Mittwoch, 23 Jumada al-thani 1446 | 25/12/2024
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بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen  

Antwort auf eine Frage

 

Frage:

a) Aus bekannten Gründen spenden die Menschen den Blutbänken eigenes Blut. Dieses Blut wird anschießend untersucht. Ist es gesund, wird es für andere Patienten verwendet. Ist es mit Viren wie Hepatitis oder HIV infiziert, wird diese Menge an krankem Blut vernichtet.

Wir benötigen dieses infizierte Blut um in unserem Labor entsprechende Versuche durchzuführen. Ist es nun erlaubt dieses Blut gratis von der Blutbank zu erhalten, Versuche damit durchzuführen und es später in korrekter Weise zu entsorgen, so dass weder Personen noch die Umwelt zu Schaden kommen?

b) Manchmal werden die im Blut befindlichen Viren durch komplizierte und teure wissenschaftliche Verfahren isoliert, damit man reine, unveränderte Krankheitserreger erhält. Wir verwenden einen Teil von ihnen in der wissenschaftlichen Entwicklung und Herstellung von Detektoren. Der Rest wird an andere Labore verkauft. Wenn wir selbst keine reinen Viren erhalten können, kaufen wir sie von anderen Laboren zu. Ist es erlaubt diese Viren für den angeführten Zweck zu kaufen und zu verkaufen?

Antwort:

Vor der Antwort wollen wir Folgendes darlegen:

1. Blut ist unrein und verboten.

Rechtsbeleg für die Unreinheit des menschlichen Blutes ist der folgende Hadith bei Al-Buchari und Muslim von Asma‘ (r), in dem sie sagt:

„Eine Frau kam zu Gesandten Allahs (s) und sprach: ‚Unsere Gewänder werden manchmal mit Regelblut befleckt, was sollen wir tun?‘ Der Prophet (s) antwortete: ‚Sie soll es zuerst abreiben, mit Wasser einreiben und dann bespritzen. Danach soll sie darin beten.‘" Dass der Prophet (s) der Frau befahl, das Gewand zu waschen, ist ein Beleg dafür, dass Blut unrein ist.

Was den Rechtsbeleg anlangt, dass der Verzehr und das Trinken des Blutes verboten ist, so ist es die Aussage Allahs:

„Verendetes, Blut und Schweinesfleisch ist euch verboten. [...]" Und ebenso die Aussage:

„Sprich: "Ich finde in dem, was mir offenbart worden ist, nichts, was einem Essenden, der es essen möchte, verboten wäre, es sei denn von selbst Verendetes oder ausgeflossenes Blut oder Schweinefleisch - denn das ist eine Unreinheit, oder ein Frevel, worüber ein anderer Name als der Allahs angerufen wurde." Wenn aber jemand durch Not (dazu) getrieben wird und dabei keine Ungehorsamkeit oder Übertretung begeht, dann ist dein Herr Allverzeihend, Allbarmherzig."

2. Die Nutznießung aus Unreinem und Verbotenem ist verboten. Zu den Beweisen dafür zählen folgende:

Al-Buchariy berichetet von Jabir Ibn Abdillah (r), dass er den Gesandten Allahs (s), als er sich im Jahr der Eroberung Mekkas dort befand, sagen hörte:

„Allah und Sein Gesandter haben den Verkauf von Rauschgetränken, Verendetem, von Schweinen und Götzen verboten. Da sagte man ‚O Gesandter Allahs! Das Fett verendeter Tiere wird zum Streichen von Schiffen, zum Einreiben von Leder und zum Beleuchten verwendet.‘ Doch der Gesandte (s) antwortete: ‚Nein, es ist verboten.‘ Dann fügte er (s) hinzu: ‚Allah verfluche die Juden. Als Allah ihnen das Fett der Schlachttiere verbot, schmolzen sie es, verkauften es und verzehrten seinen Preis.‘"

In At-Tabariys „Tahdhib Al-Athar" wird von Jaber berichtet, dass der Gesandte Allahs sprach:

„Zieht keinerlei Nutzen aus dem Verendeten."

Ausgenommen davon ist die Haut des Verendeten, wie es in dem bei Abu Dawud tradierten Hadith von Ibn Abbas berichtet wird, der sprach: ‚Musaddad und Wahb berichten von Maimuna, die sagte: „Einer ehemaligen Leibeigenen von uns ist ein Schaf der Zakat geschenkt worden, das starb. Der Prophet kam am toten Tier vorbei und sprach:

‚Gerbt doch die Haut und zieht Nutzen daraus.‘ Sie sagten ihm: ‚Es ist ein verendetes Tier, o Gesandter Allahs.‘ Der Prophet antwortete: ‚Dessen Verzehr ist verboten worden.‘"

Al-Buchariy berichtet von Jaber Ibn Abdillah, dass er den Gesandten Allahs (s), als er sich im Jahr der Eroberung Mekkas dort befand, sagen hörte:

„Allah und Sein Gesandter haben den Verkauf von Rauschgetränken verboten."

