Donnerstag, 25 Jumada al-awwal 1448 | 05/11/2026
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü

Der Abschluss der Kampagne mit dem Titel: „Anlässlich des hundertjährigen Jahrestages der Zerstörung des Kalifats ... Ihr Muslime! Errichtet es wieder!“

  •   |  

Anlässlich des hundertjährigen Jahrestages der Zerstörung des Kalifats startete das Zentrale Medienbüo von Hizb-ut-Tahrir unter der Leitung amīr von Hizb-ut-Tahrir, des ehrenwerten Gelehrten ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta, eine globale Kampagne. Diese Kampagne werden wir - mit der Unterstützung Allahs (t) - am heutigen Tage beenden.

Anhänge herunterladen
weiterlesen ...

Das Bildungsministerium zwingt Lehrer dazu, das Freitagsgebet zu versäumen

  •   |  

Das Bildungsministerium hat für die Lehrer in Tripolis und im Norden eine obligatorische Verordnung erlassen, einer Lehrerweiterbildung während des Freitagsgebetes beizuwohnen, die von Strafandrohungen bei Nichteinhaltung begleitet wurde! Und das, obwohl die amtlichen Stellen ihre Türen gemäß den festgelegten Regeln um 11 Uhr vor dem Freitagsgebet schließen.

Anhänge herunterladen
weiterlesen ...

Antwort auf eine Frage: Der Verkauf des Pfandes, wenn der Schuldner seine Schuld nicht bezahlen kann  

  •   |  

 

Frage:

Bei unserem Volk ist es üblich, ein Pfand für einen verliehenen Betrag zu nehmen. Wenn der Schuldner seine Schuld nicht zeitgerecht bezahlt, gehört das Pfand - die Sache, die man als Gewähr für den verliehenen Betrag erhalten hat - dem Gläubiger. In den meisten Fällen ist dieser Pfand viel mehr wert - oft um ein Vielfaches - als der verliehene Betrag.

Wie lautet nun diesbezüglich der islamische Rechtsspruch? Ist es islamrechtlich erlaubt, einen Betrag mit einem Pfand zu verleihen oder zu entleihen?

 

Antwort:

Dem Gläubiger ist es erlaubt, vom Schuldner ein Pfand zu nehmen, um sich die Rückzahlung des verliehenen Betrages zu sichern. So wird vom Gesandten Allahs authentisch tradiert, dass

«اشترى رسول الله صلى الله عليه وسلم من يهودي طعاماً بنسيئة فأعطاه درعاً له رهناً»

„er, Friede sei mit ihm, von einem Juden Nahrung mit Zahlungsaufschub kaufte. Er gab ihm einen Schild als Pfand." (Von Muslim auf dem Wege von Aischa überliefert)

Dem Gläubiger (Pfänder) gehört aber das Pfand nicht, wenn der Gepfändete die Schuld nicht bezahlen kann. Das Pfand bleibt Eigentum des Gepfändeten gemäß dem Hadith:

«لا يغلق الرهن من صاحبه إذا رهنه»

„Das Pfand darf seinem Eigentümer nicht entzogen werden, wenn dieser ihn verpfändet." (Von Al-Schafi'iy auf dem Wege des Sa'id Ibn Al-Musayyab überliefert). Die Formulierung „das Pfand darf seinem Eigentümer nicht entzogen werden" bedeutet, dass es nicht ins Eigentum des Gläubigers übergeht, wenn der Schuldner nicht bezahlen kann. Vielmehr wird es verkauft, die Schuld vom Verkaufsertrag getilgt und der Rest seinem Eigentümer zurückgegeben.

Im Detail hat dies folgendermaßen zu erfolgen:

Wenn die Schuld fällig wird, fordert der Pfänder (Gläubiger) den Gepfändeten (Schuldner) auf, seine Schuld zu begleichen. Wenn der Schuldner anderes Geld zur Verfügung hat und davon seine Schuld bezahlt, löst sich das Pfand auf und geht an ihn zurück. Reicht sein Geld jedoch nicht aus, um die Schuld zu begleichen - entweder ganz oder teilweise - ist es für den Gepfändeten verpflichtend, das Pfand mit Erlaubnis des Pfänders zu verkaufen und vom Ertrag zuerst seine Schuld beim Pfänder zu begleichen, bevor andere Zahlungen getätigt werden. Der Rest des Ertrages wird an ihn zurückgegeben.

Aus dem voran Gesagten geht hervor, dass es dem Pfänder nicht erlaubt ist, das Pfand an sich zu nehmen, wenn der Schuldner nicht bezahlen kann. Ebenso ist es ihm untersagt, das Pfand selbst zu verkaufen. Dies muss vielmehr über das Gericht erfolgen. Das Gericht zwingt den Gepfändeten, das Pfand zu verkaufen, weil das Pfand gemäß dem Hadith:

«لا يغلق الرهن من صاحبه»

„Das Pfand darf seinem Eigentümer nicht entzogen werden, wenn dieser ihn verpfändet." Eigentum seines Eigentümers (in diesem Falle des Gepfändeten) bleibt. Er muss das Pfand verkaufen und vom Ertrag die Schuld begleichen. Weigert er sich, dann zwingt ihn der Richter zum Verkauf und zum Begleichen seiner Schuld. Was über den Schuldbetrag hinausgeht, wird ihm retourniert.

Anhänge herunterladen
weiterlesen ...

Welche Rolle spielen die internationalen Organisationen, welche im Jemen operieren, tatsächlich?

  •   |  

Die Huthi-Miliz startete jüngst eine Kampagne gegen internationale Organisationen, welche im Jemen operieren. Sie beschuldigt diese Organisationen, Spionage- und Missionarstätigkeiten im Jemen durchzuführen. Erst kürzlich veröffentlichte der Direktor des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) im Jemen, David Paisley, einen Bericht, in dem dieser die Huthi-Miliz beschuldigt, internationale Hilfsgüter zu verkaufen. Der Bericht wurde am Dienstag, dem 18. Juni 2019 herausgegeben. Die Hilfsgüter wurden der Miliz ursprünglich als Unterstützung überbracht. Sind die Anschuldigungen gegenüber den internationalen Organisationen wahr? Weshalb hat die Huthi-Miliz diese Information über mehrere Jahre hinweg verschwiegen und erst jetzt offengelegt?

Anhänge herunterladen
weiterlesen ...
Diesen RSS-Feed abonnieren

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder