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بسم الله الرحمن الرحيم
Reihe von Fragen&Antworten des ehrenwerten Gelehrten und Amīr von Hizb-ut-Tahrir, ʿAṭā bin Ḫalīl Abū ar-Rašta, auf seiner Facebook-Seite (rechtswissenschaftliche Fragen)
Antworten auf Fragen
Detaillierte Rechtssprüche zum Thema „Die Reise der Frau“
Von Mosab al-Natsha, Amine Dbibi, Ghazi Jdira, Mohammad Ahmad, Hamza Miftah, Dr. Nisreen, Schwester Gamze, Abdul-Mu'min al-Zuailaʿi
Die Fragen:
Erstens:
(1) Ghazi Jdira
As-salāmu ʿalaikum, geehrter Scheich!
Bārak Allāhu fīkum wassālāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuhu
(2) Amine Diab
Unser geehrter amīr, Führer auf dem Wege zum Kalifat!
As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuhu!
Ist es einer Frauen-Gruppe gestattet, ohne maḥram eine Reise anzutreten?
(3) Mosab Al-Natsha
As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuhu
Ehrenwerter Scheich, möge Allah großzügig mit dir sein. Ich habe einige Fragen, die das Verreisen der Frau betreffen. Ich hoffe, dass du so großzügig bist, sie zu verdeutlichen. Möge Allah dich reichlich belohnen, dir beistehen und dir Erfolg bescheren.
Frage:
Ist aus dem ersten ḥadīṯ lediglich die Reisestrecke zu verstehen, die nicht länger als einen Tag und eine Nacht dauern darf? Das heißt, dürfte die Frau einen dreistündigen Flug von Amman nach Istanbul zurücklegen und sich dann eine Woche lang in Istanbul zum Einkaufen oder zu Freizeitzwecken aufhalten? Oder ist daraus zu verstehen, dass beides zusammen- Reiseweg und Aufenthalt - ohne maḥram einen Tag und eine Nacht nicht überschreiten dürfen? Wie ist es, wenn eine Frau zu Studienzwecken in ein Land reist? Gilt sie dann als Wohnhafte in dem Land oder muss ein maḥram bei ihr sein?
Was den zweiten ḥadīṯ betrifft: Gilt der Befehl des Gesandten (s), die Ehefrau zum ḥağğ zu begleiten, speziell für den ḥağğ oder generell für jede Reise? Und ist aus der Aussage des Gesandten (s) „Gehe und vollziehe den ḥağğ mit deiner Frau“ zu verstehen, dass die Frau ausschließlich mit ihrem maḥram den ḥağğ vollziehen darf?
4) Muhammad Ahmad
As salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuhu!
Ich möchte dir zum Thema „das Reisen einer Frau“ eine Frage stellen. Ist es einer Gruppe, die aus Frauen besteht, erlaubt, zu verreisen, ohne dass ein männlicher maḥram dabei ist? Eine Frau legt mit einem männlichen maḥram die Reisestrecke zurück und reist dann alleine zu einem weiteren Ort weiter. Ist dies gestattet? Bārak Allāhu fīk
Zweitens: Privat wurde eine Frage von Bruder Hamza Miftah gestellt: Du kannst die Antwort auf deine Frage in den allgemeinen Antworten zur Reise der Frau auf Facebook finden.
Drittens: Die Geschwister, die ihre Fragen zum Thema „die Reise der Frau“ über ihre jeweiligen Regionen gesandt haben (Dr. Nasreen, Schwester Gamze, Abdul-Mu'min al-Zailaʿi): Ihr erfahrt die Antwort in den allgemeinen Antworten zur Reise der Frau auf Facebook.
Antwort:
Wa-ʿalaikum assalām wa raḥmatullāhi wa barakātuhu
Die Fragen, die ihr gestellt habt, ähneln sich und hängen miteinander zusammen. Sie können folgendermaßen zusammengefasst werden:
1. Darf eine Frau einen Tag und eine Nacht oder länger ohne maḥram eine Reise unternehmen?
2. Ist es möglich, die Reisedauer von einem Tag und einer Nacht als Längenmaß zu schätzen? Wenn man es beispielsweise wie folgt bemisst: Die Strecke, die mit einem Kamel (also nicht zu Fuß oder mit dem Flugzeug) durchschnittlich innerhalb eines Zeitraums von einem Tag und einer Nacht zurückgelegt wird, kann man auf ca. 50 Kilometer schätzen. Könnte dann unser Referenzmaß, das zur Begleitung durch einen maḥram verpflichtet, die Entfernung und nicht der Zeitraum sein? Wäre das zulässig?
3. Darf der maḥram, nachdem er die Frau bis zu ihrem Reiseziel begleitet hat, sie dort alleine zurücklassen, damit sie ihre Angelegenheiten erledigt, und wieder zu seinem Heimatort zurückkehren? Oder ist seine weitere Präsenz erforderlich, bis sie ihre Angelegenheiten erledigt hat?
4. Lässt sich die Angelegenheit der Zeitspanne (Tag und Nacht) auf den ḥağğ einer Frau übertragen? Das heißt: Dürfte sie, wenn der Reiseweg (zum ḥağğ), weniger als einen Tag und eine Nacht beansprucht, ohne maḥram reisen? Oder gilt ein spezieller ḥukm (islamischer Rechtsspruch) in Bezug auf den ḥağğ, sodass weder die Reisezeit noch die Entfernung eine Rolle spielt und ein maḥram unabdingbar wäre?
Zur Antwort auf die Summe dieser Fragen – möge Allah uns dabei Erfolg verleihen - sagen wir:
Erstens:
Benötigt die Frau für ihre Reise einen Tag und eine Nacht, so muss sie von einem maḥram begleitet werden. Die islamischen Rechtsbelege (adilla šarʿīya) dazu sind in dieser Bedeutung in Fülle vorhanden. Wir möchten einige davon nennen:
Al-Buḫārī berichtete über den Weg Abū Hurairas (ra), dass der Prophet (s) sprach: «لاَ يَحِلُّ لِامْرَأَةٍ تُؤْمِنُ بِاللَّهِ وَاليَوْمِ الآخِرِ أَنْ تُسَافِرَ مَسِيرَةَ يَوْمٍ وَلَيْلَةٍ لَيْسَ مَعَهَا حُرْمَة» “Keiner Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, ist es erlaubt, eine Reise von einem Tag und einer Nacht zu unternehmen, ohne dass eine ḥurma(d. h. ein maḥram) mit ihr wäre.“
In einem Bericht von Abū Saʿīd al-Ḫudrī heißt es „zwei Tage“ und in einem Bericht von ibn ʿUmar „drei Tage“.
