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بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen

Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta des amīrs von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.

Antwort auf eine Frage

Die Kleidung der Nichtmusliminnen im Staate des Kalifats

Frage:

Die Übersetzung der Frage:

Ich habe eine Frage bezüglich Artikel 7 Absatz d aus dem Buch „Präambel zur Verfassung“, der wie folgt lautet: Nichtmuslime werden in Nahrungs- und Kleidungsangelegenheiten im Rahmen dessen, was die islamischen Rechtssprüche erlauben, gemäß ihren Religionen behandelt. Meine Frage bezieht sich auf die Kleidungsangelegenheiten (malbūsāt). Ist es den nichtmuslimischen Frauen erlaubt, Kleidung zu tragen, die den Körper bedeckt und unauffällig ist, wie z. B. ein langes Gewand oder eine Hose mit einem Oberteil, oder wird von ihnen verlangt, sich wie die Musliminnen mit dem ḫimār (Kopftuch) und ǧilbāb zu kleiden? Und wie verfuhr der Islamische Staat im Laufe der islamischen Geschichte mit der Kleidung von Nichtmusliminnen? Durften sie tragen, was sie wollten, oder wurden sie dazu veranlasst, sich die islamische Kleidung anzulegen?

Ich bitte Allah, dass er dich mit Gutem belohnt!

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salāmu wa raḥmatullāhi wa barakātuh.

Der Absatz d des o. a. Artikels, auf den sich deine Frage bezieht, lautet: Nichtmuslime werden in Nahrungs- und Kleidungsangelegenheiten im Rahmen dessen, was die islamischen Rechtssprüche erlauben, gemäß ihren Religionen behandelt. Du fragst nach den Kleidungsangelegenheiten, und die Antwort darauf lautet wie folgt:

Der erwähnte Absatz sieht für die Kleidungsvorschriften zwei Klauseln vor:

Die erste Klausel lautet: gemäß ihren Religionen. Somit ist es ihnen erlaubt, Kleidungsstücke zu tragen, die ihren Religionen entsprechen. Damit sind die spezifischen Kleidungsstücke gemeint, die ihre Religionsvertreter und -vertreterinnen tragen, also beispielsweise die Kleidung von Priestern, Mönchen, Nonnen etc. Diese spezifischen Kleidungsformen sind in ihrer Religion vorgeschrieben, daher ist es ihren männlichen und weiblichen Religionsvertretern erlaubt, sich damit zu kleiden. Dies gilt in Bezug auf die erste Klausel.

Was die zweite Klausel betrifft, so ist es die Aussage: im Rahmen dessen, was die islamischen Rechtssprüche erlauben. Damit sind die islamischen Rechtssprüche gemeint, die auf alle Staatsbürger, Muslime wie Nichtmuslime, Männer und Frauen, im öffentlichen Leben Anwendung finden.

• Die Ausnahme gilt also für ihre religiösen Kleidungsformen.

• Was ihre nichtreligiösen Kleidungsformen betrifft, so gelten hierfür die islamischen Rechtssprüche für das öffentliche Leben. Diese Klausel ist sowohl bei Männern als auch bei Frauen wirksam.

Diese Kleidungsvorschrift ist im Beziehungssystem gänzlich detailliert worden. Sie gilt für alle Individuen des Islamischen Staates, Muslime wie Nichtmuslime. Für Nichtmuslime ist davon nur ihre religiöse Kleidung ausgenommen, wie wir es oben dargelegt haben. Im Übrigen ist es obligatorisch, die ʿaura(islamrechtliche Blöße) zu bedecken, den tabarruğ (die Zurschaustellung der weiblichen Zierde und Reize) zu unterlassen und den ǧilbābund ḫimār anzulegen. Und weil das Tragen einer Hose zum tabarruğ zählt, ist es keiner Frau gestattet, sie im öffentlichen Leben zu tragen, auch wenn sie die ʿaurabedecken würde.

Was nun die geschichtliche Realität anbelangt, so trugen während der gesamten Zeit des Kalifats sowohl muslimische als auch nichtmuslimische Frauen den ǧilbāb, also das weite Kleidungsstück über der Unterkleidung. Auch bedeckten sie ihre Häupter. So gab es in einigen Dörfern keinen erkennbaren Unterschied zwischen der Kleidung von muslimischen und nichtmuslimischen Frauen. Die Auswirkungen hielten auch nach der Beseitigung des Kalifats zu einem gewissen Grad an. Wenn du dazu ältere Menschen im Alter von über 70 oder 80 Jahren fragst, dann werden sie dir von ihren Beobachtungen aus einigen Dörfern in Palästina berichten, wie sie christliche und muslimische Frauen in vergleichbaren Kleidern gesehen haben.

Ich hoffe, dass diese Ausführungen für deine Frage ausreichend sind.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
22. Šauwāl 1435 n. H.
18.08.2014
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