Sonntag, 22 Jumada al-awwal 1446 | 24/11/2024
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü
  •   |  

بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antworten auf die Rückfragen,

die zur Corona-Frage/Antwort ergangen sind

An all jene, die Rückfragen zur Antwort auf die Corona-Frage hatten, hier sind die Antworten auf eure Fragen:

1. Bezüglich des Unterschieds zwischen einer Seuche und der Pest bzw. zwischen dem Coronavirus und der Pest, so gibt es vom Ansteckungsaspekt her keinen Unterschied. Sowohl die Pest als auch Corona sind ansteckende Krankheiten; so, wie Allah, der Würdevolle und Gewaltige, sie erschaffen hat. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Krankheit durch Bakterien oder Viren übertragen wird. So ist die Ansteckungsmöglichkeit in beiden vorhanden, daher ist der Rechtsspruch hinsichtlich der Ansteckungsgefahr in beiden Fällen derselbe... Und die Antwort war genau auf diesen Aspekt gerichtet.

2. Zur Aussage in unserer Antwort, dass das Coronavirus nicht von Menschen hergestellt wurde und zum dazu vorgebrachten Einwand, dass sich dies auf westliche Berichte stütze, auf die man sich nicht verlassen dürfe: Präzise betrachtet, ist dieser Einwand nicht korrekt. Denn die wissenschaftlichen Aspekte können von irgendeiner Quelle übernommen werden, sobald man zum Schluss gelangt, dass sie mit überwiegender Annahme richtig sind. Daher ist nichts dagegen einzuwenden, sich auf westliche Berichte zu stützen, wenn es um die Folgerung geht, dass das krankheitserregende Coronavirus nicht von Menschenhand erschaffen wurde, sondern von Natur aus existierte, ohne künstlich hergestellt worden zu sein, wie es in der Antwort dargelegt worden ist. So überwiegt für uns die Annahme der natürlichen Existenz des Virus gegenüber der Behauptung, dass Menschen es für eigene Ziele hergestellt hätten. Insbesondere deshalb, weil sich die Krankheit auch in jenen Staaten ausgebreitet hat, die man in dieser Hinsicht beschuldigt, wie China und die USA.... In der Frage/Antwort haben wir dazu Folgendes erwähnt: Und so entbrannte zwischen den USA und China ein Wortgefecht um die Corona-Pandemie. Beide Staaten werfen sich gegenseitig vor, maßgeblich für die Verbreitung der Infektionskrankheit verantwortlich zu sein. Und obwohl es den Regimen in beiden Ländern, sowohl in China als auch in den USA, zuzutrauen wäre, hinter der Verbreitung dieses Virus zu stecken, überwiegt nach näherer Untersuchung die Annahme, dass kein Beweis dafür vorliegt, dass die USA oder China hinter der Herstellung und der epidemischen Verbreitung des Virus stehen. (...) Darauf wird in der Frage/Antwort im Detail eingegangen. Sie ist auf der Seite veröffentlicht worden und kann dort nachgelesen werden.

3. Das Freitagsgebet hat in der Moschee stattzufinden. Einige Gelehrte erlauben, es auf einer öffentlich zugänglichen Freifläche abzuhalten, d. h. an einem öffentlichen Ort, wo dem Betenden der Zutritt nicht verwehrt werden kann. An privaten Orten, also „Wohnstätten“, darf das Freitagsgebet mit überwiegender Annahme nicht abgehalten werden und ist dort auch nicht gültig. Stehen keine Moscheen oder Freiflächen zur Verfügung, soll das Mittagsgebet zu Hause in vier rakʿāt verrichtet werden. Der Staat trägt hierfür die Sünde, weil er das Freitagsgebet in den Moscheen oder auf den öffentlichen Freiflächen verboten hat. Das geht aus den Offenbarungstexten hervor und wird aus folgender Aussage des Erhabenen verstanden:

﴿يَا أيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نُودِيَ لِلصَّلَاةِ مِنْ يَوْمِ الْجُمُعَةِ فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ وَذَرُوا الْبَيْعَ ذَلِكُمْ خَيْرٌ لَكُمْ إِنْ كُنْتُمْ تَعْلَمُونَ﴾