Auch berichtet Al-Buchariy von Anas, der sprach: „Ich schenkte den Leuten im Hause des Abu Talha Wein ein. Es war ein Dattelwein. Da befahl der Prophet (s) einem Verkünder, dass ausgerufen werden sollte:

‚Rauschgetränke sind verboten worden.‘ Da sagte Abu Talha: ‚Gehe hinaus und verschütte es.‘ Ich ging hinaus und verschüttete es und es floss durch die Straßen Medinas."

Abu Dawud berichtet von Abu Hurairah, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:

„Allah hat das Rauschgetränk und seinen Preis verboten. Er hat das Verendete und seinen Preis verboten. Und Er hat das Schwein und seinen Preis verboten."

3. Vom Verbot ist die medizinische Behandlung ausgenommen. Die medizinische Behandlung mit Verbotenem und Unreinem ist nicht verboten.

Dass die medizinische Behandlung mit Unreinem nicht verboten ist, geht aus folgendem Hadith bei Al-Buchariy hervor, den er von Anas berichtet:

„Einigen Leuten bekam das Essen in Medina nicht und sie erkrankten. Da befahl ihnen der Prophet (s) seinen Hirten aufzusuchen, um von der Milch und dem Urin der Kamele zu trinken. Sie suchten ihn auf und tranken von ihrer Milch und ihrem Urin. ..." Der Gesandte Allahs erlaubte ihnen sich mit Urin, der ja unrein ist, medizinisch behandeln zu lassen. So berichtet Al-Buchariy von Abu Hurairah, der sprach:

„Ein Wüstenaraber erhob sich und urinierte in der Moschee. Die Menschen schimpften mit ihm. Da sagte ihnen der Gesandte Allahs: ‚Lasst ihn und schüttet über seinen Urin einen Eimer Wasser aus. Denn ihr seid erleichternd und nicht erschwerend entsandt worden.‘"

4. Dinge (Gegenstände) sind grundsätzlich erlaubt, solange kein Beweis für das Verbot ergangen ist. Rechtsbelege dafür sind u. a. die folgenden:

"Siehst du nicht, dass Allah euch das, was auf Erden ist, dienstbar machte?" Al-Hağğ, Aya 65

"Und Er machte euch dienstbar, was in den Himmeln und auf Erden ist - alles von Ihm." Al-Jathiya, 13

Aus diesen Texten wird klar, dass der Gesetzgeber alle Dinge erlaubt hat, d. h. Er hat sie für halal erklärt, was das Gegenteil von Verboten ist. Somit benötigt das Verbot einiger Dinge einen Textbeleg, der sie von dem ausnimmt, was grundsätzlich erlaubt ist. Somit sind Dinge grundsätzlich erlaubt, solange kein Beweis für das Verbot ergangen ist.

Dies im Unterschied zu den Handlungen. Denn bei Handlungen gilt grundsätzlich das Einhalten des islamischen Rechtsspruches hinsichtlich Anweisung und Sachverhalt. Die Anweisung (Taklif) gibt Auskunft über die Qualität des Befehls, ob es sich um Fard, Mandub, Mubah, Makruh oder einen Haram handelt. Der Sachverhalt (Wadc) beschreibt den Befehl hinsichtlich Ursache, Bedingung und Ähnlichem, wie es aus den Grundlagen der Rechtswissenschaft (Usul) bekannt ist.

Die Antwort auf beide Fragen ergeht nun wie folgt:

Erstens: Sind die Untersuchungen des infizierten Blutes medizinischer Natur, um die Krankheit und ihre Behandlung mit den passenden Medikamenten feststellen zu können, so ist es erlaubt. Haben die Untersuchungen des infizierten Blutes nichts mit der Arzneiherstellung zur Behandlung von Krankheiten zu tun, so ist es nicht erlaubt.

Denn Blut ist unrein und verboten. Und die Nutznießung aus Unreinem und Verbotenem ist - außer für Heilzwecke - ebenfalls verboten.

Zweitens: Wird der Virus aus dem Blut mit dem Zweck isoliert, um medizinische Experimente und Untersuchungen durchzuführen, so ist es erlaubt. Mit anderen Worten: Wird das infizierte Blut labortechnischen Maßnahmen zur Isolierung der Viren unterzogen, um medizinische Experimente vorzunehmen, die zur Feststellung des passenden Medikaments führen, so ist dies islamrechtlich zulässig.

Erfolgt hingegen die Isolierung der Viren aus dem Blut für nichtmedizinische Experimente, so ist es unzulässig. Denn infiziertes Blut ist unrein und verboten, und die Nutznießung daraus ist unzulässig.

Drittens: Viren sind rein, da es sich um einen Gegenstand, d. h. um ein „Ding", handelt, für das kein Verbotsbeweis ergangen ist. Somit gelten sie gemäß dem eingangs erwähnten Rechtsprinzip als rein. Werden also Viren alleine vorgefunden, ohne mit Blut beschmutzt zu sein, so ist ihr Kauf und Verkauf sowie das Vornehmen jeglicher wissenschaftlicher Untersuchungen mit ihnen erlaubt.

Natürlich müssen wissenschaftliche Untersuchungen dem Nutzen der Menschen dienen und nicht um ihnen Schaden zuzufügen, denn der Gesandte Allahs (s) hat gesagt:

„Kein Schädigen und kein wechselhaftes Schädigen"

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