Bei Muslim wird von Abū Huraira überliefert, dass der Gesandte (s) sprach: «لَا يَحِلُّ لِامْرَأَةٍ تُؤْمِنُ بِاللهِ وَ الْيَوْمِ الْآخِرِ، تُسَافِرُ مَسِيرَةَ يَوْمٍ وَلَيْلَةٍ إِلَّا مَعَ ذِي مَحْرَمٍ عَلَيْهَا» “Keiner Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, ist es erlaubt, eine Reise von einem Tag und einer Nacht zu unternehmen, außer ein maḥram ist bei ihr.“ (maʿa ḏī maḥramin ʿalaihā).
In einem Bericht, der von Abū Saʿīd überliefert wird, heißt es „zwei Tagesstrecken“ und in einem anderen Bericht von ihm „drei Tage und länger“.
Bei at-Tirmiḏī wird ein von ihm als ḥasan-ṣaḥīḥ eingestufter ḥadīṯüberliefert, der von Saʿīd ibn Abī Saʿīd über dessen Vater von Abū Huraira tradiert wird, in welchem der Gesandte (s) sprach:«لَا تُسَافِرُ امْرَأَةٌ مَسِيرَةَ يَوْمٍ وَلَيْلَةٍ إِلَّا وَمَعَهَا ذُو مَحْرَمٍ» „Keiner Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, ist es erlaubt, eine Reise von einem Tag und einer Nacht zu unternehmen, außer mit einem maḥram.“ (illā wa maʿahā ḏū maḥram).
Ibn Ḥibbān berichtet in seinem „Ṣaḥīḥ-Werk“ von Saʿīd ibn Abī Saʿīd al-Maqburī, dass der Gesandte (s) sagte:«لَا تُسَافِرُ امْرَأَةٌ مَسِيرَةَ يَوْمٍ وَلَيْلَةٍ إِلَّا مَعَ ذِي مَحْرَمٍ مِنْهَا» “Keiner Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, ist es erlaubt, eine Reise von einem Tag und einer Nacht zu unternehmen, außer mit einem maḥram von ihr.“ (maʿa ḏī maḥramin minhā).
In einem Bericht, den Abū Saʿīd vom Gesandten (s) tradiert, heißt es „zwei Tage“.
Aḥmad berichtet von Wakīʿ von ibn Abī Ḏiʾb von Saʿīd ibn Abī Saʿīd von dessen Vater und dieser von Abū Huraira, dass der Gesandte (s) sprach:«لَا تُسَافِرْ امْرَأَةٌ مَسِيرَةَ يَوْمٍ تَا م، إِلَّا مَعَ ذِي مَحْرَمٍ» „Keiner Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, ist es erlaubt, eine Reise von einem ganzen Tag zu unternehmen, außer mit einem maḥram.“ (maʿa ḏī maḥram)
In einem Bericht von Abū Saʿīd al-Ḫudrī heißt es „eine Strecke von zwei Tagen“
Bei Abū Dāwūd wird überliefert, dass Qutaiba bin Saʿīd aṯ-Ṯaqafī von al-Laiṯ von Saʿīd ibn Abī Saʿīd von seinem Vater berichtete, dass Abū Huraira sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):«لَا يَحِلُّ لِامْرَأَةٍ مُسْلِمَةٍ تُسَافِرُ مَسِيرَةَ لَيْلَةٍ، إِلَّا وَمَعَهَا رَجُلٌ ذُو حُرْمَةٍ مِنْهَا»„Einer muslimischen Frau ist es nicht gestattet, eine Reise von einer Nacht zu unternehmen, außer mit einem Mann, der ihr maḥram ist.“ (raǧulun ḏū ḥurmatin minhā).
Daraus wird Folgendes deutlich:
1. Die Reise ist laut der ṣaḥīḥ-Texte an die Zeitspanne gebunden. Einer Frau ist es verboten, alleine ohne maḥram die genannte Zeit, d. h. einen vollen Tag (24 Stunden), also einen Tag und eine Nacht, zu reisen. Das bedeutet, dass die Texte auf die zeitliche Dauer, „Tag und Nacht“, hinweisen und nicht auf die Entfernung. Wenn sie also ohne maḥram mit dem Flugzeug Tausend Kilometer ohne Zwischenhalt hin- und zurückfliegen würde, so ist es für sie statthaft. Wenn sie jedoch eine Strecke von zwanzig Kilometern zu Fuß liefe und dies zeitlich länger als einen Tag und eine Nacht beanspruchen würde, so wäre ihr das ohne maḥram verboten.
Entscheidend für die Reise einer Frau ohne maḥram ist also die Zeit, ganz gleich wie lang die Strecke ist. Wenn die Frau in dieser Zeit ohne Aufenthalt hin- und wieder zurückreist, so darf sie das ohne maḥram tun.
2. Was die unterschiedlichen Überlieferungen bei al-Buḫārī, Muslim, at-Tirmiḏī, Aḥmad und ibn Ḥibbān über die zeitliche Dauer („drei Tage“, „drei Nächte“, „zwei Tage“, „einen Tag und eine Nacht“, „eine Nacht“) anlangt, so können die Belege dahingehend harmonisiert werden, indem man die kürzeste Zeitdauer heranzieht. Folglich ergibt sich für den Rechtsspruch (ḥukm šarʿī), dass eine Frau die Reisezeit von „einer Nacht“ nicht ohne maḥram zurücklegen darf. Denn keine „Nacht“ ohne maḥram zu reisen schließt ein, dass weder zwei noch drei Tage gereist wird. Und im Sprachgebrauch der Araber wird der Begriff „Nacht“ (laila) auch zur Bezeichnung eines ganzen Tages verwendet, also Tag und Nacht zusammen. Der Erhabene sagt:﴿قَالَ آيَتُكَ أَلَّا تُكَلِّمَ النَّاسَ ثَلَاثَ لَيَالٍ سَوِيّاً﴾„Er sprach: „Dein Zeichen ist, dass du drei Nächte lang nicht zu den Menschen sprechen wirst.““ (19:10)
Auch sagt Er: ﴿قَالَ آيَتُكَ أَلَّا تُكَلِّمَ النَّاسَ ثَلَاثَةَ أَيَّامٍ إِلَّا رَمْزاً﴾“Er sprach: „Dein Zeichen ist, dass du drei Tage lang nicht zu den Menschen sprechen wirst, außer durch Gesten.“”(3:41)
Aus den beiden Versen ergibt sich deutlich, dass mit „Nächten“ ganze Tage zu verstehen sind. Auch sagen die Araber: „Ich schrieb es nach so und so vielen Nächten, die vom Monat vergangen waren.“, d. h. nach so und so vielen Tagen. Das bedeutet, dass die Araber den Begriff „Nacht“ als Synonym für den vollen Tag gebrauchen.
