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بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen

Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta des amīrs von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.

Antwort auf eine Frage

Der niṣāb der zakāt

Frage:

Im Buch „Die Finanzen im Staate des Kalifats“ wurde auf Seite 158 (Deutsche Ausgabe, Seite 247) Folgendes erwähnt:

Ist der niṣāb an Gold oder Silber bereits zu Beginn der Jahresfrist erreicht und wird zusätzliches Vermögen während des Jahres generiert, gilt Folgendes: Wurde das zusätzliche Vermögen durch Handelstätigkeit erworben, so wird es zum ursprünglichen Vermögen dazugezählt und es gilt auch für das zusätzliche Vermögen die Jahresfrist des ursprünglichen. Denn seine Entstehung erfolgte aus der Vermehrung des ursprünglichen Vermögens und ist von dessen Art, somit wird es ihm angeschlossen.

Erfolgte die Generierung zwar von derselben niṣāb-Art, jedoch nicht über den Weg der Vermögensvermehrung (namāʾ), sondern auf andere Weise, wie z. B. durch eine Erbschaft oder Schenkung, so muss auf dieses zusätzlich erworbene Vermögen ein Jahr verstreichen und es wird dem Ursprung nicht hinzugefügt. Die Jahresfrist des Ursprungs gilt in diesem Falle nicht. (Ende des Zitats)

Ich habe den ersten Absatz verstanden. Aus dem zweiten Absatz ergab sich bei mir folgende Frage: Wenn mein Vermögen im Muḥarram dieses Jahres den Mindestwert (niṣāb) für die zakāt erreicht hat und ich vier Monate später im Ğumādā al-Ūlā eintausend Dinar erbe, gibt es für mich sodann zwei Jahresfristen zu beachten? Muss ich die zakāt für den ursprünglichen niṣāb im kommenden Muḥarram und die zakāt auf das Erbe im kommenden Ğumādā al-Ūlā entrichten? Wird es in diesem Fall jährlich zwei Termine für die zakāt-Abgabe geben? Oder ist es mir erlaubt, die zakāt auf das Erbe am Ende der Jahresfrist des ursprünglichen niṣāb zu entrichten, also das gesamte Vermögen im Muḥarram des nächsten Jahres?

Antwort:

Für das Vermögen, das nicht aus dem ursprünglichen niṣāb generiert wurde, wird die zakāt erst fällig, wenn die Jahresfrist darüber verstrichen ist und nicht die Jahresfrist des ursprünglichen niṣāb. Hast du beispielsweise mit deinem Vermögen den niṣāb (85 Gramm Gold oder 200 Dirham Silber) im Muḥarram dieses Jahres erreicht, dann wird die zakāt darauf verpflichtend, wenn ein Jahr vergangen ist und das Vermögen währenddessen den niṣāb-Wert nicht unterschritten hat.

Wenn dir also eintausend Dinar aus dem vorhandenen niṣāb als Folge der damit durchgeführten Handelstätigkeit im Monat Ğumādā l-Ūlā zukommen, dann wird es dem hinzugefügt, was an Vermögen bereits bei dir ist. Auf das gesamte Vermögen wird dann die zakāt im kommenden Muḥarram entrichtet. Erhältst du es hingegen aus einer Erbschaft, also nicht durch Vermehrung des bei dir vorhandenen niṣāb-Vermögens, dann ist die zakāt für das Erbe erst dann verpflichtend fällig, wenn dessen Jahresfrist verstrichen ist und nicht die Jahresfrist des ursprünglichen niṣāb. Dies bedeutet - wie in der Frage erwähnt -, dass du die zakāt auf den niṣāb im Muḥarram des nächsten Jahres entrichtest, solange das Vermögen bis dahin nicht unter den niṣāb-Wert gesunken ist. Und die zakāt auf das Erbe entrichtest du im Ğumādā l-Ūlā des nächsten Jahres. Somit hat der niṣāb seine Jahresfrist und die Erbschaft ihre Jahresfrist (ḥaul). Dies gilt hinsichtlich der verpflichtenden Fälligkeit der zakāt.