Ihr, die ihr glaubt! Wenn zum Freitagsgebet gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und unterlasst den Handel. Dies ist besser für euch, wenn ihr es wüsstet. (62:9) So hat der Muslim zum Gebet „hinzueilen“, ohne daran gehindert zu werden:

﴿فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ وَذَرُوا الْبَيْعَ﴾،

dann eilt zum Gedenken Allahs und unterlasst den Handel Das Hineilen zum Gebet stellt folglich eine Pflicht dar, weil es mit der Unterlassung einer erlaubten Tätigkeit (dem Handel) verknüpft worden ist... Mit anderen Worten darf das Gebet nicht an einem privaten Ort stattfinden, wie z. B. Wohnstätten, wo ein Eintrittsverbot möglich und zulässig wäre. Deswegen wurde in der Antwort erwähnt, dass die Schließung der Moscheen durch die Herrscher und das Verbot, darin das Gebet zu verrichten, ein unzulässiges Vorgehen ist. Die Herrscher haben dadurch eine schwere Sünde begangen. Folglich gilt: Wenn die Herrscher das Freitagsgebet in den Moscheen verbieten und außer den Wohnstätten kein Ort zur Gebetsverrichtung verfügbar ist, dann soll man es zu Hause als Mittagsgebet in vier rakʿāt verrichten. Der Staat, der die Moscheen schließt, begeht dabei eine schwere Sünde, wie es in der Antwort ausgeführt wurde.

4. Zur Frage: Demzufolge fällt das Freitags- und Gemeinschaftsgebet heute aus, und zwar - wie ich es verstanden habe - aus Furcht vor der brutalen Gewalt der Herrscher.... Doch Allah weiß es besser. Dies bedarf einer genaueren Ausführung. In unserer Antwort erwähnen wir: Auch ist jemand, der Angst hat, von dieser Pflicht entbunden, und zwar aufgrund eines Berichts von ibn ʿAbbās (r), in welchem der Gesandte sprach:

«مَنْ سَمِعَ النِّدَاءَ فَلَمْ يُجِبْهُ فَلَا صَلَاةَ لَهُ إلَّا مِنْ عُذْرٍ، قَالُوا: يَا رَسُولَ اللهِ وَمَا الْعُذْرُ؟ قَالَ: خَوْفٌ أَوْ مَرَضٌ»

„Wer den Gebetsruf hört und ihm nicht folgt, dessen Gebet ist ungültig, außer er hat eine Entschuldigung.“ Sie fragten: „O Gesandter Allahs, und welche Entschuldigung gibt es?“ Er antwortete: „Angst oder Krankheit.“ Bei al-Baihaqī in „as-Sunan al-kubrā“ in geschlossener Kette tradiert. Im Werk „al-Muġnī“ (1/451) von ibn Qudāma wird zur Angst (al-ḫauf) Folgendes ausgeführt: (881) Absatz: Wer Angst hat und beides (Freitags- und Gemeinschaftsgebet) unterlässt, ist entschuldigt, weil der Gesandte (s) sprach:

«الْعُذْرُ خَوْفٌ أَوْ مَرَضٌ»

Die Entschuldigung ist Angst oder Krankheit. Die Angst kann von dreierlei Art sein: Angst um sich selbst, Angst um das Vermögen und Angst um die Familienangehörigen. Ersteres ist der Fall, wenn jemand einen Herrscher oder einen Feind fürchtet, der sich seiner bemächtigen könnte, und ähnliche Dinge, die ihm selbst schaden können (...). Im Werk „al-Muhaḏḏab fī fiqh al-Imām aš-Šāfiʿī“ von aš-Šīrāzī steht: (...) Dazu zählt, dass man fürchtet, selbst oder im eigenen Vermögen geschädigt zu werden, oder eine Krankheit fürchtet, mit der das Erfüllen der Absicht erschwert wird. Beleg dafür ist der Bericht von ibn ʿAbbās (r), dass der Gesandte (s) sprach:

