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بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen

Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta des amīrs von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.

Antwort auf eine Frage

Der Rechtsspruch betreffend die Apostaten, deren Kinder und die Kleinkinder der Ungläubigen.

Frage:

As-salāmu ʿalaikum wa rahmatullāhi wa barakātuh! Ein freundlicher Gruß, geehrter Sheikh! Ich habe eine Frage und hoffe auf eine Antwort deinerseits. Als der Gesandte Allahs (s) bezüglich der Kinder eines Abtrünnigen befragt wurde, antwortete er:

«هم في النار»

Sie sind im Höllenfeuer. In einer anderen Überlieferung vom Gesandten (s) heißt es:

«هم وأبوهم في النار»

Sie und ihr Vater sind im Höllenfeuer. Stehen diese Äußerungen nicht im augenscheinlichen Widerspruch zur Aussage des Gesandten (s):

«رُفِعَ الْقَلَمُ عَنْ ثَلَاثٍ...»

Die Feder ist von Dreien enthoben worden […], darunter erwähnte er:

«...وَعَنِ الصَّبِيِّ حَتَّى يَحْتَلِمَ»

[…] und vom Kind bis es die Reife erreicht?

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa rahmatullāhi wa barakātuh!

1. In der Präambel wird unter Artikel 7 ausgeführt:

[Was Abschnitt c) betrifft, so hat der Islam Rechtssprüche bezüglich des Apostaten festgelegt. Dazu zählt, dass dieser getötet werden muss, wenn er auf seine Apostasie besteht. So sagt der Gesandte Allahs (s):

«مَنْ بَدَّلَ دِينَهُ فَاقْـتُلُوهُ»

Wer seinen Glauben wechselt, den sollt ihr töten. Bei al-Buḫārī von ibn ʿAbbās tradiert. […]

Dies betrifft den Apostaten selbst. Was seine Kinder anlangt, so stellt sich folgende Frage: Wenn sie als Nichtmuslime geboren wurden - d. h., wenn der Muslim vom Islam abfällt, nicht getötet wird, seinen Glauben, zu dem er übergetreten ist, sei es das Christentum, das Judentum oder die Götzendienerei, beibehält und werden ihm in diesem Zustand Kinder geboren, die also als Christen, Juden oder Götzendiener geboren wurden -, gelten diese dann ebenso als Apostaten und werden als solche behandelt oder gelten sie als Anhänger des Glaubens, in dem sie geboren wurden? Die Antwort darauf lautet wie folgt:

Die Kinder des Apostaten, die vor seiner Apostasie geboren wurden, gelten definitiv als Muslime. Folgen sie ihrem Vater in die Apostasie, werden sie ebenso als Apostaten behandelt. Sind sie jedoch nach seiner Apostasie von einer Ungläubigen oder Apostatin geboren worden, werden sie als geborene Ungläubige und nicht als Apostaten erachtet. Sie werden gemäß den Anhängern des Glaubens behandelt, in dem sie geboren wurden. Somit wird jedes Kind eines Apostaten, das nach seiner Apostasie von einer ungläubigen Frau oder einer Apostatin zur Welt gebracht wurde, islamrechtlich als ungläubiges Kind angesehen, da es von zwei ungläubigen Eltern geboren wurde. Sind die Eltern Juden oder Christen geworden, also Anhänger der Schrift, wird das Kind als Schriftanhänger behandelt. Sind sie zu Götzendienern geworden, dann wird es als Götzendiener behandelt. Das geht aus folgendem Bericht von ibn Masʿūd hervor:

«أَنَّ النبيَّ r لَمَّا أَرَادَ قَتْلَ أَبِيكَ (عقبة بن أبي معيط) قَالَ مَنْ لِلصِّبْيَةِ قَالَ النَّارُ»

Als der Prophet (s) deinen Vater (ʿUqba ibn Abī Muʿaiṭ) töten wollte, sagte dieser: „Wer nimmt sich der Kinder an?“ Und der Prophet antwortete: „Das Feuer!“ Bei Abū Dāwūd und al-Ḥākim, der ihn als ṣaḥīḥ (richtig) einstufte, tradiert. Aḏ-Ḏahabī stimmte ihm zu. Und in der Tradierung bei ad-Dāraquṭnī heißt es:

«النَّارُ لَهُمْ وَلأَبِيهِمْ»

Das Feuer nimmt sich ihrer und ihres Vaters an. Auch wird im „Ṣaḥīḥ“-Werk al-Buḫārīs im Kapitel „Die Angehörigen in einer Wohnstätte“ im Buch „al-ğihād“ Folgendes ausgeführt: Ibn ʿAbbās berichtet von aṣ-Ṣaʿb ibn Ğaṯṯāma, der sprach:

