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بسم الله الرحمن الرحيم

 Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage

Das Verbot des Sezierens

Das Verbot, sich an der Unantastbarkeit eines Toten zu vergreifen und das Verbot jeder Tätigkeit oder Aussage, die den Toten verletzt, stehen mit expliziter Hadith-Aussage fest. So wird berichtet,

أن رجلا كان يحفر قبرا فعثر أثناء الحفر على عظام ميت فكسرها على مرأى من الرسول صلى الله عليه وسلم فقال الرسول عليه السلام (كسر عظم الميت ككسر عظم الحي، ثم قال له : دسها)

dass ein Mann ein Grab aushob. Während des Grabens fand er Knochen eines Toten. Er brach sie vor den Augen des Gesandten (s). Da sprach der Gesandte (s): „Das Brechen des Knochens eines Toten ist gleich dem Brechen des Knochens eines Lebendigen.“ Dann sagte er (s) zum ihm: „Vergrabe sie!“ D. h., vergrabe sie in der Erde. Und von ʿĀʾiša (r) wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:

كسر عظم الميت ككسره حيا

Einem Toten die Knochen zu brechen ist so, als ob man sie ihm lebendig bricht. In der Tradierung bei ibn Māğa im Hadith von Um Salama heißt es:

كسر عظم الميت ككسره حيا في الاثم

Einem Toten die Knochen zu brechen ist gleich in der Sünde, als ob man sie ihm lebendig bricht. Hier also mit dem Zusatz „in der Sünde“. Dies betraf das Verbot, die Unantastbarkeit des Toten zu verletzen. Was das Verbot anbelangt, ihm Leid zuzufügen, so berichtet al-Buḫārī von ʿĀʾiša (r), die sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

لا تسبوا الاموات فانهم قد افضوا الى ما قدموا

Beschimpft die Toten nicht, denn sie haben das erlangt, was sie vorgelegt haben. In der Tradierung bei at-Tirmiḏī von al-Muġīra heißt es:

لا تسبوا الاموات فتؤذوا الاحياء

Beschimpft die Toten nicht, denn ihr verletzt damit die Lebenden. Und Aḥmad berichtet in geschlossener Kette einen Hadith von ʿAmr ibn Ḥazm al-Anṣārī, der sagte: Der Gesandte Allahs (s) sah, wie ich mich an ein Grab lehnte. Da sprach er:

لا تؤذ صاحب القبر

Füge dem Grabbewohner kein Leid zu! Diese Hadithe belegen klar das Verbot, einem Toten den Arm zu brechen oder ihn durch Worte oder Handlungen Leid zuzufügen. Auch machen sie deutlich, dass der Tote dem Lebenden hierbei gleichzusetzen ist. Genauso wie es verboten ist, einem Lebenden Leid zuzufügen, ist es auch verboten, dies bei einem Toten zu tun, sei es durch Worte, wie das Beschimpfen, oder durch Handlungen, wenn man sich z. B. auf sein Grab setzt, ihm den Knochen bricht oder ihm Anderes antut.Daraus lässt sich der Rechtsspruch ableiten, dass der Tote hinsichtlich seiner Unantastbarkeit dem Lebenden gleichgesetzt ist.

Wenn es also verboten ist, einem Lebenden durch Schlagen, Beschimpfen, Verletzen, durch das Quetschen von Gliedmaßen oder durch irgendeine Form des Übergriffs Leid zuzufügen, so ist dies bei einem Toten ebenso untersagt, und zwar für jede Art des Übergriffs, die auch bei einem Lebenden als Übergriff gilt. Hier wird der Tote mit dem Lebenden gleichgesetzt, ungeachtet dessen, ob es sich um einen Muslim oder Ungläubigen handelt, da die Aussage allgemeingültig ist und somit den Muslim als auch den Ungläubigen umfasst.

Dieses Verbot, dem Toten, wie es auch für den Lebenden gilt, in irgendeiner Weise Leid zuzufügen, ist nicht etwa deshalb ergangen, weil der Tote den Schmerz genauso spürt wie der Lebende, auch wenn es in einigen Hadithen so erwähnt wird. Denn es handelt sich hierbei um eine übersinnliche, für uns nicht wahrnehmbare Angelegenheit, die zu den Glaubensüberzeugungen (ʿaqāʾid) zählt und folglich nur mit einem definitiven Beweis feststeht. Das Verbot gilt vielmehr aus dem einzigen Grund, weil eine Untersagung ergangen ist. Die Tatsache, dass der Gesandte (s) es untersagte, dem Toten Leid zuzufügen, und erwähnte, dass die Verletzung des Knochens eines Toten mit der Verletzung des Knochens eines Lebenden gleichzusetzen ist, beweist, dass der Übergriff auf einen Toten genauso zu verurteilen ist wie der Übergriff auf einen Lebenden. Ein solcher Übergriff ist daher verboten. Zudem enthält der Bericht bei ibn Māğa die Ergänzung „in der Sünde“, um den Ähnlichkeitsaspekt zwischen dem Übergriff auf einen Lebenden und einen Toten zu verdeutlichen. Er ist also gleich vom Aspekt der Sünde her und nicht vom Aspekt der Gewährleistung bzw. der Vergeltung.

Aufgrund dessen ist es verboten, menschliche Leichen in irgendeiner Form zu sezieren. Dieses Verbot gilt für alle Leichen, seien es Leichen von Muslimen oder Ungläubigen, denn jegliches Sezieren in welcher Form auch immer ist bei lebendigen Körpern verboten. Folglich gilt das Verbot ebenso bei Toten, da Lebende und Tote in diesem Fall gleichgestellt sind. Genauso wie es erlaubt ist, bei einem Lebenden aus medizinischen Gründen eine Operation durchzuführen, wie z. B. die Entfernung einer Lunge oder eines Beines, um ihn selbst und nicht jemand anderen zu heilen, ist es auch erlaubt, bei einem Toten einen Eingriff vorzunehmen, um ihn beispielsweise zu konservieren, da es auch hier um seine eigene Behandlung geht und nicht um die eines anderen.  Und was bei einem Lebenden verboten ist zu tun, ist auch bei einem Toten in keiner Weise zulässig. Dies bezieht sich nicht nur auf das im Hadith erwähnte Brechen eines Knochens, sondern schließt jede Art der Verletzung mit ein. Denn der Hadith untersagt nicht (nur) das Brechen eines Knochens, vielmehr berichtet er darüber, dass das Brechen des Knochens eines Toten gleich dem Brechen des Knochens eines Lebenden ist. Indem er das Brechen des Knochens eines Toten deshalb untersagt hat, weil es dem Brechen des Knochens eines Lebenden gleichgestellt ist, hat er damit jede Handlung an einem Toten untersagt, die an einem Lebenden untersagt wäre.

Dies ist der islamische Rechtsspruch bezüglich des Sezierens. Er umfasst jede Form des Sezierens aus welchem Grund auch immer, sei es um die Todesursache bei einem Verbrechen festzustellen, um Medizin an Universitäten zu lehren, um Gegenstände herauszuholen, die der Tote verschluckt hatte, oder aus anderen Gründen. All das ist gemäß der Hadith-Aussage verboten - ḥarām.

Hier kann nicht behauptet werden, dass die Sezierung zu Lehrzwecken erlaubt sei, weil die allgemein ergangenen Belege zum Erwerb von Bildung sie mit einschlössen. Diese umfassen nämlich jede Art von Bildung, also auch das Sezieren zum Erlernen von Medizin. Das kann deshalb nicht behauptet werden, weil die Einbeziehung einer Sache unter die allgemeinen Belege nur dann richtig ist, wenn spezifisch dazu kein Text ergangen ist. Hier existiert aber ein allgemeingültiger Text, der das Sezieren verbietet. Er umfasst somit jede Art des Sezierens, auch zum Zwecke der Lehre. Seine Allgemeingültigkeit umfasst die Lehre und auch jeden anderen Zweck.

Demzufolge ist das Sezieren von Leichen an den medizinischen Fakultäten verboten. Den Professoren ist das Sezieren verboten, um die Studenten zu unterrichten, und den Studenten ist es verboten, zu Lernzwecken auch nur etwas an einer Leiche zu sezieren. Dies gilt ungeachtet dessen, ob sie Muslime oder Ungläubige sind. Denn das hier ergangene Verbot zählt nicht zu jenen Untersagungen, von denen die Ungläubigen ausgenommen sind, da es weder ihre Glaubensüberzeugungen betrifft noch zu den Angelegenheiten gehört, die ihnen zugebilligt wurden. So ist es für sämtliche Professoren und Studenten verboten, irgendeine Seziertätigkeit durchzuführen, sei es an der Leiche eines Muslims oder eines Ungläubigen. Und der Staat wird seinerseits das Sezieren untersagen und jeden bestrafen, der Sezierungen vornimmt, sei er ein Muslim oder ein Ungläubiger.

Was die Muslime anlangt, die an den sich in der Stätte des Unglaubens befindlichen Universitäten Medizin studieren wollen, so müssen sie sich vom Sezieren fernhalten, selbst wenn es zur Aufgabe des Studiums führen sollte. Denn das Streben nach Wissen, auch wenn es sich um eine Pflicht handelt und den Grad der Notwendigkeit erreicht, erlaubt in keiner Weise das Begehen einer Sünde. Es fällt auch nicht unter den Beleg für Notsituationen (iḍṭirār), da dieser spezifisch für die Nahrungseinnahme und im Fall des sicheren Todes gilt. Auf das Studium der Medizin trifft er nicht zu, auch wenn es sich dabei um eine Notwendigkeit im (modernen) Leben handelt, denn Notwendigkeiten erlauben die Verbote nicht.

Nun bleibt noch eine Frage zu klären: Wenn der Lebende seinen Körper nach dem Tode dem medizinischen Sezieren zur Verfügung stellt oder seine Augen, seine Nieren oder irgendein Organ seines Körpers spendet, sei es zu Lebzeiten oder nach seinem Tode, dann würde es weder einen Übergriff auf ihn bedeuten noch eine Verletzung. In diesem Falle müsste das Sezieren doch erlaubt sein, nachdem es um das Prinzip geht, dass der Tote dem Lebenden gleichgestellt ist?

