Freitag, 25 Jumada al-thani 1446 | 27/12/2024
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بسم الله الرحمن الرحيم

 Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage

Die treffende Antwort für diejenigen, die behaupten, dass wir zur Herrschaftserlangung und zur Gründung des Staates nicht an die Methode des Gesandten Allahs (s) gebunden sind.

Frage:

As-salāmu ʿalaikum, unser ehrenwerter Scheich. Ist es möglich, mir eine treffende Antwort für diejenigen zu geben, die behaupten, dass wir zur Herrschaftserlangung und zur Gründung des Staates an die Methode des Gesandten Allahs (s) nicht gebunden sind? 

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh! Zusammengefasst sieht die treffende Antwort folgendermaßen aus:

1. Denjenigen, der behauptet, wir seien an die Methode des Gesandten (s) zur Herrschaftserlangung nicht gebunden, solltest du fragen:

Wenn er die rituelle Waschung (wuḍūʾ) durchführen möchte, nach welchen Belegen sucht er dann, um zu wissen, wie er sie durchführen soll? Sucht er dann nicht nach den entsprechenden Belegen für die rituelle Waschung? Oder sucht er etwa nach den Belegen für den Vollzug der Pilgerfahrt? Er wird dir mit Sicherheit antworten, dass er nach den Belegen für die rituelle Waschung suchen würde...

Dann frage ihn: Wenn er die Rechtssprüche bezüglich des Fastens wissen möchte, sucht er dann nicht nach den Rechtsbelegen für das Fasten oder sucht er etwa nach den Belegen für den ğihād, um zu wissen, wie er fasten soll? Er wird mit Sicherheit antworten, dass er nach den Belegen für das Fasten suchen würde, um die Rechtssprüche das Fasten betreffend in Erfahrung zu bringen.

Danach kannst du ihn fragen: Wenn er die Rechtssprüche das Beten betreffend erfahren möchte, sucht er dann nicht nach den Belegen für das Gebet oder sucht er etwa nach den Belegen für die zakāt? Er wird sicher antworten, dass er nach den Belegen für das Gebet suchen würde.

In gleicher Weise verhält es sich mit jeder Frage, deren Rechtsspruch man erfahren möchte. Man sucht nach den betreffenden Belegen aus dem islamischen Recht.

Nun frage ihn nach der Methode zur Gründung des Staates. Sucht er dann nicht nach den Rechtsbelegen, die vom Propheten (s) für die Staatsgründung ergangen sind? Er würde doch nicht nach den Belegen für den ğihād, das Gebet oder die zakāt suchen. Vielmehr sucht er nach den Belegen für die Gründung des Staates. Nun hat der Gesandte Allahs (s) den Staat ein einziges Mal gegründet, und zwar durch die Methode der Unterstützungsforderung (ṭalab an-nuṣra) während der Interaktionsphase (marḥalat at-tafāʿul). Somit ist die Methode zur Staatsgründung die Unterstützungsforderung.

Hier stellt sich die Frage: Ist diese Unterstützungsforderung verpflichtend, erwünscht oder bloß erlaubt? Wenn sie verpflichtend ist, dann sind wir bei der Staatsgründung an diese Methode gebunden. Nach entsprechender Untersuchung des Themas ergibt sich Folgendes:

Die Unterstützungsforderung ist verpflichtend. Beleg dafür ist die Tatsache, dass der Gesandte (s) diese Methode trotz der Erschwernis, die er dabei erlitt, nicht veränderte. So forderte er die Unterstützung vom Stamm der Ṯaqīf, die ihn auf üble Weise zurückwiesen und seine Füße blutig schlugen. Trotzdem wechselte der Gesandte Allahs (s) nicht zu einer anderen Methode, sondern setzte die Unterstützungsforderung von den Stämmen fort. Über zehn Mal forderte er die Unterstützung von den Banū Šaibān, den Banū ʿĀmir und anderen, doch wiesen sie ihn zurück. Dennoch änderte der Gesandte seine Methode nicht, trotz der Erschwernis, die ihm dabei begegnete. Nun gilt in den islamischen Rechtsgrundlagen (uṣūl) das Prinzip, dass eine wiederholte Forderung bei gleichzeitiger Erschwernis ein Indiz dafür ist, dass es sich bei der Forderung um eine Pflicht handelt.

Mit anderen Worten ist die Unterstützungsforderung verpflichtend, sie ist die einzige Methode, die der Gesandte (s) bei der Staatsgründung befolgte. Auch hielt er an ihr fest, bis Allah ihn mit der Unterstützung der anṣār beehrte und diese ihm die zweite baiʿa von ʿAqaba leisteten. Danach vollzog er die hiğra und gründete den Staat.

Dies ist kurzgefasst der Beweis für den, der Verstand besitzt oder zuhört und bei der Sache ist. Das Argument jener hochmütigen Verweigerer ist hingegen hinfällig, denn jeder von ihnen gibt zu, nach den Belegen für die rituelle Waschung zu suchen, wenn er sich waschen möchte, nach den Belegen des Fastens zu suchen, wenn er zu fasten wünscht, und nach den Belegen für das Gebet zu suchen, wenn er beten möchte... Er sucht nicht nach Belegen für eine andere Tätigkeit als die, die er durchführen will. Ist er vernünftig, dann muss er zugeben, dass er auch nach den Belegen für die Staatsgründung suchen muss, wenn er den Staat gründen möchte. Nun existieren aber keine Belege, die der Gesandte (s) durch Wort oder Tat dargelegt hätte, außer der Unterstützungsforderung, die er (s) gegen Ende der Interaktionsphase vorgenommen hat. Somit ist diese Methode verpflichtend einzuhalten.

Dies ist zusammengefasst die treffende und ausreichende Antwort für den Pflichtcharakter der Methode, die wir bei der Staatsgründung befolgen.

Zum Abschluss richte ich dir meine Grüße aus und bitte Allah, den Erhabenen, durch deine Hand die Tore zum Guten zu öffnen!

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

2. Ğumādā l-Ūlā 1438 n. H.

30.01.2017

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