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Frage & Antwort: Der Rechtsspruch bezüglich der Teilnahme an Gemeinderatswahlen

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بسم الله الرحمن الرحيم

Frage & Antwort: Der Rechtsspruch bezüglich der Teilnahme an Gemeinderatswahlen

 

Frage

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh. Wie lautet der Rechtsspruch bezüglich der Teilnahme an Gemeinderatswahlen?

 

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

 

a) Von ihrem Ursprung her sind Gemeinderatswahlen zur Durchführung von Dienstleistungen und Verwaltungsaufgaben für die Menschen erlaubt. Doch sind dem Gemeinderat heute viele Aufgaben übertragen worden, sodass er - insbesondere in unseren Ländern - zu einem Regierungsapparat geworden ist. Er übernimmt die Regierungspolitik und versucht, die Menschen hinter dieser zu vereinen. Auch stellt er Genehmigungen für islamrechtlich verbotene Dinge aus.

b) Die Realität des Gemeinderats ist die, dass er nicht unabhängig ist und nicht nur administrative Dienstleistungen durchführt. Er ist vielmehr zu einem Implementierungsapparat geworden, der praktisch der Regierung angeschlossen ist. Von daher kann sie ihn mit irgendeiner von ihr gewünschten politischen Aktivität betrauen. Zudem verwendet er seine Gelder in einer islamrechtlich unzulässigen Weise. Demzufolge darf der diesbezügliche islamische Rechtsspruch nicht darauf aufgebaut werden, dass es sich eigentlich um eine administrative Dienstleistungseinrichtung handelt, die von der politischen Institution unabhängig ist. Sie ist vielmehr dem Regime angeschlossen. Nicht nur pro forma, sondern auch in praktischer Hinsicht. So kann das Regime die Beschlüsse des Gemeinderats aufheben, auch wenn diese einstimmig erfolgt sind.

c) Somit ist es von diesem Aspekt her nicht erlaubt, an Gemeinderatswahlen teilzunehmen. Wäre der Gemeinderat wie ursprünglich vorgesehen eine Einrichtung zur Durchführung von „Dienstleistungen und administrativen Tätigkeiten“ im Bereich des Erlaubten, dann wäre eine Teilnahme an den Wahlen zulässig. Mit anderen Worten nehmen wir an den Gemeinderatswahlen nicht teil, solange die Realität des Gemeinderates so ist, wie oben beschrieben. Erlaubt ist eine Teilnahme erst dann, wenn diese Gemeinderäte zu rein administrativen Einrichtungen werden, auf welche die politische Institution keinen Einfluss nehmen kann.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

11. Muḥarram 1438 n. H.

12.10.2016

 

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