Daraus ergibt sich, dass es der Frau nicht gestattet ist, eine Strecke zurückzulegen, die eine zeitliche Dauer von einem Tag und einer Nacht beansprucht, es sei denn, es ist der Ehemann oder ein maḥram dabei. Das ist die Rechtsmeinung, die wir im Buch „Beziehungssystem der Geschlechter“ adoptiert haben.
Zweitens: Die Beweise (adilla) bezüglich der Wegstrecke:
Es existiert ein Bericht bei Abū Dāwūd, der die Wegstrecke der Reise an ein Längenmaß von einem „barīd“ bindet. Ein barīd entspricht einer Länge von vier farsaḫ, d. h. von ca. 22 Kilometern. Hier ist der zeitliche Bezug („ein Tag und eine Nacht“) nicht relevant. Dieser Bericht ist aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die Reise wird auf die Entfernung beschränkt. Das hieße, dass der zeitliche Rahmen keinerlei Wert hätte. Die Frau würde, wenn sie verreisen wollte, selbst für eine Entfernung von 22 Kilometern einen maḥram als Begleiter brauchen, gleichgültig, ob sie für diese Strecke einen Tag oder zwei Tage bräuchte. In den anderen aḥādīṯ jedoch ist die Zeit, also „ein Tag und eine Nacht“ relevant, unabhängig davon, ob die Frau in diesem Zeitraum einhundert Kilometer zurücklegt oder mehrere Hundert. Das heißt, die Anwendung des ḥadīṯ, in dem die Zeitspanne relevant ist, klammert die Entfernung aus, und die Anwendung des ḥadīṯ, in welchem die Entfernung relevant ist, lässt die Zeit außer Acht. Hier liegt ein Widerspruch vor. In so einem Fall greift man zur Methode des Abwägens. Deutlich ist jedoch, dass die aḥādīṯ (Hadithe) bei al-Buḫārī, Muslim und in den weiteren ṣaḥīḥ-Werken mehr Gewicht haben, als der einzelne bei Abū Dāwūd überlieferte Bericht, der das Längenmaß barīd nennt. Das von einer Seite.
Von der anderen Seite ist der Bericht bei Abū Dāwūd (barīd) inkonsistent. Er lautet wie folgt:
Es berichtete uns Yūsuf bin Mūsā von Ğarīr von Suhail von Saʿīd ibn Abī Saʿīd ibn Abū Huraira, dass der Gesandte (s) sagte: «لا يحل لامرأة تؤمن بالله واليوم الآخر أن تسافر بريداً إلا معها ذو محرم» „Einer Frau, die an Allah und an den Jüngsten Tag glaubt, ist es ohne maḥramnicht gestattet, die Reisestrecke von einem barīd zurückzulegen.“
Abū Dāwūd selbst tradiert jedoch von Saʿīd ibn Abī Saʿīd von Abū Huraira vier ḥadīṯe, die von „einem Tag und einer Nacht“ sprechen.
Ebenso sind bei Abū Dāwūd zwei ḥadīṯe von Saʿīd ibn Abī Saʿīd von seinem Vater von Abū Huraira tradiert, in denen im ersten von „einer Nacht“ und im zweiten von „einem Tag und einer Nacht“ die Rede ist.
Der erste ḥadīṯ bei Abū Dāwūd, den wir bereits erwähnt haben, lautet:
Qutaiba ibn Saʿīd al-Ṯaqafī berichtet von al-Laiṯ ibn Saʿīd ibn Abī Saʿīd von seinem Vater, dass Abū Huraira sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s): «لَا يَحِلُّ لِامْرَأَةٍ مُسْلِمَةٍ تُسَافِرُ مَسِيرَةَ لَيْلَةٍ، إِلَّا وَمَعَهَا رَجُلٌ ذُو حُرْمَةٍ مِنْهَا» “Einer muslimischen Frau ist es nicht gestattet, eine Reise von einer Nacht zu unternehmen, außer mit einem Mann, der ihr maḥram ist.“ (raǧulun ḏū ḥurmatin minhā).
Den zweiten ḥadīṯ (bei Abū Dāwūd) berichten ʿAbdullāh ibn Maslama und an-Nufailī von Mālik. Ebenso berichtet ihn al-Ḥasan ibn ʿAlī von Bišr ibn ʿUmar von Mālik und dieser von Saʿīd bin Abī Saʿīd. Al-Ḥasan sagte: „In einem ḥadīṯ von seinem Vater.“ Beide Tradenten sind sich darüber einig, dass der ḥadīṯ von Abū Huraira tradiert wird. Darin heißt es: Es sprach der Gesandte Allahs (s): «لَا يَحِلُّ لِامْرَأَةٍ تُؤْمِنُ بِاللهِ وَ الْيَوْمِ الْآخِرِ، تُسَافِرُ مَسِيرَةَ يَوْمٍ وَلَيْلَةٍ» “Keiner Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, ist es erlaubt, eine Reise von einem Tag und einer Nacht zu unternehmen (…).“ Er erwähnte den ḥadīṯ in dieser Bedeutung. Abū Dāwūd führt dazu aus: Al-Qaʿnabī und an-Nufailī erwähnen in ihrer Tradierung nicht „von seinem Vater (d. h. Saʿīd ibn Abī Saʿīds Vater, Anm.)“. Den ḥadīṯ tradieren auch ibn Wahb und ʿUṯmān ibn ʿUmar von Mālik, wie es al-Qaʿnabī anmerkt. Und in der einen Überlieferung heißt es:
Es berichtete uns Yūsuf ibn Mūsā von Ğarīr von Suhail von Saʿīd bin Abī Saʿīd von Abū Huraira, dass der Gesandte Ähnliches sagte, außer dass er „barīdan“ (die Wegstrecke, Anm.) erwähnte.
Sämtliche Berichte bei Abū Dāwūd, die über den Weg Saʿīd ibn Abī Saʿīds tradiert wurden (einige von seinem Vater und andere von ihm direkt) und die von Abū Huraira stammen, beziehen sich auf die Zeitspanne („einen Tag und eine Nacht“). Aḥmad überlieferte den ḥadīṯ nach der gleichen Überliefererkette, nämlich von Saʿīd ibn Abī Saʿīd von seinem Vater von Abū Huraira und erwähnte: „einen ganzen Tag“. Nur ein Bericht bei Abū Dāwūd erwähnt „barīdan“. Er wird jedoch nach derselben Tradentenkette überliefert (wie die anderen Berichte, die die Zeitspanne erwähnen), nämlich nach der von Saʿīd ibn Abī Saʿīd von Abū Huraira.
Diese Berichte legen nahe, dass Abū Huraira dem Tradenten Saʿīd bin Abī Saʿīd (bzw. seinem Vater) von „einem Tag und einer Nacht“ berichtete und nicht von einem barīd.
Daher überwiegt die Meinung, die wir im Buch das „Beziehungssystem der Geschlechter“ erwähnt haben, nämlich die Reisezeit „von einem Tag und einer Nacht“: «لَا يَحِلُّ لِامْرَأَةٍ تُؤْمِنُ بِاللهِ وَ الْيَوْمِ الْآخِرِ، تُسَافِرُ مَسِيرَةَ يَوْمٍ وَلَيْلَةٍ إِلَّا مَعَ ذِي مَحْرَمٍ» „Keiner Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, ist es erlaubt, eine Reise von einem Tag und einer Nacht zu unternehmen, außer mit einem maḥram.“
3. Das ist unsere Ansicht, wobei wir folgende Dinge anmerken möchten:
Wir sagen, die Meinung überwiegt. Wir behaupten also nicht, dass es die definitive Meinung ist. Das zum Einen.
Zum Zweiten sprechen wir von der Erlaubnis, ohne maḥram verreisen zu dürfen, wenn es weniger als einen Tag und eine Nacht dauert. Wir sprechen nicht davon, dass die Frau dazu verpflichtet sei. Wenn die Frau also auch nicht einen halben Tag ohne maḥram verreisen möchte, so steht ihr das zu. Wichtig ist, dass sie eine Reise von einem Tag und eine Nacht nicht ohne maḥram zurücklegt.
Zum Dritten deutet die in dem ḥadīṯerwähnte Bedingung, dass ein maḥram die Frau während der Reise begleiten muss, darauf hin, dass für den Schutz und die Sicherheit der Frau Sorge zu tragen ist. Daher ist es für die Frau unzulässig, alleine zu verreisen, wenn sie nur durch die Begleitung eines maḥram sicher ist. In diesem Fall darf sie die Reise nicht ohne maḥram antreten, selbst wenn die Reisedauer nur eine Stunde betragen sollte. Die Sicherheit ihrer Person ist nämlich eine weitere Bedingung.
Zum Vierten darf sie nur dann verreisen, wenn sie die Einwilligung des Ehemannes oder ihres Vormunds (walī)hat, selbst wenn ein maḥram sie begleiten sollte. Dafür gibt es islamrechtliche Beweise.
Drittens: Die vorangegangene Ausführung ist die Antwort in Bezug auf den maḥramder Frau während der Reise selbst. Nach der Ankunft der Frau am Zielort, der nicht als ständiger Aufenthaltsort gedacht ist, sondern einem bestimmten Zweck dient, wie eine Geschäfts- oder Studienreise, ein Verwandtenbesuch oder zur medizinischen Behandlung, stellt sich nun die Frage: Muss der maḥram sie in diesen Fällen weiter begleiten, bis sie ihre Heimreise antritt? Oder ist es ihr gestattet, all diese Angelegenheiten alleine ohne Begleitung eines maḥram zu erledigen?
Zur Beantwortung dieser Fragen sei – mit Allahs Unterstützung – Folgendes gesagt:
Nach eingehender Betrachtung und genauer Reflexion in dieser Frage, wird Folgendes deutlich:
1. In den oben angeführten ḥadīṯ-Texten wird die maḥram-Pflicht in Verbindung mit den Begriffen „masīra“ und „safar“ erwähnt. Deutlich wird, dass das Wort „masīra“ das Zurücklegen des Weges meint, bevor der Zielort erreicht wird. Auch das Wort safar beschreibt das Zurücklegen des Weges zum Zielort, bevor dieser erreicht wird.
Im Sprachbuch „Lisān al-ʿarab“ von Muḥammad ibn Mukarram, Ğamāl ad-Dīn ibn Manẓūr al-Anṣarī (gest. 711 n. H.) heißt es:
„As-Safar (Reise): Antonym zu al-ḥaḍar (Sesshaftigkeit). Der Begriff leitet sich von as-safīr ab, was die herabgefallenen Blätter der Bäume bezeichnet, und zwar in der Form, als dass der Ausdruck safar das Hin- und Hergehen beschreibt, so, wie die Laubblätter sich durch den Wind hin und her bewegen. Der Plural lautet asfār. Safr und musāfirūn – die Reisenden ‑ haben dieselbe Bedeutung. In einem ḥadīṯ sagte der Gesandte (s) zu den Bewohnern Mekkas im Jahr der Eröffnung:«يَا أَهل الْبَلَدِ صَلُّوا أَربعاً فأَنا سَفْرٌ»„Ihr Bewohner des Ortes, betet vier (raʿkāt), denn wir sind Reisende (safr)“ (Ende des Zitats aus dem Lisān)
Und als Anmerkung: Im Werk „al-Kabīr“ von aṭ-Ṭabarānī wird dieser ḥadīṯ in Form zweier Berichte tradiert:
Der Erste: Von ʿImrān ibn Huṣain, der sagte: مَا سَافَرَ رَسُولُ اللهِ صلى الله عليه وسلم إِلَّا صَلَّى رَكْعَتَيْنِ حَتَّى يَرْجِعَ، وَأَقَامَ بِمَكَّةَ اثْنَيْ عَشَرَ يَوْماً، كَانَ يُصَلِّي رَكْعَتَيْنِ ثُمَّ يَقُولُ: «يَا أَهْلَ مَكَّةَ قُومُوا فَصَلُّوا رَكْعَتَيْنِ فَأَنَا سَفْرٌ» „Der Gesandte pflegte, wenn er sich auf Reisen befand, stets zwei rakʿāt zu beten, bis er zurückkehrte. Er hielt sich in Mekka zwölf Tage lang auf. Er betete zwei rakʿāt und sagte: „Ihr Bewohner Mekkas, erhebt euch und betet vier rakʿāt, denn ich bin Reisender (fa-anā safrun)“.
Der Zweite: Von ʿImrān ibn Ḥuṣain wird berichtet, der sagte: غَزَوْتُ مَعَ رَسُولِ اللهِ صلى الله عليه وسلم فَكَانَ لَا يُصَلِّي إِلَّا رَكْعَتَيْنِ حَتَّى رَجَعَ إِلَى الْمَدِينَةِ، وَحَجَجْتُ مَعَهُ فَكَانَ لَا يُصَلِّي إِلَّا رَكْعَتَيْنِ حَتَّى رَجَعَ فَأَقَامَ بِمَكَّةَ ثَمَانِ عَشْرَةَ لَيْلَةً يُصَلِّي رَكْعَتَيْنِ وَيَقُولُ: «أَتِمُّوا الصَّلَاةَ يَا أَهْلَ مَكَّةَ فَإِنَّا سَفْرٌ» “Ich war mit dem Gesandten Allahs auf einem Feldzug; er pflegte bis zur Rückkehr nach Medina stets zwei rakʿāt zu beten. Ich vollzog mit ihm den ḥağğ; und er pflegte stets zwei rakʿāt zu beten, bis er zurückkehrte. Auch hielt er sich 18 Nächte lang in Mekka auf, wo er zwei rakʿāt zu beten und zu sagen pflegte: „Vervollständigt das Gebet, ihr Bewohner Mekkas, denn wir sind Reisende. (fa-innā safrun).“ (im „al-Muʿǧam al-kabīr“ von aṭ-Ṭabarānī tradiert)
Im Wörterbuch „al-Qāmūs al-Muḥīṭ“ (S. 408) von Maǧd ad-Dīn Abū Ṭāhir al-Fairūzabādī (gest. 817 n. H.) steht:
„Ein reisender Mann (raǧulun safrun) und ein reisendes Volk (qaumun safrun, sāfiratun, asfārun, suffārun): auf Reisen Befindliche, Antonym zu Sesshafte.
As-Safara sind die Schreiber; es ist der Plural von sāfir. Auch werden damit die Engel bezeichnet, die die Taten aufzeichnen. Und safar (ohne „a“ am Schluss, d. h. ohne die arabische Endung h) ist das Zurücklegen einer Strecke.“
Im Wörterbuch „aṣ-Ṣiḥāḥ tāǧ al-luġa wa-ṣiḥāḥ al-ʿarabīya“ (2/685) von Abū Naṣr Ismāʿīl al-Ğauharī al-Fārābī (gest. 393 n. H.) wird ausgeführt: „[Sa-fa-ra] as-safar: Das Zurücklegen einer Strecke, der Plural ist al-asfār.“
Und im „Muḫtār aṣ-ṣiḥāḥ“ (S. 148) von Zain ad-Dīn Abū ʿAbdillāh Muḥammad ibn Abī Bakr al-Rāzī (gest. 666 n. H.) heißt es:
„As-safar ist das Zurücklegen einer Strecke, der Plural ist asfār.“
2. Daher ist der maḥram gemäß den ḥadīṯ-Aussagen als Begleitung beim Zurücklegen der Strecke erforderlich, d. h. als Wegbegleitung, wie wir oben erläutert haben. Im Ausdruck safar ist der Zielort der Reise nicht eingeschlossen, es sei denn, es existiert ein spezifischer Offenbarungstext, der dies bedingt. So findet sich ein spezifischer Text für das Kürzen des Gebets und die Erlaubnis zum Nichtfasten im Ramadan, wenn man sich an einem Reiseziel aufhält, solange dieser Ort nicht als dauerhafter Wohnsitz gedacht ist. Unter den Rechtsgelehrten gibt es Meinungsunterschiede, was die Festlegung der Aufenthaltsdauer betrifft, in deren Rahmen das Gebet verkürzt und im Monat Ramadan das Fasten ausgesetzt werden darf, nachdem man am Reiseziel angekommen ist. So gelangten einige Gelehrten beispielsweise zur Ansicht, dass das Gebet vier Tage lang verkürzt und das Fasten (im Ramadan) genauso lange unterbrochen werden darf. Andere hingegen legten sich auf fünfzehn Tage fest. Wiederum andere meinen, dass diese Erlaubnis so lange gelte, bis die Person ihre Angelegenheit, zu deren Zweck sie gereist ist, erledigt hat. Das jedoch ist, wie wir erklärt haben, speziell auf das Verkürzen der Gebete und das Aussetzen des Fastens im Ramadan beschränkt. Denn zu diesen beiden Angelegenheiten existieren spezifische Beweise (adilla), die in den fiqh-Büchern bekannt sind. Alles andere fällt bei safar unter das Zurücklegen des Weges, so, wie wir es oben erläutert haben.
Viertens: Die Ankunft am Zielort
1. Dieses Thema stellt eine andere Fragestellung dar und ist an andere Rechtssprüche (aḥkām) geknüpft. Sie unterscheiden sich von jenen, die das Zurücklegen des Weges betreffen. Letztere haben mit dem Reiseweg zu tun. Ist dieser beendet und hat man den Zielort der Reise erreicht, entsteht eine neue Rechtsfrage, die andere aḥkām beinhaltet, als jene, die mit dem Reiseweg verknüpft sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Reiseweg lang war und das Beisein eines maḥram erforderlich machte oder kurz und keines maḥram, also eines eheverbotenen Anverwandten, bedurfte, wie wir im weiteren Verlauf ausführen werden. Nach der Ankunft am Zielort kommen somit Rechtssprüche zum Tragen, die sich von denen des Reiseweges unterscheiden. Wenn die Frau nun am Zielort angekommen ist und eine mehrtägige Übernachtung notwendig wird, so muss sie sicher untergebracht sein, indem sowohl ihr privates als auch öffentliches Leben gewahrt sind, das Tragen der islamisch vorgeschriebenen Kleidung gewährleistet ist und sie sich sicher bewegen kann, bis sie ihre Angelegenheiten erledigt hat. Dabei ist es unerheblich, wie lang oder wie kurz der Reiseweg bis dahin war. Die Rechtssprüche, die den Reiseweg betreffen, sind demnach andere als jene, die mit der Ankunft am Zielort zur Anwendung kommen - also dem Ort, der nicht zum dauerhaften Wohnsitz werden, sondern dem temporären Aufenthalt zur Erledigung ihrer Angelegenheiten dienen soll. Dies kann eine medizinische Behandlung sein, ein Lehrkurs oder der Einkauf von Handelsware usw.
2. Daher sind die Rechtssprüche, die mit der Ankunft am Zielort gültig werden, andere als jene, die für den Reiseweg gelten.
Diese Thematik, d. h. die Ankunft am Zielort, der nicht als dauerhafter Aufenthaltsort gedacht ist, hängt von der Sicherheitssituation an jenem Ort ab, an dem die Frau wohnen möchte. Das heißt, sie hängt von ihrer Sicherheit innerhalb ihrer Unterkunft und in ihren Aktivitäten außerhalb der Unterkunft ab. Und das ist etwas, was ihre Realität als Frau und der Schutz ihres Lebensbereichs erforderlich machen. In der Präambel zur Verfassung wird in Artikel 112 erwähnt: „Die Frau ist in erster Linie Mutter und Hausherrin und sie gilt als Würde, die geschützt werden muss“. Aus der Erläuterung zu diesem Artikel wird klar, dass die Frau die Erlaubnis ihres walī bzw. ihres Ehemannes benötigt, wenn sie hinausgehen will. Sie hat ein privates Leben, für das spezielle Rechtssprüche gelten und die ihr verbieten, mit fremden (nicht eheverbotenen) Männern zusammenzuleben, sondern ausschließlich mit ihrem Ehemann oder mit Männern, die in einem maḥram-Verhältnis zu ihr stehen. Im öffentlichen Leben sind die abgeschiedene Zusammenkunft (ḫalwa) sowie die Vermischung (iḫtilāṭ) mit fremden Männern verboten außer für Zwecke, die vom islamischen Recht her erlaubt sind. Auch gilt für sie eine spezielle Kleidervorschrift (libās šarʿī), und zwar das Übergewand (ǧilbāb), das Bedecken der Blöße (ʿaura) und das Verbot der Zurschaustellung der Zierde (tabarruǧ).
3. All das bedarf der Sicherheit und des Schutzes der Frau, um ihre Realität als Würde, die geschützt werden muss, zu erfüllen. Dafür ist es eben erforderlich, Sicherheit und Schutz zu gewährleisten; und das erfordert die Feststellung des Sachverhalts (taḥqīq al-manāṭ). Nach Analyse dieser Angelegenheit, ist meine präsumtive Meinung dazu die folgende:
1) Ist der Zielort nach einer Reisedauer von mindestens einem Tag und einer Nacht erreicht worden, d. h. die Strecke mit einem maḥram zurückgelegt worden und möchte die Frau am Zielort mehr als einen Tag verweilen, um ihre Angelegenheiten zu erledigen, muss der maḥram sie weiter begleiten oder nicht?
Antwort:
Wir halten zunächst fest, dass, wenn die Frau nicht in der Lage sein sollte, sich um sich selbst zu kümmern, wie etwa im Falle einer medizinischen Behandlung oder wenn sie noch jung ist, der maḥramdie Pflicht hat, an ihrer Seite zu bleiben, sowohl auf dem Hinweg als auch während ihres Aufenthaltes an ihrem Zielort, bis sie ihre Angelegenheit, derentwegen sie die Reise antrat, beendet hat.
Ist sie jedoch geistig reif und erwachsen genug, ihre eigenen Angelegenheiten regeln zu können, dann lautet unsere ausführliche Antwort folgendermaßen:
Befindet sich das Reiseziel der Frau in der Stätte des Islam (dār al-Islām), d. h. innerhalb der Grenzen des Staates des Kalifats, ob in ihrer eigenen oder in einer anderen wilāya (Provinz des Staates), so sind Schutz und Sicherheit – so Gott will – gewährleistet. Sobald die Frau das Reiseziel erreicht, hat der maḥram für ihre sichere Unterbringung bei ihren maḥārim (Pl. von maḥram) zu sorgen, sollten diese an dem Ort vorhanden sein. Wenn das nicht der Fall ist, sie aber dort Frauen kenn, die rechtschaffen und vertrauenswürdig sind, von deren Redlichkeit der maḥram überzeugt ist, so bringt der maḥram sie bei einer dieser Frauen unter, d. h. nicht alleine in einer Wohnung. Sollte sie dort keine maḥārim haben oder keine rechtschaffenen, vertrauenswürdigen Frauen kennen, dann kann der maḥram sich an die Institutionen des Kalifatsstaates wenden, die für die Belange Reisender innerhalb der wilāyāt (Pl. von wilāya) zuständig sind, um ihr eine sichere Unterkunft zu gewährleisten. Bietet die staatliche Institution eine solche geschützte Unterkunft an, derer sich der maḥram sicher ist, kann die Frau am Reiseziel für die Dauer, die sie zur Verrichtung ihrer Angelegenheiten benötigt, verweilen, unabhängig davon, ob der maḥram (der sie auf der Reisestrecke begleitet hatte) weiterhin bei ihr bleibt oder nicht. Es ist nichts dagegen einzuwenden, solange sie sicher in der Stätte des Islam leben kann und der Kontakt zu ihr – wann immer erforderlich – vorhanden ist. Sobald sie wieder zurückkehren möchte, muss der maḥram - sollte die Dauer der Rückreise mindestens einen Tag und eine Nacht in Anspruch nehmen - wieder zu ihr hinreisen und sie zurückbegleiten.
Sollte sie keine maḥārim haben bzw. keine weiblichen Bekannte, die rechtschaffen und vertrauenswürdig, sind und ist sich der maḥram nicht sicher, ob die staatlichen Institutionen ihr eine geschützte Unterkunft zur Verfügung stellen können, so muss er entweder an ihrer Seite bleiben oder sie fahren beide wieder zurück.
Befindet sich das Reiseziel in einem islamischen Land, das nicht Teil der Stätte des Islam ist, so gibt es zwei Möglichkeiten:
Erstens: Die Reise geht zu einem Ort innerhalb des Staates, in dem sie lebt. Der Staat ist aber flächenmäßig groß, sodass die ḥadīṯe bezüglich der Reise der Frau darauf zutreffen, nämlich die Reisedauer von mindestens einem Tag und einer Nacht. Sobald sie am Zielort angekommen ist, muss der maḥram ihr eine sichere Unterkunft bei ihren maḥārim (falls vorhanden) besorgen oder bei vertrauenswürdigen, rechtschaffenen weiblichen Bekannten, von deren Redlichkeit er überzeugt ist. Dort könnte sie bei ein oder zwei Frauen wohnen, d. h. nicht alleine in einer Wohnung, bis sie ihre Angelegenheiten erledigt hat. Dies unter der Bedingung, dass der maḥram sie telefonisch oder über die sozialen Medien mindestens einmal in der Woche kontaktieren kann. Bei Bedarf muss er wieder zu ihr hinreisen. Sollte sie wieder zurückkehren wollen, so hat der maḥram sich wieder zu ihr zu begeben und sie auf der Rückreise in den Heimatort zu begleiten, wenn es sich um eine ganze Tagesreise oder mehr handelt.
Wenn sie keine maḥārim oder rechtschaffene, vertrauenswürdige weibliche Bekannte haben sollte, bleibt der maḥram entweder bei ihr, bis sie ihre Angelegenheiten erledigt hat, oder sie treten gemeinsam die Heimreise an.
Zweitens: Wird die Reise von einem islamischen Land in ein anderes unternommen und befinden sich beide Länder in unterschiedlichen Staaten, wobei die Reise eine volle Tagesreise oder mehr beanspruchen würde, so kann der maḥram wieder in seinen Heimatort zurückkehren, nachdem sie am Zielort angekommen sind. Er muss sie nicht weiter begleiten, jedoch unter folgender Bedingung:
Der maḥram sorgt für die Unterbringung, die der Frau Schutz und Sicherheit bietet, wie etwa bei maḥārimoder bei rechtschaffenen, vertrauenswürdigen Frauen, die sie kennt, also nicht in einer Wohnung alleine. Der maḥram sollte dann, nachdem er die Frau sicher und geschützt untergebracht hat, noch eine ganze Woche an ihrer Seite bleiben, um sicherzugehen, dass sie sich sicher zwischen ihrem Wohnsitz und dem Ort, wo sie Erledigungen zu machen hat, bewegen kann, und zwar sowohl an Werktagen als auch am gesetzlichen Ruhetag. Nachdem sich der Ruhetag jede Woche wiederholt, sollte meines Erachtens der Aufenthalt des maḥram eine Woche nicht unterschreiten, um Gewissheit zu erlangen. Die Kommunikation sollte täglich per Telefon oder über die sozialen Medien erfolgen. Sollte der maḥram erkennen, dass die Frau ihn braucht, muss er unverzüglich zu ihr fahren, um sich Gewissheit zu verschaffen. Sollte die Frau wieder zurückreisen wollen, muss der maḥram wieder zu ihr reisen und mit ihr zusammen die Rückreise in den Heimatort antreten, wenn der Reiseweg mindestens einen Tag und eine Nacht in Anspruch nimmt.
