Sonntag, 20 Jumada al-thani 1446 | 22/12/2024
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بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage

Der Unterschied zwischen Privatisierung, Verstaatlichung und Schenkung

Frage

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Was ist der Unterschied zwischen der Privatisierung im kapitalistischen System und der Schenkung (al-iqṭāʿ), die im Buch „Die Finanzen im Staates des Kalifats“ erwähnt wird?

Möge Allah euch tausendfach belohnen!

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

1. Das Eigentum (al-milkīya) ist von dreierlei Art: Öffentliches Eigentum und staatliches Eigentum. Alles, was außerhalb dieser beiden Eigentumsarten liegt, fällt in den Bereich des Privateigentums.

2. Öffentliches Eigentum sind jene Güterarten, deren Eigentum der Gesetzgeber der Allgemeinheit der Muslime übertragen hat und sie alle daran teilhaben lässt. Er untersagte es den Einzelpersonen, diese Güter privat zu besitzen. Dazu zählen beispielsweise Kraftwerke und ihre Transformationsanlagen, Gas- und Kohleaufbereitungsanlagen etc. Auch zählen nicht versiegende Bodenschätze in großen Mengen dazu, seien sie in fester Form vorhanden, wie Gold oder Eisenerz, in flüssiger Form, wie z. B. Erdöl, oder in gasförmigem Zustand, wie z. B. Erdgas. All das und Ähnliches fällt in den Bereich des öffentlichen Eigentums und steht im kollektiven Besitz der Allgemeinheit der Muslime. Es stellt eine der Einnahmequellen für das Schatzhaus der Muslime (bait al-māl) dar, deren Erlöse der Kalif gemäß den islamischen Rechtssprüchen auf die Bürger verteilt. 

3. Staatseigentum ist jeder Vermögenswert an unbeweglichen Gütern, der nicht zum öffentlichen Eigentum zählt, an dem aber ein Anspruch für die Allgemeinheit der Muslime entstanden ist. Dazu zählen beispielsweise Ländereien und Gebäude, aber auch bewegliche Güter, wenn die Allgemeinheit gemäß den islamischen Rechtssprüchen darauf Anspruch hat. Die Administration, Wartung und Verwendung dieser Güter untersteht dem Kalifen.

4. Obwohl es der Staat ist, der sowohl öffentliches als auch staatliches Eigentum verwaltet, so existiert doch ein Unterschied zwischen beiden Eigentumsarten. Alles, was ins öffentliche Eigentum fällt, wie Erdöl, Erdgas, Metallerze in großen Mengen, Meere und Flüsse, Quellen, Plätze, Wälder, Weidestätten und Moscheen, darf der Kalif niemandem im Eigentum übertragen, sei es einer Einzelperson oder einer Gruppe von Leuten, da es das Eigentum der Allgemeinheit der Muslime ist.

Was hingegen zum staatlichen Eigentum zählt, wie Landflächen oder Gebäude, so darf es der Kalif an Einzelpersonen abtreten, sei es das Stamm- und Nutzeigentum davon oder nur das Nutzeigentum, wobei das Stammeigentum in staatlichen Händen verbleibt. Er kann auch deren Nutzbarmachung und Besitznahme erlauben. In all dem geht er so vor, wie es seiner Ansicht nach im Interesse der Muslime liegt und zu ihrem Vorteil gedeiht.

5. Der Kalif kann jemandem, der selbst kein Ackerland besitzt, aus dem staatlichen Eigentum Ackerland zuteilen, damit er es bewirtschaftet. Es geht dann in dessen Eigentum über. Auf diese Weise bleibt das Vermögen nicht nur in Händen der Reichen und zirkuliert nicht nur unter ihnen:

﴿كَيْ لَا يَكُونَ دُولَةً بَيْنَ الْأَغْنِيَاءِ مِنْكُمْ﴾

damit es nicht nur unter den Reichen von euch umläuft. (59:7)

Privateigentum jedoch darf nicht unrechtmäßig jemandem entrissen und einem anderen gegeben werden. Vielmehr darf man nur vom Staatseigentum Vermögenswerte an die Armen übertragen, ohne dabei die Reichen zu berücksichtigen. Das nennt man iqṭāʿ - Schenkung.

Schenkungen erfolgen somit aus staatlichen Ländereien, nicht aber aus dem Eigentum von Privatpersonen. Selbstverständlich dürfen sie auch nicht aus den Gütern des öffentlichen Eigentums ergehen.

6. Diese Eigentumsarten hat das islamische Recht durch Gesetze festgelegt, ihre Einteilung darf nicht verändert werden. So kann man öffentliches Eigentum nicht in privates umwandeln, indem man z. B. die Bohr- und Förderrechte für Erdöl einer Privatfirma überträgt, was man gängig als „Privatisierung“ bezeichnet. Denn dadurch würde sich die Eigentumsart von öffentlichem in privates Eigentum ändern. Auch darf Privateigentum nicht in Staatseigentum umgewandelt werden, indem man z. B. ein Geschäft seinem Eigentümer entreißt und es dem Staat übereignet. Dies wird allgemein als „Verstaatlichung“ bezeichnet.

7. Aus dem zuvor Gesagten wird der Unterschied zwischen Privatisierung, Verstaatlichung und Schenkung deutlich. Privatisierung ist der Verkauf von öffentlichem Eigentum an private Firmen, indem man z. B. die Bohrrechte für Erdöl bzw. die Förderrechte für Kohle oder auch Elektrizitätswerke privaten Firmen überträgt. Dies ist verboten (ḥarām) und nicht zulässig, denn das öffentliche Eigentum bleibt als solches bestehen und darf sich nicht in Privateigentum verwandeln. Verstaatlichung bedeutet die Umwandlung von Privateigentum in staatliches oder öffentliches Eigentum, indem zum Beispiel ein Geschäft aus dem Privateigentum in öffentliches oder in staatliches Eigentum umgewandelt wird. Auch das ist unzulässig, da Vermögenswerte ihren Eigentümern erhalten bleiben. So darf das Eigentumsrecht seinem Inhaber nicht entrissen werden.

Schenkung (al-iqṭāʿ) bedeutet, dass der Staat Einzelpersonen von seinem Eigentum zuteilt, um ihren wirtschaftlichen Stand zu heben. Dadurch soll das Vermögen nicht allein in Händen der Reichen bleiben und nicht nur unter ihnen zirkulieren. Denn viele Menschen haben nicht genug Eigentum, um in Würde und Wohlstand zu leben. Deshalb schenkt ihnen der Staat Landflächen, die sie bewirtschaften können. Er stellt den Bauern sogar Gelder zur Verfügung, um ihnen bei der Bewirtschaftung ihres Landes zu helfen.

Schenkung (al-iqṭāʿ) in ihrer islamisch-juristischen Bedeutung unterscheidet sich somit von Verstaatlichung und Privatisierung.

 

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

3. Rabīʿ al-Āḫir 1438 n. H.

01.01.2017

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