«مَرَّ بِيَ النَّبِيُّ r بِالأَبْوَاءِ - أَوْ بِوَدَّانَ - وَسُئِلَ عَنْ أَهْلِ الدَّارِ، يُبَيَّتُونَ مِنْ الْمُشْرِكِينَ فَيُصَابُ مِنْ نِسَائِهِمْ وَذَرَارِيِّهِمْ، قَالَ r: هُمْ مِنْهُمْ»

Der Prophet (s) kam bei mir in al-Abwāʾ - bzw. Waddān - vorbei. Er wurde nach den Angehörigen der Götzendiener gefragt, die sich in ihrer Wohnstätte befinden. Während der Kämpfe werden auch sie - ihre Frauen und Kinder - getroffen. Er antwortete: „Sie gehören zu ihnen.“ Somit wird jedes Kind, das von zwei ungläubigen Eltern geboren wurde, als ungläubig erachtet, und es erhält den Rechtsspruch des Ungläubigen.

Demzufolge werden diejenigen, die vom Islam abgefallen und zu nichtislamischen Sekten geworden sind, wie die Drusen, die Bahais und die Qādyānīya (Aḥmadīya), nicht als Apostaten behandelt, weil nicht sie Apostasie begangen haben, sondern ihre Urväter. Sie wurden also von ungläubigen Eltern als Ungläubige geboren. Deswegen gelten sie nicht als Apostaten. Vielmehr wird der Rechtsspruch der Nichtmuslime auf sie angewandt und sie werden als Nichtmuslime behandelt. Nachdem diese Leute nicht zu einem Glauben der Schriftanhänger abgefallen sind, d. h. weder zu Juden noch zu Christen wurden, werden sie als Götzendiener behandelt. Ihre Schlachttiere dürfen nicht verzehrt und ihre Frauen nicht geehelicht werden. Denn Nichtmuslime sind entweder Schriftanhänger oder sie sind es nicht. Sind sie keine Schriftanhänger, dann gelten sie als Götzendiener - eine dritte Möglichkeit gibt es nicht. Deswegen sagte der Gesandte Allahs (s) über die Zoroastrier (mağūs - Anhänger des Mazda-Glaubens) in einem Bericht von al-Ḥasan ibn al-Ḥanafīya:

«فَمَنْ أَسْلَمَ قُبِلَ مِنْهُ، وَمَنْ لَمْ يُسْلِمْ ضُرِبَتْ عَلَيْهِ الجِزْيَةُ، غَيْرَ نَاكِحِي نِسَائِهِمْ وِلاَ آكِلِي ذَبَائِحِهِمْ»

Wer in den Islam eintritt, von dem wird er angenommen. Wer es nicht tut, dem wird die ğizya auferlegt, ohne dass wir ihre Frauen ehelichen oder ihre Schlachttiere essen dürfen. Al-Ḥāfiẓ sagte im Werk „ad-Dirāya“: Von ʿAbd ar-Razzāq und ibn Abī Šaiba in geschlossener Kette tradiert. Es ist ein ḥadīṯ mursal mit guter Tradierungskette. Was die Nachkommen derjenigen anlangt, die vom Islam abgefallen sind und zu Christen wurden, wie z. B. die Familie Šihāb im Libanon, deren Vorväter Muslime waren, die Apostasie begingen, zum Christentum konvertierten und deren Nachkommen heute Christen sind, so werden sie und ihresgleichen als Schriftanhänger (eben als Juden oder Christen) behandelt.] (Ende des Zitats)

Der Rechtsspruch bezüglich der Nachkommenschaft der Ungläubigen geht daraus klar hervor. Sie werden gemäß dem Glauben ihrer Väter behandelt, es sei denn, sie konvertieren zum Islam.

2. Auf die genannte Frage wurde von mir bereits am 22.07.2011 eine Antwort gegeben, darin heißt es:

Hier gibt es keinen Widerspruch (zwischen den Überlieferungen). Die erste bezieht sich auf die Kleinkinder der Ungläubigen, wenn diese als Ungläubige sterben. Denn jedes Neugeborene, das zwei ungläubige Eltern hat, wird als Ungläubiger (kāfir) erachtet. Für das Kind gilt der Rechtsspruch des Ungläubigen, wie es in der Überlieferung von ibn Masʿūd und ibn ʿAbbās erwähnt wird, die du in der Fragestellung zitierst. Dies gilt natürlich für den Fall, dass sie vor der Geschlechtsreife bzw. vor der Annahme des Islam als Ungläubige sterben.

Was hingegen die Überlieferung von Abū Dāwūd anlangt, so gilt sie spezifisch für die Muslime. Das muslimische Kleinkind ist also erst mit der Geschlechtsreife rechtsmündig und mit den Rechtssprüchen beauftragt. Gleiches gilt für den Schlafenden, bis er erwacht und den Geisteskranken, bis er zu Sinnen kommt. (Zitatende)

Zwischen beiden Fällen gibt es also keinen Widerspruch, und Allah ist wissender und weiser.