«مَنْ سَمِعَ النِّدَاءَ فَلَمْ يُجِبْهُ فَلَا صَلَاةَ لَهُ إلَّا مِنْ عُذْرٍ، قَالُوا: يَا رَسُولَ اللهِ وَمَا الْعُذْرُ؟ قَالَ: خَوْفٌ أَوْ مَرَضٌ»

„Wer den Gebetsruf hört und ihm nicht folgt, dessen Gebet ist ungültig, außer er hat eine Entschuldigung.“ Sie fragten: „O Gesandter Allahs, und welche Entschuldigung gibt es?“ Er antwortete: „Angst oder Krankheit.“ Das bedeutet, dass der Muslim entschuldigt ist, wenn er in seiner Person ungerechterweise von einem despotischen Herrscher verfolgt wird. Ist er sich gewiss oder kann er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Schergen des Herrschers in der Moschee auf ihn warten, um ihn zu verhaften und ihm Leid zuzufügen, so ist er entschuldigt, das Freitagsgebet nicht in dieser Moschee zu verrichten. Er muss nach einer anderen Moschee suchen, um dort das Freitagsgebet verrichten zu können. Ist dies nicht möglich, obwohl er sich nach Kräften bemüht hat, so soll er an einem privaten Ort das Mittagsgebet in vier rakʿāt verrichten... Wenn der Fragende es so aus unserer Antwort verstanden hat, dann ist es richtig. Doch Allah ist Wissender und Weiser.

5. Der Hadith:

«لَا عَدْوَى...»

Keine Ansteckung (...)! Bei al-Buḫārī in geschlossener Kette tradiert. Manche interpretieren ihn dahingehend, dass eine Ansteckung damit ausgeschlossen wird.... Wahrscheinlicher ist aber, dass es sich um einen Indikativ (Wirklichkeitsform - ḫabar) handelt, mit dem eine Aufforderung (ṭalab) gemeint ist. Wenn also ein Muslim an einer ansteckenden Krankheit leidet, die Allah (t) so erschaffen hat, dass die Möglichkeit besteht, andere damit anzustecken, so ist er in diesem Fall vom Besuch des Freitags- und Gemeinschaftsgebets entschuldigt, um nicht andere Betende anzustecken... Dies zählt ebenso zu den legitimen Entschuldigungsgründen (aʿḏār), wie es der o. a. Hadith erwähnt:

«الْعُذْرُ خَوْفٌ أَوْ مَرَضٌ»

Die Entschuldigung ist Angst oder Krankheit.

6. Der Hadith:

«إِذَا مَرِضَ الْعَبْدُ أَوْ سَافَرَ كُتِبَ لَهُ مِثْلُ مَا كَانَ يَعْمَلُ مُقِيماً صَحِيحاً»

Wenn ein Diener erkrankt oder verreist, wird ihm dasselbe gutgeschrieben, wie wenn er ansässig und gesund wäre. Bei al-Buḫārī in geschlossener Kette tradiert. Dies gilt für den Reisenden und Kranken, also für denjenigen, der vom Besuch des Freitags- und Gemeinschaftsgebets entschuldigt ist. So jemand hat in der Art und Weise zu beten, die das islamische Recht ihm vorgeschrieben hat. Mit der Erlaubnis Allahs erhält er denselben Lohn, wie wenn er das Gebet des Ansässigen oder Gesunden gebetet hätte. Folglich trifft das nicht auf den Gesunden oder Ansässigen zu, der unentschuldigt dem Freitagsgebet fernbleibt.

7. Zum Einwand bezüglich unserer Aussage, dass die geringste Zahl zur Abhaltung eines Freitagsgebets drei Personen seien, während aš-Šāfiʿī vierzig Leute voraussetzt.... Dies wäre eine andere Untersuchung, der man hinzufügen kann, dass es bei den Malikiten 12 Personen sind. Hier gibt es keinen Widerspruch. Denn es geht um die Frage, dass die Moscheen nicht geschlossen werden dürfen, damit der Muslim das Freitags- und Gemeinschaftsgebet in der islamrechtlich maßgeblichen Anzahl verrichten kann. Wobei anzumerken ist, dass eine korrekte Rechtsmeinung existiert, die besagt, dass drei Personen das Freitagsgebet verrichten können, wie wir es in der Antwort ausgeführt haben.