Dem ist zu entgegnen, dass sich eine Organspende zu Lebzeiten von einer Spende nach dem Tode unterscheidet.Denn eine Spende bzw. eine Erlaubnis zur Organentnahme nach dem Tod ist aus zwei Gründen definitiv verboten: Zum einen besitzt der Tote nichts, zum anderen besitzt der Lebende nach seinem Tod nichts mehr von seinem Eigentum. Daher ist diese Spende unzulässig und die erteilte Erlaubnis nicht rechtens. Auch ein Testament gewährt dem Lebenden kein Eigentum nach seinem Tod. Nur sein Vermögen ist davon ausgenommen. So kann er ein Drittel seines Vermögens ohne Einverständnis der Erben vermachen und mit ihrem Einverständnis sein ganzes Vermögen. Dies stellt eine Ausnahme für eine bestimmte Sache dar, und der Textbeleg ist auf diese Sache beschränkt. Daher wird die durch einen Lebenden testamentarisch verfügte Spende seiner Augen, seiner Niere oder irgendeines Organs seines Körpers nicht durchgeführt, da der diesbezügliche Gesetzestext spezifisch für das Vermögen gilt und nichts Anderes umfasst.

Was nun die Organspende betrifft, die zu Lebzeiten entnommen wird, so gilt Folgendes: Führt die Entnahme des Organs zum Tod des Spenders, wie z. B. bei der Entnahme seines Herzens, so ist es untersagt, da es dem Menschen verboten ist, sich selbst zu töten oder sich selbst durch andere freiwillig töten zu lassen. Dies käme einem Selbstmord gleich. Führt die Organentnahme hingegen nicht zu seinem Tod, wie bei der Entnahme eines Auges oder einer Niere, so ist es zulässig. Denn für die Organe des Körpers gilt bei Verletzung das Sühnegeld (diya). Demjenigen, dem das Auge ausgeschlagen oder die Nase eingedrückt wurde, ist es erlaubt, das Sühnegeld dafür zu nehmen oder darauf zu verzichten und dem Täter zu verzeihen. Das bedeutet, dass es ihm erlaubt ist, sein Auge oder seine Niere zu spenden, denn die Erlaubnis zum Verzicht auf die Vergeltung (qiṣāṣ) bzw. auf das Sühnegeld steht mit einer Hadith-Aussage fest. Verzeiht jemand, dem sein Auge ausgeschlagen wurde, dem Täter, so spendet er im Grunde das Sühnegeld oder verzichtet auf die Wiedervergeltung (qiṣāṣ). In gleicher Weise steht es ihm zu, jemandem sein Auge zu spenden. Denn der Besitz des Sühnegeldes für das Organ bedeutet den Besitz des Organs. Ist jedoch ein Beleg ergangen, der das Entnehmen eines bestimmten Organs verbietet, wie z. B. die Untersagung der Kastration, so wird die Entnahme dieses Organs verboten, wobei die Erlaubnis für die restlichen Organe bestehen bleibt. Demzufolge ist es dem Lebenden erlaubt, eines seiner Organe zu spenden, solange es ihm zu Lebzeiten entnommen wird. Ausgenommen davon sind jene Organe, die mit dem sexuellen Aspekt verbunden sind. Diese zu entnehmen ist untersagt, da sie der Hadith über das Kastrationsverbot umfasst. Das trifft jedoch nicht auf das Sezieren zu, sondern allein auf die Organentnahme.

Hier kann nicht behauptet werden, dass die Angehörigen eines Getöteten das Recht hätten, auf Sühnegeld und Wiedervergeltung (qiṣāṣ) zu verzichten, folglich besäßen sie auch den Toten und seine Organe. Das kann deshalb nicht gesagt werden, weil das islamische Gesetz den Angehörigen des Getöteten nur das Recht auf Blutgeld und Wiedervergeltung sowie das Recht auf den Verzicht darauf gewährt hat. Dieses Recht resultiert jedoch nicht aus dem Eigentum des Körpers, d. h., sie besitzen den Körper des Toten nicht. Was das islamische Recht ihnen gewährt hat, ist auf die Sache beschränkt, die ihnen gewährt wurde, und umfasst nichts Anderes. Sie besitzen also nur das, was ihnen der Islam zugebilligt hat, nämlich das Recht auf Vergeltung (qiṣāṣ), auf Blutgeld (diya) und das Recht auf den Verzicht darauf. Anderes besitzen sie nicht.

Aufgrund dessen haben die Angehörigen des Toten nicht das Recht, eines seiner Organe zu spenden oder zu erlauben, dass eines seiner Organe entnommen wird. Denn weder haben sie die Befugnis dazu (weil sie den Körper des Toten nicht besitzen) noch hat ihnen der Islam dieses Recht gewährt noch zählen die Organe zu dem, was der Tote ihnen vererben kann. Daher ist das Sezieren des Toten oder die Entnahme eines seiner Organe von keinem Aspekt her gestattet.

7 Rabīʿ al-Auwal 1390 n. H.

12.05.1970 n. Chr.

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