Hat sie weder maḥārim noch rechtschaffene weibliche Bekannte am Reiseziel, muss der maḥram entweder bei ihr bleiben, bis sie rechtschaffene, vertrauenswürdige Frauen kennengelernt hat und bei ihnen sicher untergebracht wird. Dann soll er sich dort noch eine weitere Woche aufhalten. Andernfalls kehren sie gemeinsam wieder zurück.
Befindet sich der Zielort in einem nichtislamischen Land, so ist Folgendes zu beachten:
Hat sie dort männliche maḥārim, bei denen sie direkt oder in ihrer Nähe (in der Nachbarschaft) wohnen kann, sodass sich der sie begleitende maḥram gewiss sein kann, dass sie sowohl in ihrem privaten Leben als auch in der Öffentlichkeit geschützt ist, oder hat sie dort weibliche maḥārim (wie Mutter, Schwester oder Tante), bei denen sie unterkommen kann – hier reicht es nicht, in der Nähe zu wohnen – so ist es in diesen beiden Fällen möglich, dass der maḥram wieder die Heimreise antritt. Er muss die Frau in Schutz und Sicherheit wissen, vorausgesetzt, sie hat die Erlaubnis ihres walī oder ihres Ehemannes, wobei die Möglichkeit der persönlichen Kommunikation bzw. Korrespondenz gegeben sein muss, wann immer Bedarf besteht. Sollte die Frau zurückkehren wollen, muss er zu ihr fahren, um sie auf der Rückreise (sollte sie mindestens einen Tag und eine Nacht dauern) zu begleiten.
Sollte all das, was aufgeführt wurde, nicht gegeben sein, muss der maḥrambei ihr bleiben, bis sie wieder zu ihrem Heimatort zurückkehrt, da die Erfordernisse für Schutz und Sicherheit nicht gegeben sind, die das Leben einer Frau als Würde, die zu schützen ist, notwendig macht. Diese Erfordernisse sind in einem nichtislamischen Land nicht gegeben, außer sie wohnt, wie oben angeführt, bei ihren maḥārim.
b) Ist das Reiseziel über einen kurzen Reiseweg erreichbar, sodass ein maḥram nicht erforderlich ist, und möchte die Frau am Zielort für einen Zeitraum von ein, zwei, drei oder mehr Tagen bleiben, was gilt dann als Pflicht in diesem Fall? Benötigt sie einen maḥram?
Die Antwort darauf sieht folgendermaßen aus:
Wenn das Reiseziel sich innerhalb der Stätte des Islam (dār al-islām) befindet, ob in ihrer eigenen wilāya oder in einer anderen, so ist es ihr gestattet, ohne maḥram zu reisen, da der Reiseweg weniger als einen Tag und eine Nacht beansprucht. Wenn sie nicht am gleichen Tag zurückkehren, sondern mehrere Tage dort verbringen möchte, so darf sie bei ihren maḥārim oder bei gläubigen, vertrauenswürdigen, rechtschaffenen Frauen wohnen, jedoch nicht in einer Wohnung allein. Bedingung ist, dass sie vorab die sichere Zustimmung ihres walī bzw. ihres Ehemannes hat, bei den entsprechenden Frauen zu wohnen.
Wenn sie aber weder maḥārim hat noch rechtschaffene, vertrauenswürdige Frauen kennt, bei denen sie unterkommen kann und zu denen ihr walt bzw. ihr Ehemann seine Einwilligung gegeben hat, dass sie dort wohnen darf, so muss sie noch am gleichen Tag zurückreisen. Andernfalls reist ein maḥram mit ihr und sorgt für eine Unterkunft, wie wir es im Falle des Reiseweges, der einen maḥram erfordert, beschrieben haben.
Wenn das Reiseziel sich in demselben islamischen Land befindet, in dem sie lebt, wobei es sich um keine Stätte des Islam handelt, und der Reiseweg weniger als einen Tag und eine Nacht in Anspruch nimmt, so ist es ihr erlaubt, ohne maḥram zu reisen. Wenn sie nicht am gleichen Tag zurückkehren und dort einige Tag verbringen möchte, so ist ihr der Aufenthalt bei ihren maḥārim oder bei gläubigen, rechtschaffenen, vertrauenswürdigen Frauen (also nicht alleine) erlaubt, vorausgesetzt, sie hat vom walī bzw. dem Ehemann vorab die sichere Erlaubnis erhalten, bei den erwähnten Frauen zu wohnen.
Wenn sie jedoch dort keine maḥārim hat und keine rechtschaffenen, vertrauenswürdigen Frauen kennt, bei denen sie wohnen kann und sie dafür auch die Erlaubnis ihres walī oder Ehemannes erhalten hat, muss sie noch am gleichen Tag zurückkehren oder es reist ein maḥram mit ihr, der ihr eine Unterkunft besorgt, wie wir es im Falle einer Reise beschrieben haben, wo ein maḥram (für den Reiseweg) erforderlich ist.
Wenn das Reiseziel in einem anderen islamischen Land liegt, das nicht zur Stätte des Islam gehört und der Reiseweg weniger als einen Tag und eine Nacht dauert, so ist es ihr gestattet, ohne maḥram zu reisen. Doch da ihre Reise in ein anderes Land führt und an der Grenze bestimmte Maßnahmen üblich sind, muss sie in Begleitung von mindestens einer vertrauenswürdigen Frau sein, die in gleicher Angelegenheit verreist. Anders ausgedrückt: Der Zweck, zu dem die weibliche Begleitperson verreist, muss derselbe sein, zu dem auch die betroffene Frau verreist, sodass die Begleitung aus einer Kameradschaft (ṣuḥba) heraus erfolgt. Wenn sie am Zielort für einige Tage bleiben möchte, so ist ihr das unter folgenden Bedingungen erlaubt:
Beide Frauen müssen dort maḥārim haben, bei denen sie – jede bei ihren eigenen – unterkommen können. Wenn sie dort keine maḥārim haben, so müssen sie bei ihnen bekannten, gläubigen, rechtschaffenen, vertrauenswürdigen Frauen wohnen. Beide walīs bzw. Ehemänner müssen zugestimmt haben, dass die beiden Frauen bei ihren weiblichen Bekannten wohnen, entsprechend der oben genannten Bedingungen.