8. Die Pflicht zur Ursachenerfüllung (al-aḫḏ bi-l-asbāb) trifft zu, aber ohne dem islamischen Recht zu widersprechen. Denn die Ursache, die es hier zu erfüllen gilt, ist der Umstand, dass der Kranke nicht zum Freitagsgebet geht, die Gesunden aber schon. In der Antwort haben wir genug erwähnt, um darzulegen, dass die Moscheen nicht geschlossen werden dürfen, damit die Gesunden ihr Gebet weiterhin verrichten können. Gleichzeitig werden die erforderlichen Maßnahmen gesetzt, um zu gewährleisten, dass die an einer ansteckenden Krankheit Erkrankten dem Gebet nicht beiwohnen. Die Sache ist also klar und deutlich... Hier kann nicht behauptet werden, dass Gesunde an Corona erkrankt sein könnten, doch seien die Symptome nicht sichtbar. Daher müsste allen der Zutritt zur Moschee verwehrt werden, d. h., allen Bewohnern des Erdballs wird das Betreten der Moschee untersagt. Diese Aussage hat keinerlei Beweiskraft und ist nicht einmal mit überwiegender Annahme gültig. Vielmehr wird demjenigen, der definitiv an einer ansteckenden Krankheit erkrankt ist, das Betreten der Moschee verboten. Und derjenige, der mit überwiegender Annahme Symptome aufweist, wird ihm angeschlossen. Die Anderen aber sollen das Gebet verrichten können.

9. Was den Einwand betrifft, dass das Coronavirus kein „Rückgrat“ habe - offenbar meint der Fragende ein Rückgrat wie das eines Menschen -, so ist es richtig, dass ein Rückgrat in dieser Form nicht vorhanden ist. Es scheint aber, dass die Genstruktur bei diesem Virusgeschöpf, die in ihrer Verkettung einem menschlichen Rückgrat ähnelt, ihm die englische Bezeichnung „backbone“ - für Rückgrat - eingebracht hat. Wir haben die Bezeichnung so belassen und nicht angenommen, dass dies zu Rückfragen führen würde!

10. Zur Waschung des Toten: Der diesbezügliche Rechtsspruch lautet wie folgt:

a) Mit überwiegender Annahme stellt die Waschung des toten Muslims eine Pflicht dar, die zur Genüge erfüllt werden muss (farḍ kifāya). Dazu sind unter anderem die folgenden Belege ergangen:

-        Der Prophet (s) befahl bezüglich desjenigen, der im Weihezustand (iḥrām) von seinem Kamel abgeworfen wurde und sich das Genick brach:

«اغْسِلُوهُ بِمَاءٍ وَسِدْرٍ وَكَفِّنُوهُ فِي ثَوْبَيْهِ»

Wascht ihn mit Wasser und Lotus, und wickelt ihn in seine beiden Gewänder ein. Bei al-Buḫārī von ibn ʿAbbās in geschlossener Kette tradiert.

Auch sprach der Prophet (s) zu jenen Frauen, die seine Tochter wuschen:

«اغْسِلْنَهَا وِتْراً ثَلَاثاً أَوْ خَمْساً»

Wascht sie aufeinanderfolgend und ungerade; drei- oder fünfmal! Bei Muslim in geschlossener Kette von Um ʿAṭīya tradiert.

- Aus beiden Hadithen geht klar hervor, dass eine Anzahl von Muslimen die Waschung vollzog, mit denen die Genüge (al-kifāya) erfüllt war, und der Gesandte Allahs (s) begnügte sich damit. Diesen Rechtsspruch hat der Gesandte (s) während seiner gesamten Lebenszeit bei jedem verstorbenen Muslim angewandt. Von der Totenwaschung hat er nur den Märtyrer in der Schlacht (šahīd) ausgenommen, wie es im Falle der Märtyrer von Badr und Uḥud berichtet wird. Das bedeutet, dass die Totenwaschung eine Pflicht ist, die zur Genüge erfüllt werden muss (farḍ kifāya).

b) Diese Rechtsmeinung vertreten viele Gelehrte:

- Im Werk „al-Mabsūṭ“ von Imam as-Sarḫasī wird ausgeführt: Wisse, dass die Waschung des Toten verpflichtend ist. Sie stellt ein Anrecht dar, das ein Muslim gegenüber einem Muslim innehat. Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«لِلْمُسْلِمِ عَلَى الْمُسْلِمِ سِتَّةُ حُقُوقٍ»

Ein Muslim hat gegenüber einem Muslim sechs Ansprüche. Dazu zählt, dass er ihn nach seinem Tode wäscht. Wenn jedoch einige Muslime es durchführen, so fällt die Pflicht von den anderen ab, da der Zweck damit erfüllt wurde.

- In seinem Werk „al-Um“ sagt Imam aš-Šāfiʿī: Den Menschen obliegt die Pflicht, den Toten zu waschen, das Totengebet über ihn zu vollziehen und ihn zu begraben. Dies kann von der Allgemeinheit nicht vollzogen werden. Wenn einige von ihnen, mit denen die Genüge erfüllt ist, es durchführen, so reicht es mit Allahs Erlaubnis aus.

- Im „aš-Šarḥ al-kabīr“ von ibn Qudāma heißt es: Abschnitt - zur Waschung des Toten. Sachverhalt: Den Toten zu waschen, ins Leichentuch zu wickeln, über ihn das Totengebet zu verrichten und ihn zu begraben, ist eine Pflicht, die zur Genüge erfüllt werden muss (farḍ kifāya), denn der Prophet (s) befahl hinsichtlich des Mannes, den sein Reittier abwarf und er sich das Genick brach:

«اغْسِلُوهُ بِمَاءٍ وَسِدْرٍ وَكَفِّنُوهُ فِي ثَوْبَيْهِ»

Wascht ihn mit Wasser und Lotus, und wickelt ihn in seine beiden Gewänder ein. Übereinstimmend tradiert.

c) Ist die Waschung des Toten aus irgendeinem Grund nicht möglich, weil es z. B. kein Wasser gibt oder der Körper des Toten verbrannt ist und zerfällt, sollte er mit Wasser gewaschen werden, oder aber der Tote an einer ansteckenden Krankheit gestorben ist, wie z. B. Lepra, Pest, Corona oder einer anderen Ansteckungskrankheit, sodass im Falle einer Waschung die Krankheit auf den Wäscher übertragen werden könnte, so wollen wir in diesem Bereich keine Adoption vornehmen, vielmehr soll der Muslim jene Rechtsmeinung befolgen, die für ihn überwiegt und der er vertraut. Im Folgenden führe ich dazu einige Rechtsmeinungen der Gelehrten an:

- Die Hanafiten sind der Ansicht, dass bei einem Toten, der aus Mangel an Wasser nicht gewaschen werden kann, der tayammum, die rituelle Staubreinigung, durchgeführt werden soll, wie es im Werk „al-ʿInāya“ dargelegt wird: (16/261) Er sprach: „Wer aus Mangel an Wasser nicht gewaschen werden kann, bei dem soll der tayammum mit Staub vollzogen werden.“ Ist die Waschung nicht möglich, weil der Tote nicht berührt werden darf, dann soll er mit Wasser übergossen werden, wie es der Verfasser des Werks „Marāqī al-falāḥ“ (224) ausführt: Und über den Aufgeblähten, der nicht berührt werden kann, soll Wasser geschüttet werden...

- Die Malikiten sind der Ansicht, dass bei demjenigen, der aus Mangel an Wasser nicht gewaschen werden kann, der tayammum (die rituelle Staubreinigung) vollzogen werden soll. Ist die Waschung wegen Verletzungen oder Verbrennungen am Körper oder wegen Krankheiten, wie Krätze oder Pocken, nicht möglich, weil der Körper im Falle einer Waschung sich auflösen oder zerfallen würde, dann soll der Tote in dem Maße mit Wasser übergossen werden, wie er vor Zerfall und Auflösung bewahrt wird. Ist das Übergießen mit Wasser nicht möglich, soll der tayammum bei ihm durchgeführt werden, wie es das Werk „aš-Šarḥ al-kabīr ʿalā muḫtaṣar ḫalīl“ von Scheich Aḥmad ad-Dardīr erwähnt...

