Mittwoch, 25 Rabi' al-thani 1448 | 07/10/2026
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Ein Brief, adressiert an Shavkat Mirziyoyev, den Präsidenten der Republik Usbekistan

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Herr Shavkat Mirziyoyev, in Ihrer Rede anlässlich der 46. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates im Jahr 2021 sagten Sie folgendes: „Im Rahmen der Einrichtung einer Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter werden wir weiterhin alle Formen von Folter, sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung strikt bekämpfen. Für derartige Verbrechen gibt es keine Verjährungsfrist. Wir beabsichtigen, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter zu ratifizieren.“ Weiterhin ist bekannt, dass die usbekische Regierung dieses Abkommen unterzeichnet und sich verpflichtet hat, die Bevölkerung Usbekistans vor Folterverbrechen zu schützen.

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Die Bedeutung von Fähigkeit (al-qudra) in den Vollzugsbedingungen des Kalifen

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Im Buch „Die islamische Persönlichkeit Teil 2“ wird auf Seite 33 (Deutsche Ausgabe, S. 56-57) als siebte Vollzugsbedingung für die Person des Kalifen erwähnt, dass er fähig sein muss, seine Aufgaben als Kalif zu erfüllen. Im weiteren Verlauf kam es zu folgender Aussage: Des Weiteren stellt es keine Vollzugsbedingung dar, dass der Kalif mutig oder mit einer besonderen Weitsicht belegt ist, die beim Betreuen der Bürgerangelegenheiten und dem Leiten ihrer Geschicke zum Tragen käme. Meine Frage hierzu lautet: Zählen diese Eigenschaften nicht ebenfalls zur Fähigkeit (qudra)?

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