Die Bedeutung von Fähigkeit (al-qudra) in den Vollzugsbedingungen des Kalifen
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Im Buch „Die islamische Persönlichkeit Teil 2“ wird auf Seite 33 (Deutsche Ausgabe, S. 56-57) als siebte Vollzugsbedingung für die Person des Kalifen erwähnt, dass er fähig sein muss, seine Aufgaben als Kalif zu erfüllen. Im weiteren Verlauf kam es zu folgender Aussage: Des Weiteren stellt es keine Vollzugsbedingung dar, dass der Kalif mutig oder mit einer besonderen Weitsicht belegt ist, die beim Betreuen der Bürgerangelegenheiten und dem Leiten ihrer Geschicke zum Tragen käme. Meine Frage hierzu lautet: Zählen diese Eigenschaften nicht ebenfalls zur Fähigkeit (qudra)?