Es ist dir jedoch erlaubt, die zakāt auf das Erbe bereits zum Ende des ursprünglichen niṣāb zu entrichten, also im Muḥarram, und damit nicht bis zum Ende der Jahresfrist des Erbes im Ğumādā l-Ūlā zu warten. Mit anderen Worten ist es dir erlaubt, die zakāt auf dein gesamtes Vermögen zum gleichen Zeitpunkt abzugeben, und zwar dann, wenn die Jahresfrist auf den ursprünglichen niṣāb verstrichen ist, da man die zakāt‑Entrichtung beschleunigen kann, indem man sie vor Ablauf der Jahresfrist entrichtet. Es ist dir also erlaubt, die zakāt auf die Erbschaft schon vor dem Ablauf ihrer Jahresfrist, also zum Ablauf der Jahresfrist des ursprünglichen niṣāb, zu entrichten. So hat das islamische Recht es für statthaft erklärt, die zakāt-Abgabe nach Erreichen des niṣāb zu beschleunigen und sie vor Ablauf der Jahresfrist zu entrichten. Was hingegen den Pflichtcharakter anbelangt, so muss sie erst dann entrichtet werden, wenn das Jahr verstrichen ist. Zu den Beweisen für die beschleunigte zakāt-Abgabe vor dem Verstreichen der Jahresfrist zählen die folgenden:

- Al-Baihaqī berichtet in „as-Sunan al-Kubrā“ über ʿAlī,

«أَنَّ الْعَبَّاسَ رَضِيَ اللهُ عَنْهُ سَأَلَ رَسُولَ اللهِ صلى الله عليه وسلم فِي تَعْجِيلِ صَدَقَتِهِ قَبْلَ أَنْ تَحِلَّ فَأَذِنَ لَهُ فِي ذَلِكَ»

dass al-ʿAbbās, möge Allah mit ihm zufrieden sein, den Gesandten Allahs (s) fragte, ob er seine ṣadaqa (zakāt) vor dem Verstreichen der Jahresfrist entrichten dürfe, und er (s) erlaubte es ihm.

- Ad-Dāraquṭnī tradiert in seinem Werk „as-Sunan“ über Ḥuǧr al-ʿAdawī von ʿAlī, der sagte: Der Gesandte Allahs (s) sprach zu ʿUmar:

«إِنَّا قَدْ أَخَذْنَا مِنَ الْعَبَّاسِ زَكَاةَ الْعَامِ عَامِ الْأَوَّلِ»

Wir hatten die diesjährige zakāt von al-ʿAbbās bereits im vergangenen Jahr genommen.

-Ad-Dāraquṭnī berichtet über Mūsā ibn Ṭalḥa, über Ṭalḥa ibn ʿUbaidillāh, dass der Prophet (s) sprach:

«يَا عُمَرُ أَمَا عَلِمْتَ أَنَّ عَمَّ الرَّجُلِ صِنْوُ أَبِيهِ؟ إِنَّا كُنَّا احْتَجْنَا إِلَى مَالٍ فَتَعَجَّلْنَا مِنَ الْعَبَّاسِ صَدَقَةَ مَالِهِ لِسَنَتَيْنِ»

O ʿUmar, weißt du denn nicht, dass der Onkel eines Mannes gleich dem Zwilling seines Vaters ist? Wir benötigten dringend Geld, daher nahmen wir von al-ʿAbbās gleich für zwei Jahre die zakāt auf sein Vermögen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die zakāt auf das Erbe, das dir Monate nach Erreichen der niṣāb-Schwelle zufiel, erst dann verpflichtend wird, wenn ein vollständiges Jahr darauf verstrichen ist und nicht nach Ablauf der Jahresfrist auf den ursprünglichen niṣāb. Dennoch ist es zulässig, die zakāt auf das Erbe und auf den ursprünglichen niṣāb nach Verstreichen der Jahresfrist des ursprünglichen niṣābs zu entrichten, das heißt, noch bevor auf das zugeflossene Erbe ein Jahr verstrichen ist. Die Erlaubnis, die zakāt-Abgabe zu beschleunigen, steht mit den islamrechtlichen Beweisen in dieser Angelegenheit fest.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
01. Šaʿbān 1435 n. H.
30.05.2014
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