Sollten die angeführten Bedingungen nicht erfüllt sein, d. h. haben sie keine maḥārim und keine weiblichen Bekannten, bei denen sie unterkommen können und zu dem die walīs bzw. Ehemänner ihre Zustimmung gegeben haben, so muss die Frau am gleichen Tag zurückkehren.
Befindet sich das Reiseziel in einem nichtislamischen Land, d. h. in einem Land der Ungläubigen, so muss der Ehemann, ihr walī oder ein maḥram mit ihr reisen. Das weitere Verfahren ist so, wie im Falle einer langen Reise, die einen maḥram erforderlich macht.
Fünftens: Die Beweise, die wir als Grundlage genommen haben, was die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit der Frau betrifft, nachdem sie am Zielort angekommen ist, gleichgültig, ob nach einem langen Reiseweg (der einen maḥrambenötigt) oder nach einem kurzen (der keinen maḥram benötigt), so sind es dieselben Belege, die wir zur Grundlage für den Aufenthalt am Reiseziel genommen haben. Ich wiederhole sie noch einmal:
2. Daher sind die Rechtssprüche, die mit der Ankunft am Zielort gültig werden, andere als jene, die für den Reiseweg gelten.
Diese Thematik, d. h. die Ankunft am Zielort, der nicht als dauerhafter Aufenthaltsort gedacht ist, hängt von der Sicherheitssituation an jenem Ort ab, an dem die Frau wohnen möchte. Das heißt, sie hängt von ihrer Sicherheit innerhalb ihrer Unterkunft und in ihren Aktivitäten außerhalb der Unterkunft ab. Und das ist etwas, was ihre Realität als Frau und der Schutz ihres Lebensbereichs erforderlich machen. In der Präambel zur Verfassung wird in Artikel 112 erwähnt: „Die Frau ist in erster Linie Mutter und Hausherrin und sie gilt als Würde, die geschützt werden muss“. Aus der Erläuterung zu diesem Artikel wird klar, dass die Frau die Erlaubnis ihres walī bzw. ihres Ehemannes benötigt, wenn sie hinausgehen will. Sie hat ein privates Leben, für das spezielle Rechtssprüche gelten und die ihr verbieten, mit fremden (nicht eheverbotenen) Männern zusammenzuleben, sondern ausschließlich mit ihrem Ehemann oder mit Männern, die in einem maḥram-Verhältnis zu ihr stehen. Im öffentlichen Leben sind die abgeschiedene Zusammenkunft (ḫalwa) sowie die Vermischung (iḫtilāṭ) mit fremden Männern verboten außer für Zwecke, die vom islamischen Recht her erlaubt sind. Auch gilt für sie eine spezielle Kleidervorschrift (libās šarʿī), und zwar das Übergewand (ǧilbāb), das Bedecken der Blöße (ʿaura) und das Verbot der Zurschaustellung der Zierde (tabarruǧ).
All das erfordert die Gewährleistung von Sicherheit und Schutz für die Frau, um ihre Realität als eine Würde, die es zu schützen gilt, zu erfüllen. Und dafür ist die Feststellung des Sachverhalts (taḥqīq al-manāṭ) notwendig. Nach Analyse dieser Angelegenheit, ist das meine überwiegende Meinung dazu, so, wie ich sie oben dargelegt habe, mit all den Bedingungen, die dabei erfüllt sein müssen. Und Allah ist wissender und weiser!
Sechstens: Was den ḥağğ (die Pilgerfahrt) betrifft, so ist am wahrscheinlichsten, dass die Begleitung durch einen maḥram verpflichtend ist. Das geht aus folgenden Belegen hervor: Im „Ṣaḥīḥ“ von al-Buḫārī wird von ibn ʿAbbās (r) überliefert, dass der Gesandte (s) sprach:»لاَ تُسَافِرِ المَرْأَةُ إِلَّا مَعَ ذِي مَحْرَمٍ، وَلاَ يَدْخُلُ عَلَيْهَا رَجُلٌ إِلَّا وَمَعَهَا مَحْرَمٌ« فَقَالَ رَجُلٌ: يَا رَسُولَ اللَّهِ إِنِّي أُرِيدُ أَنْ أَخْرُجَ فِي جَيْشِ كَذَا وَكَذَا، وَامْرَأَتِي تُرِيدُ الحَجَّ، فَقَالَ: «اخْرُجْ مَعَهَا»„Keine Frau darf eine Reise unternehmen, außer mit einem maḥram; und kein Mann darf zu ihr eintreten, außer ein maḥram ist bei ihr.“ Da sagte ein Mann: „O Gesandter Allahs. Ich möchte mit jener Armee
ausrücken, und meine Frau möchte den ḥağğ vollziehen.“ Da antwortete der Gesandte Allahs (s): „Zieh mit deiner Frau los!“.
In seiner Erläuterung zum genannten ḥadīṯ erwähnt ibn Ḥağar im Werk „Fatḥ al-Bārī“ Folgendes: Ad-Daraquṭnī überliefert einen ḥadīṯ zu diesem Thema, den Abū ʿAuāna als richtig eingestuft hat. Der ḥadīṯ wird über den Weg ibn Ğuraiğs von ʿAmr ibn Dīnār in folgendem Wortlaut tradiert: «لَا تَحُجَّنَّ امْرَأَةٌ إِلَّا وَمَعَهَا ذُو مَحْرَمٍ» „Keine Frau darf den ḥağğ vollziehen, außer ein maḥram ist bei ihr.“
In diesen beiden ḥadīṯen wird der ḥağğ explizit erwähnt. Sie binden ihn nicht an eine Reise oder an die Zeitspanne für eine Reise. Jede Frau, die zum ḥağğ aufbricht, braucht daher einen maḥram, der sie auf der Reise und während des ḥağğ begleitet, ungeachtet der Länge des Reiseweges. Die Reise zum ḥağğ sowie das Pendeln zwischen den Orten der ḥağğ-Rituale, erfordern den Vollzug von Dingen, die nicht einfach sind. Die Frau ist deshalb auf die Unterstützung anderer beim Ortswechsel und bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten angewiesen.
Es gibt Rechtsgelehrte, wie z. B. aš-Šāfiʿī und Mālik, die den verpflichtenden ḥağğ in Begleitung von vertrauenswürdigen Frauen für erlaubt erklären. Andere erklären jede „vorgeschriebene Reise“ für zulässig, wie Imam Mālik. Doch die überwiegende Meinung lautet, dass ein maḥram beim ḥağğ unabdingbar ist, ungeachtet dessen, ob die Entfernung dorthin lang oder kurz ist. Und Allah ist wissender und weiser!