3. Anzumerken ist, dass es manche Rechtsmeinungen gibt, die diesen Rechtsspruch nur auf das Diesseits beschränken und im Hinblick auf das Jenseits die Rechtsangelegenheit Allah (t) überlassen. Dazu zählen die folgenden:

a) Imam an-Nawawī führt in seiner Erläuterung des Ṣaḥīḥ-Werks von Muslim, Band 12, Seite 55, Folgendes aus:

[إن أولاد الكفار حكمهم في الدنيا حكم آبائهم، وأما في الآخرة ففيهم إذا ماتوا قبل البلوغ ثلاثة مذاهب، الصحيح أنهم في الجنة، والثاني في النار، والثالث لا يجزم فيهم بشيء "انظر: الخطيب على متن أبي شجاع ج 2 ص 256"]

Der Rechtsspruch der ungläubigen Kleinkinder im Diesseits ist dem der ungläubigen Eltern gleich. Bezüglich des Jenseits aber, wenn die Kinder vor der Geschlechtsreife versterben, existieren drei Rechtsmeinungen. Die erste und richtige Meinung ist, dass sie ins Paradies eintreten werden. Die zweite besagt, sie würden im Höllenfeuer sein. Und die dritte Meinung lautet, dass man dazu nichts mit Sicherheit sagen kann. Siehe auch: „Al-Ḫaṭīb ʿalā matni Abī Šuğāʿ“, Teil 2 S. 256.

b) Nail al-Auṭār (Band 11, Seite 465):

Kapitel: Das Kleinkind wird im Unglauben den Eltern zugeordnet, konvertiert ein Elternteil zum Islam, ist es diesem anzuschließen. Auch ist die Konversion des unterscheidungsfähigen Kindes zum Islam rechtsgültig.

(3224Von Abū Huraira wird berichtet, dass der Gesandte (s) sprach:

«مَا مِنْ مَوْلُودٍ إلَّا يُولَدُ عَلَى الْفِطْرَةِ، فَأَبَوَاهُ يُهَوِّدَانِهِ وَيُنَصِّرَانِهِ أَوْ يُمَجِّسَانِهِ، كَمَا تُنْتَجُ الْبَهِيمَةُ جَمْعَاءَ هَلْ تُحِسُّونَ فِيهَا مِنْ جَدْعَاءَ؟»

Jedes Kind wird in der natürlichen Veranlagung (des Eingottglaubens) geboren. Seine Eltern machen dann einen Juden, einen Christen oder einen Zoroastrier aus ihm. Gleich dem Tier, das als Ganzes zur Welt kommt: Könnt ihr denn an ihm eine Verstümmelung wahrnehmen? Sodann rezitierte Abū Huraira den Vers:

(فِطْرَةَ اللَّهِ الَّتِي فَطَرَ النَّاسَ عَلَيْهَا)

Dies entspricht der natürlichen Veranlagung, in der Allah die Menschen erschaffen hat.(30:30) (Übereinstimmend tradiert)

Und in einer anderen übereinstimmenden Überlieferung heißt es:

»قَالُوا: يَا رَسُولَ اللَّهِ أَفَرَأَيْت مَنْ يَمُوتُ مِنْهُمْ وَهُوَ صَغِيرٌ؟ قَالَ: «اللَّهُ أَعْلَمُ بِمَا كَانُوا عَامِلِينَ»

Sie fragten: „O Gesandter Allahs (s), und was ist mit jenen von ihnen, die als Kleinkinder sterben? Er antwortete: „Allah weiß über ihre Taten, die sie getan hätten, wohl Bescheid.“)

Die Überlieferung von Abu Huraira beweist, dass die Kleinkinder der Ungläubigen bei der Geburt als Muslime gelten. Würde sich so ein Kleinkind ohne Eltern in der Stätte des Islam befinden, würde es ein Muslim sein. Denn es wurde erst durch die Einwirkung seiner Eltern zum Juden, Christen oder zum Zoroastrier. Sind diese nicht vorhanden, bleibt das Kind in seinem Geburtszustand, und dies ist der Islam.

Die Aussage

«اللَّهُ أَعْلَمُ بِمَا كَانُوا عَامِلِينَ»

Allah weiß über ihre Taten, die sie getan hätten, wohl Bescheid. ist ein Beleg dafür, dass das Urteil Allahs über die Ungläubigen, die als Kleinkinder sterben, nicht determiniert ist, sondern von ihren Handlungen abhängt, die sie tun würden, wenn sie weitergelebt hätten.“

Wie dem auch sei, unsere Ansicht wurde im ersten und zweiten Punkt dargelegt, und Allah ist Allwissend und Allweise.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

14.Rabīʿ al-Āḫir 1444 n. H.
08.11.2022
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