Montag, 14 Dhu al-Qi'dah 1446 | 12/05/2025
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Das Recht des Kalifen, den muʿāwin (Assistenten) abzusetzen

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Im Buch „Präambel zur Verfassung Teil 1“ wurde unter Artikel 36 bei der Erläuterung des Rechtsbelegs für den Absatz d) erwähnt, dass der Kalif das Recht hat, den muʿāwin - in Analogie zum Bevollmächtigen (wakīl) - abzusetzen, es sei denn, dass ein Textbeleg mit einem Absetzungsverbot in bestimmten Fällen ergangen ist. Ich bitte darum, jene Fälle zu erläutern, in denen es dem Kalifen verboten ist, den muʿāwin abzusetzen. Im Voraus bitte ich Allah, euch für die Antwort zu segnen, was-salāmu ʿalaikum, möge Allah Euch immer beschützen!

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Anlässlich des 28. Raǧab, der den 103. Jahrestag der Zerstörung des Kalifats markiert

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Wieder einmal zieht der Monat Raǧab an uns vorbei, während die islamische Umma noch immer schwer unter der Nichtexistenz des islamischen Kalifats zu leiden hat. Vor genau einhundertdrei Jahren, am 28. Raǧab 1342 n. H., wurde das islamische Kalifat durch die verdorbenen Hände des Verbrechers Mustafa Kemal abgeschafft. Seit mehr als einem Jahrhundert muss die islamische Umma unter den Nachwehen dieses tragischen Ereignisses leiden.

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