdurft zu verrichten, den Qur’an zu rezitieren, Fleisch zu essen und nichts hielt ihn von seiner Rezitation ab, außer der Zustand der rituellen Unreinheit.‘

Al-Hakim sagte, dass dies ein Bericht mit authentischer (Sahih) Überlieferungskette ist, auch Ad-Dhahabi befand ihn für authentisch (Sahih). Aus dem Hadith geht deutlich hervor, dass der Gesandte (s) den Qur’an mündlich zu rezitieren pflegte, außer wenn er sich im Zustand der rituellen Unreinheit befand, sodass es dem im Zustand der rituellen Unreinheit Befindlichen untersagt ist, den Qur’an zu rezitieren. Was den sich in der rituellen Unreinheit Befindenden betrifft, das ist in Bezug auf die Rezitation des Qur’an auch auf die Menstruierende anzuwenden.

Deshalb handelt es sich bei mir um die korrektere Ansicht, dass die Menstruierende den Qur’an nicht rezitieren darf.

2. Das Berühren des Mushaf durch den sich im Zustand der rituellen Unreinheit Befindenden und die Menstruierende ist nicht erlaubt. Es ist verboten aufgrund der Aussage des Erhabenen:

{لَايَمَسُّهُإِلَّاالْمُطَهَّرُونَ}

Keiner darf ihn berühren, außer den Reinen.(56:79)

Ebenso aufgrund des ehrwürdigen Hadith, der von Imam Malik imMuwatta‘von ‘Abdullah Ibn Abi Bakr Ibn Hazm überliefert wird, dass in dem Brief, den der Gesandte Allahs (s) an ‘Amru Ibn Hazm schrieb, stand:

«أَنْلَايَمَسَّالْقُرْآنَإِلَّاطَاهِر»

Dass nur der rituell Reine den Qur’an berühren darf.

In einer anderen Überlieferung von Imam Malik imMuwatta‘unter dem vollständigen Namen ‘Abdullahs in der Weise „von ‘Abdullah Ibn Abi Bakr Ibn Muhammad Ibn ‘Amru Ibn Hazm…“, die auch At-Tabarani imAl-Kabir wa As-Saghirvon Salim Ibn ‘Abdillah Ibn ‘Umar überliefert, in dem Wortlaut:

„Von Sulayman Ibn Musa: ‚Ich hörte Salim Ibn ‘Abdillah Ibn ‘Umar von seinem Vater berichten, dass dieser sagte: ‚Der Gesandte Allahs (s) sagte:

«لَا يَمَسُّ الْقُرْآنَ إِلَّا طَاهِرٌ»

Niemand außer dem rituell Reinen berührt den Qur’an.‘“

Dehalb ist bei mir die korrektere Ansicht, dass der Menstruierenden die Berührung des Qur’an und seine Rezitation verboten sind.

3. Was nun das Tragen eines Laptops oder Handys betrifft, auf denen sich ein Programm des ehrwürdigen Qur’an befindet, so haben die Gelehrten in der Vergangenheit eine Angelegenheit untersucht, mit der ich meine Ausführungen beginnen möchte. Es handelt sich um die Frage des Tragens des Mushaf, wenn er sich in einem Kasten oder einer Hülle befindet. Hierin gab es Meinungsunterschiede unter den Gelehrten:

Die Gelehrten der Hanafiyya und der Hanbaliyya sind dahin gegangen, dass es für den im Zustand der rituellen Unreinheit Befindlichen und die Menstruierende zulässig ist, den Mushaf an einem Henkel zu tragen oder an einem sonstigen Hilfsmittel, das nicht zum Mushaf selbst gehört. Dies, weil der Träger den Mushaf nicht berührt, sodass es nicht untersagt ist, etwa wenn der Mushaf im Gepäck getragen wird. Denn die Untersagung betrifft das Berühren und in diesem Fall kommt keine Berührung zustande. Die Hanafiyya sagten, dass es nicht unerwünscht sei, den Mushaf in einem Umschlag zu tragen, der nicht angenäht ist, oder in einer Hülle – also einem Beutel – oder Ähnlichem. Die Gelehrten der Malikiyya und der Shafi’iyya und auch Imam Ahmad folgen der Meinung, dass es nicht erlaubt ist. Dazu sagte die Malikiyya: Nur der rituell Reine trägt den Mushaf, und sei es auch auf einem Kissen oder Ähnlichem, etwa dem Ständer für den Mushaf, in einer Hülle oder an einem Henkel. Auch die Shafi’iyya sagten,was von ihnen wohl bekannt ist: Dem im Zustand der rituellen Unreinheit Befindlichen und der Menstruierenden ist es untersagt, einen Beutel oder einen Kasten zu berühren oder zu tragen, in dem sich ein Mushaf befindet, sofern dieser vorbereitet wurde, um den Mushaf zu tragen.Somit ist es einem nicht erlaubt, eine Box zu berühren oder zu tragen, wenn die Absicht bestehen sollte, den in der Box befindlichen Mushaf in einem Gepäckstück zu tragen.

Offensichtlich gibt es in dieser Frage juristische Meinungsunterschiede. Ich halte es für korrekter, dass es erlaubt ist, ein Handy ohne rituelle Reinheit zu tragen, auch wenn dieses ein Qur’an-Programm beinhaltet, da das Handy nicht das Rechtsurteil des Mushaf teilt. Die Realität der Speicherung eines Programms auf dem Handyspeicher ist nicht der Schrift gleichzustellen. Außerdem beinhaltet das Handy viele andere Programme außer des Qur’an-Programms und wird für viele andere Angelegenheiten als dem Rezitieren des Qur’an genutzt, weshalb das Handy nicht das Urteil des Mushaf teilt.Dazu gibt es jedoch zwei Ausnahmen:

1. Wenn das Qur’an-Programm läuft und der koranische Text auf dem Gerätebildschirm zu sehen ist:

In diesem Fall nimmt der geschriebene Text wegen der Verschriftlichung das Gesetz des Mushaf an. So ist es verboten, den Bildschirm mit dem koranischen Text zu berühren, außer für den rituell Reinen, da es der Schrift auf Papier, auf Seiten oder auf Leder gleichkommt, auf denen der Mushaf geschrieben wird. Wenn also der Träger des Handys den auf dem Handy befindlichen Qur’an rezitieren will, indem er ihn auf dem Bildschirm öffnet, so muss er rituell rein sein. Genauso verhält es sich, wenn der Bildschirm den koranischen Text zeigt. Auch in diesem Fall darf das Handy nur getragen werden, wenn man sich im Zustand der rituellen Reinheit befindet.

Wenn der koranische Text aber nicht auf dem Handy geöffnet ist:

In diesem Fall darf auch der sich im Zustand der rituellen Unreinheit Befindende das Handy tragen, selbst wenn sich unter den gespeicherten Programmen der ehrwürdige Qur’an befindet. Denn die Realität des Handys unterscheidet sich von der Realität des Mushaf, sofern der koranische Text nicht geöffnet ist.

2. Wenn das Handy nichts als das Qur’an-Programm enthält und dieses zum Rezitieren auf dem Bildschirm erscheint, mit anderen Worten das Handy ausschließlich zur Rezitation des Qur’an genutzt wird und es keine anderen Programme beinhaltet, in diesem Fall darf das Handy nicht vom sich im Zustand der rituellen Unreinheit Befindenden getragen werden.

Dies halte ich in dieser Frage für korrekter, doch Allah weiß es am besten und ist am weisesten.

Wa Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuhu

Euer Bruder

Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

17. Dhul Hijja 1434 n. H.

01. Oktober 2013 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Amir:

 https://www.facebook.com/SheikAtaAbuRashta/posts/934385399960908:0

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