- Die Schafiiten sind ihrerseits der Ansicht, dass der Tote, wenn er aus irgendeinem Grund nicht gewaschen werden kann, sei es aus Mangel an Wasser oder aus Furcht, dass der Körper aufgrund von Verbrennungen zerfallen würde, dann nicht gewaschen, sondern der tayammum bei ihm durchgeführt werden soll. Sie erwähnen sogar im Wortlaut, dass beim Toten der tayammum verpflichtend durchzuführen ist, wenn befürchtet wird, dass der Wäscher durch die Waschung des Toten Schaden nimmt. Imam an-Nawawī, möge Allah (t) ihm gnädig sein, führt im Werk „al-Mağmūʿ“ dazu aus: Wenn die Waschung des Toten aus Mangel an Wasser nicht möglich ist oder weil er so verbrannt ist, dass er im Falle einer Waschung zerfallen würde, so wird er nicht gewaschen, sondern tayammum bei ihm durchgeführt. Der tayammum ist in diesem Falle verpflichtend, weil es um eine (rituelle) Reinigung geht, die nicht mit der Beseitigung von Unflat verbunden ist. Wenn man also zur Waschung mit Wasser nicht in der Lage ist, muss man verpflichtend zum tayammum übergehen, wie es auch bei der Aufhebung der rituellen Unreinheit der Fall ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die Person totgebissen wurde, so dass der Körper bei einer Waschung zerfallen würde, oder Gefahr für den Wäscher besteht. Auch dann muss der tayammum vollzogen werden...

- Bei den Hanbaliten gibt es dazu zwei Berichte, der erste lautet: Ist eine Waschung des Toten mit Reiben und Walken aus irgendeinem Grund nicht möglich, wird Wasser über ihn gegossen, ohne ihn zu reiben oder zu walken. Ist dies auch nicht möglich, geht man zum tayammum über.

In einer anderen Tradierung heißt es: Ist eine Waschung des Toten nicht möglich, wird kein tayammum bei ihm durchgeführt. Man verrichtet das Totengebet für ihn, ohne Waschung und ohne tayammum. Dies aufgrund des Umstandes, dass der Zweck der Waschung die Reinigung ist, was durch tayammum nicht erfüllt wird.

- Scheich Muḥammad ibn Muḥammad al-Muḫtār aš-Šinqīṭī führt im Werk „Šarḥ ʿumdat al-fiqh“ dazu aus: Wer eine ansteckende Krankheit hat, die schadet - im Sinne eines Schadens für den Toten - oder dem lebenden Wäscher schaden kann, so wird der tayammum bei ihm durchgeführt. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Tote an einer ansteckenden Krankheit litt, wo man aufgrund von Untersuchungen und Expertenaussagen zum Schluss kommt, dass derjenige, der die Waschung vornimmt, selbst geschädigt wird.

Wie du siehst, gibt es hierzu zwei Meinungen: Wenn eine Waschung des Toten nicht möglich ist, wird tayammum bei ihm durchgeführt. Man verrichtet das Totengebet für ihn und dann wird er begraben. Oder: Sollte eine Waschung nicht möglich sein, wird kein tayammum durchgeführt. Es wird nur das Totengebet verrichtet und anschließend wird er begraben. Wie wir am Anfang der Antwort dargelegt haben, hat der Muslim jener Meinung zu folgen, deren Richtigkeit er vertraut.

11. Dass wir in den Glaubensüberzeugungen (ʿaqīda) und den gottesdienstlichen Handlungen keine Adoption vornehmen, ist richtig, außer in der Fundamental-ʿaqīda und bei jenen gottesdienstlichen Handlungen, die mit der Einheit der Umma zusammenhängen, wie z. B. der Fasten- und Festbeginn bei Sichtung des Neumondes in irgendeinem Land. Dasselbe gilt hier für die Schließung der Moscheen: Diese haben in den relevanten Zeiten offen zu bleiben, wie es in der Antwort dargelegt wurde.

18. Šaʿbān 1441 n. H.
11. April 2020 n. Chr.
Nach oben

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder