Mittwoch, 18 Shawwal 1446 | 16/04/2025
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü
  •   |  

بسم الله الرحمن الرحيم

 Im Namen Allahs des Barmherzigen des Allerbarmers

Nachricht und Kommentar
Der Beginn des Fastens und des Fastenbrechens ist für alle Muslime gleich.
Der Grund dafür ist die Sichtung des Mondes oder das Vervollständigen der dreißig Tage und nicht die Geburt des Mondes.

Nachricht:

Die Meinungen der Muslime unterscheiden sich in Bezug auf Fragen, die mit der Feststellung des Beginns des Fastens und des Fastenbrechens zu tun haben. Eine dieser Fragen ist, ob dies durch Berechnungen festgestellt werden kann oder ob es nur durch die Sichtung des Mondes oder das Vervollständigen der dreißig Tage nachgewiesen werden kann. Befürworter der Berechnungen führen an, dass diese eindeutig sind und die Geburt des Mondes sowie den Beginn des Monats mit Gewissheit bestätigen. Darauf basierend argumentieren sie, dass auch der Beginn des Fastens oder des Fastenbrechens durch diese Berechnungen bestimmt werden könne. Dem widersprechen jedoch diejenigen, die die Feststellung ausschließlich auf die Sichtung des Mondes oder das Vervollständigen der dreißig Tage beschränken.

Kommentar:

Ja, dies gehört zu den umstrittenen Fragen bei der Festlegung des ersten Fastentages und des Tages des Fastenbrechens. Ebenso ist die Frage nach dem Unterschied dieser beiden Tage bei den Muslimen von Land zu Land und aufgrund unterschiedlicher Entfernungen ein Thema. Jährlich, mit dem Beginn des gesegneten Monats Ramadan, erneuern die Muslime ihre Fragen und Diskussionen zu diesem Thema.

Der Beweis in beiden Fällen liegt im Hadith des Propheten (s):

«صُومُوا لِرُؤْيَتِهِ وَأَفْطِرُوا لِرُؤْيَتِهِ، فَإِنْ غُمَّ عَلَيْكُمْ فَأَكْمِلُوا الْعِدَّةَ ثَلَاثِينَ»

Fastet, wenn ihr den Mond seht, und brecht das Fasten, wenn ihr ihn seht. Wenn er euch jedoch verborgen bleibt, so vervollständigt die Zahl auf dreißig.

Was die erste Frage betrifft, nämlich die Feststellung des Beginns des Fastens oder des Fastenbrechens, so zeigt der Ausdruck „wenn ihr den Mond sichtet“ in beiden Fällen, dass der islamrechtliche Grund dafür die Sichtung des Mondes ist. Wenn die Sichtung nicht möglich ist, wird der islamrechtliche Grund das Vervollständigen der dreißig Tage. Das bedeutet, dass das Gesetz den Beginn des Fastens oder des Fastenbrechens an die Sichtung des Mondes oder dem Vervollständigen der dreißig Tage geknüpft hat, nicht an etwas anderem. Es wurde nicht mit dem Eintritt des Monats oder dem Beweis des Zusammenkommens oder der Geburt des Mondes verbunden. Und der Satz des Propheten (s): „Wenn er euch jedoch verborgen bleibt, so vervollständigt die Zahl auf dreißig“ zeigt eindeutig, dass der islamrechtliche Grund auf zwei Dinge beschränkt ist: die Sichtung und das Vervollständigen der Zahl, ohne eine dritte Möglichkeit. Dies schwächt die Ansicht, dass der Beginn des Fastens durch astronomische Berechnungen und ohne Sichtung oder Vervollständigung festgelegt werden könne, und widerlegt sie sogar vehement.

Das Argument derjenigen, die den Beginn des Fastens auf der Grundlage astronomischer Berechnungen festlegen, ist, dass die Berechnungen in dieser Angelegenheit genau und eindeutig sind. Sie beweisen zweifelsfrei das Auftreten der Konjunktion und den Beginn des Mondmonats. Daraus entstehen die Debatten und Fragen vieler, die dieser Ansicht zugeneigt sind: Sind die Berechnungen nicht korrekt und zuverlässig, ja sogar eindeutig? Beweisen sie nicht zweifelsfrei die Geburt des Mondes? Warum kann dann der Beginn des Fastens und des Fastenbrechens nicht anhand dieser Berechnungen festgestellt werden? Sie fügen hinzu, dass die Beschränkung des Hadiths auf die Sichtung oder das Vervollständigen der dreißig Tage lediglich darauf zurückzuführen sei, dass zu jener Zeit keine Wissenschaft und keine Berechnungen existierten, wie sie es heute tun.

Dieses Argument ist aus zwei Gründen zurückzuweisen: Erstens hat diese Debatte nichts mit dem eigentlichen Thema zu tun. Das Thema ist nicht das Feststellen der Konjunktion oder des Beginns des Mondmonats, noch das Feststellen der Geburt des Mondes. Die Antwort auf die Fragen zur Verlässlichkeit der Berechnungen lautet: Ja, sie sind verlässlich und werden als eindeutig behandelt. Wenn die Berechnungen sagen, dass der Mond des Monats Ramadan oder der Mond von Schawal an diesem und jenem Tag zu dieser und jener Uhrzeit geboren wird, dann ist das korrekt und verlässlich. Aber das ist nicht das Thema der Diskussion, und es kann darauf nichts aufgebaut werden.

Das Argument in dieser Hinsicht ist fehlerhaft, weil es versäumt, zu erkennen, dass das islamische Gesetz den Beginn des Monats auf die Sichtung oder das Vervollständigen der dreißig Tage festlegt, nicht auf die Feststellung der Konjunktion oder der Geburt des Mondes. Wir sagen also zum Beispiel: Ja, es gab die Konjunktion, und der Mond wurde geboren, aber der Beginn des Fastens oder der Beginn des Monats Ramadan wurde nicht festgestellt, ebenso wenig wie das Fest des Eid oder der Beginn des Monats Schawal. Denn die Konjunktion und die Geburt des Mondes sind weder islamrechtlich noch rational als Anzeichen für den Beginn des Fastens oder des Fastenbrechens anerkannt. Das Gesetz hat lediglich zwei klare und offensichtliche Zeichen als Beweis für den Beginn des Fastens oder des Fastenbrechens festgelegt: die Sichtung des Mondes oder das Vervollständigen der dreißig Tage.

Was die zweite Frage betrifft, nämlich die unterschiedliche Festlegung des Beginns des Fastens oder des Fastenbrechens bei den Muslimen in verschiedenen Ländern, so wird dies durch den Text und die Realität widerlegt. Was den Text betrifft, so sagt der Prophet (s):

«صُومُوا لِرُؤْيَتِهِ وَأَفْطِرُوا لِرُؤْيَتِهِ، فَإِنْ غُمَّ عَلَيْكُمْ فَأَكْمِلُوا الْعِدَّةَ ثَلَاثِينَ»

Fastet, wenn ihr den Mond seht, und brecht das Fasten, wenn ihr ihn seht.“

Das Wort „Fastet“ und „brecht das Fasten“ wurde hier allgemein für alle Muslime verwendet. Das Wort „Sichtung“ ist ebenfalls unbeschränkt, das heißt, es gilt für jede Sichtung von jeder Person. Es ist nicht auf Menschen aus bestimmten Ländern oder eine bestimmte Anzahl von Personen beschränkt, es sei denn, es gibt einen rechtlichen Beweis dafür. Die Sichtung wurde islamrechtlich nur dadurch eingeschränkt, dass sie die Sichtung eines Muslims oder mehrerer Muslime betreffen muss.

Auf dieser Grundlage ist das Gebot zum Fasten und Fastenbrechen für alle Muslime allgemein, und die Sichtung gilt als allgemein für die Sichtung eines jeden Muslims. Es bleibt lediglich zu überprüfen, ob derjenige, der die Sichtung beansprucht, auch ehrlich ist.

Geschrieben für das zentrale Medienbüro von Hizb-ut-Tahrir
Dr. Mahmoud Abdulhadi
Nach oben

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder