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بسم الله الرحمن الرحيم
Verlautbarung zum „Kopftuchurteil“ des Bundesverfassungsgerichts
Mit dem am 13.03.15 veröffentlichten Beschluss hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen an öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften „mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist“. Dem vorausgegangen war ein über ein Jahrzehnt andauernder Rechtsstreit, der sich aus der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) ergab, die dem Landesschulgesetzgeber für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschrieb, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält.
Unter diesen gesetzlichen Rahmenbedingungen versagte das Land Nordrhein-Westfalen gem. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW seinen Lehrkräften „politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen“ abzugeben, „die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören“. Auf Grundlage dieses Rechtsverständnisses wollten zahlreiche staatliche Schulen im Kopftuch einen konfliktverheißenden Störfaktor erkannt haben, mahnten bedeckte Lehrerinnen mehrfach ab und kündigten bei Zuwiderhandlung das Arbeitsverhältnis auf. Zwei der betroffenen Musliminnen klagten sich durch alle Instanzen, bis das Bundesverfassungsgericht das „pauschale Kopftuchverbot“ am 13.03.2015 schließlich für verfassungswidrig erklärte. In der Urteilsbegründung des BVGs in Karlsruhe hieß es: „Das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen“. Dabei komme es nicht darauf an, dass der verpflichtende Charakter des Kopftuchs „unter islamischen Gelehrten“ angeblich umstritten sei, ausschlaggebend sei viel mehr die verbreitete Ansicht eines obligatorischen Bedeckungsgebots, welches „insbesondere auf zwei Stellen im Koran zurückgeführt wird“. Ebenso sei es nicht zulässig, aufgrund einer abstrakten Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität solch einen schwerwiegenden und „unverhältnismäßigen Eingriff“ zu begründen, selbst wenn der nordrhein-westfälische Landeschulgesetzgeber mit dem „Verbot äußerer religiöser Bekundungen […] legitime Ziele verfolgt“, um „damit Konflikten von vornherein vorzubeugen“. Weiterhin würden durch das Tragen des Kopftuches nicht die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), noch der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der unter Wahrung weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen sei, pauschal beeinträchtigt. Im Falle einer hinreichend konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität jedoch, sei ein Verbot durchaus zumutbar. Während also das strikte und landesweite Verbot einer äußeren religiösen Bekundung, welches bloß an eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität anknüpft, verfassungswidrig sei, müsse im Falle „einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung […] von der Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots Abstand“ genommen werden. Darüber hinaus könnten „äußere religiöse Bekundungen über eine gewisse Zeit auch allgemeiner“ untersagt werden, „wenn in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht“ werde.
Diese von sechs der insgesamt acht Verfassungsrichter formulierte Urteilsbegründung belegt den ambivalenten und arglistigen Charakter des von Muslimen enthusiastisch gefeierten Kopftuchurteils. Mit ihrem geschickten Spagat vermochten es die Ideologen des Bundesverfassungsgerichts die ablehnende Haltung gegenüber dem Kopftuch aufrechtzuerhalten, ohne dabei jedoch die Religionsfreiheit als tragende Säule des säkularen Staates preiszugeben. Denn bei genauer Betrachtung der Ausführungen des BVGs wird deutlich, dass die Bedeckung in den Augen der Richter nach wie vor Gefährdungspotential hinsichtlich der „staatlichen Neutralität“ und eines konfliktlosen Schulalltages besitze. Anstatt das Kopftuch gänzlich freizusprechen, verurteilte das Gericht das Kleidungsstück in Wahrheit zu einer Bewährungsstrafe, in der dessen Trägerin der jeweiligen Schulbehörde beweisen muss, dass sich unter ihrem Schleier kein islamistisches Gedankengut verbirgt. Viel schlimmer jedoch wiegt die Tatsache absurder Bewährungsauflagen, in der die Verurteilte sich durch Handlungen anderer schuldig machen kann. So halten es die Verfassungsrichter für legitim ein Kopftuchverbot auszusprechen, wenn Schüler, Eltern oder Kollegen das Erscheinungsbild der muslimischen Lehrerinnen zum Anlass eines Disputs nehmen und es zum Konflikt kommen lassen. Mit anderen Worten hat die bedeckte Pädagogin sowohl die Verantwortung als auch die Konsequenzen aller Auseinandersetzungen zu tragen. Auseinandersetzungen, die angesichts des aktuellen Meinungsbildes in Deutschland und ganz Europa vorprogrammiert sind. Die muslimischen Lehrerinnen werden also in ein Haifischbecken geworfen – mit dem dezenten Hinweis die hungrigen Bestien nicht zu reizen!
Bei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich somit nicht um ein Zugeständnis an die in der Bundesrepublik lebenden Muslime, sondern um ein Urteil in eigener Sache. Durch die Verlagerung eines pauschalen Verbots hin zu einer konkreten und einzelfallbezogenen Problematik auf Schulebene, beugt das BVG als Repräsentant der deutschen Gesellschaft den Vorwürfen struktureller Diskriminierung vor. Auf praktischer Ebene hat das BVG den Ball zurückgespielt und den Schulen damit Rechtssicherheit im Falle eines konkreten Kopftuchverbots zugesichert. Diese Tatsache wird durch die Ankündigung des bayrischen Bildungsministers Ludwig Spaenle untermauert, die bestehende Kopftuchregelung beizubehalten und künftig jeden Einzelfall zu prüfen. „Für unsere bayerische Regelung sieht das Kabinett nach eingehender Diskussion keinen Änderungsbedarf", so Spaenle. Bereits wenige Tage nach der Urteilsverkündung zeichnet sich ab, dass das Kopftuch keinen Eingang in den schulischen Alltag finden wird und sich muslimische Lehrerinnen nach wie vor auf einem säkularen Minenfeld bewegen.
Deshalb ruft Hizb-ut-Tahrir die Muslime in Deutschland dazu auf, sich nicht durch ein vermeintlich salomonisches Urteil hinters Licht führen zu lassen. Die umma muss verstehen, dass es sich bei dem Bundesverfassungsgericht um die ideologische Speerspitze des Bundesrepublik Deutschlands handelt, deren einziges Ansinnen in der Bewahrung und Verteidigung der eigenen Werte und Identität besteht. Nimmer wird es die eigenen Interessen zugunsten der Muslime aufgeben!
Der Erhabene sagt:
﴿وَلَن تَرْضَىٰ عَنكَ الْيَهُودُ وَلَا النَّصَارَىٰ حَتَّىٰ تَتَّبِعَ مِلَّتَهُمْ﴾
Weder die Juden noch die Christen werden mit dir zufrieden sein, ehe du ihrem Bekenntnis folgst.[2:120]
Hizb-ut-Tahrir warnt alle Verbände, Vereinigungen und Gemeinden der Muslime davor, dieses Urteil zu begrüßen und dadurch die Diskriminierung unserer Schwestern zu besiegeln. Hütet euch davor, durch eure Zustimmung zu Kronzeugen gegen Allahs (swt) Gebote zu werden und euch als Fürsprecher dieses hinterhältigen Angriffs gegen den edlen ḫimār benutzen zu lassen!
﴿إِنَّ فِي هَٰذَا لَبَلَاغًا لِّقَوْمٍ عَابِدِينَ﴾
Hierin liegt wahrlich eine Verkündung für ein Volk, das (dem Erhabenen) dient. [21:106]
Das Medienbüro
von
Hizb-ut-Tahrir
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