Der niṣāb der zakāt
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Ist der niṣāb an Gold oder Silber bereits zu Beginn der Jahresfrist erreicht und wird zusätzliches Vermögen während des Jahres generiert, gilt Folgendes: Wurde das zusätzliche Vermögen durch Handelstätigkeit erworben, so wird es zum ursprünglichen Vermögen dazugezählt und es gilt auch für das zusätzliche Vermögen die Jahresfrist des ursprünglichen. Denn seine Entstehung erfolgte aus der Vermehrung des ursprünglichen Vermögens und ist von dessen Art, somit wird es ihm angeschlossen.