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Antwort auf eine Frage Der islamische Rechtsspruch bezüglich der Schönheitsoperationen

بسم الله الرحمن الرحيم

Antwort auf eine Frage

Der islamische Rechtsspruch bezüglich der Schönheitsoperationen

Frage:

Eine Frage an den ehrenwerten Gelehrten ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta:

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Unser ehrenwerter Scheich! Wie lautet der Rechtsspruch bezüglich der Schönheitsoperationen?

Möge Allah euch segnen!

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

1. Wenn die Schönheitsoperation aus medizinischen Gründen erfolgt, um körperliche Missbildungen zu beseitigen, die z. B. von einer Krankheit, einem Verkehrsunfall, einem Brand oder Anderem herrühren, so ist sie zulässig. Gleiches gilt für die Behebung von Geburtsfehlern, wie die Entfernung eines zusätzlichen Fingers, die Trennung von zusammengewachsenen Fingern und Ähnlichem. Diese Art von plastischen Operationen ist erlaubt. Beleg dafür ist der bei at-Tirmiḏī in geschlossener Kette tradierte Bericht von ʿArfağa ibn Asʿad, der sagte:

«أُصِيبَ أَنْفِي يَوْمَ الْكُلَابِ فِي الْجَاهِلِيَّةِ فَاتَّخَذْتُ أَنْفًا مِنْ وَرِقٍ فَأَنْتَنَ عَلَيَّ فَأَمَرَنِي رَسُولُ اللَّهِ e أَنْ أَتَّخِذَ أَنْفًا مِنْ ذَهَبٍ»

In der vorislamischen Zeit des Heidentums wurde in der Schlacht von Kulāb meine Nase getroffen. Ich setzte mir daraufhin eine Silbernase auf, die aber Fäulnis hervorrief. Da befahl mir der Gesandte Allahs (s), mir eine Nase aus Gold zu nehmen. Abū ʿĪsā stufte den Hadith als ḥasan-ġarīb ein. Auch an-Nasāʾī tradiert ihn von ʿArfağa ibn Asʿad wie folgt:

«أصيب أنفه يوم الكلاب في الجاهلية فاتخذ أنفا من ورق فأنتن عليه فأمره النبي e أن يتخذ أنفا من ذهب»

In der vorislamischen Zeit des Heidentums wurde in der Schlacht von Kulāb seine Nase getroffen. Er setzte sich daraufhin eine Silbernase auf, die aber Fäulnis hervorrief. Da befahl ihm der Gesandte Allahs (s), sich eine Nase aus Gold zu nehmen. Al-Albānī stufte den Hadith als ḥasan ein. Dies belegt, dass eine aus medizinischen Gründen zur Heilung durchgeführte plastische Operation erlaubt ist.

2. Wird die Operation hingegen aus reiner Ästhetik für ein besseres Aussehen durchgeführt, also nicht aus medizinischen Gründen, so ist sie unzulässig. Beleg dafür ist der bei al-Buḫārī in geschlossener Kette tradierte Bericht von ʿAlqama, dass ʿAbdullāh sprach:

«لَعَنَ اللَّهُ الْوَاشِمَاتِ وَالْمُسْتَوْشِمَاتِ وَالْمُتَنَمِّصَاتِ وَالْمُتَفَلِّجَاتِ لِلْحُسْنِ الْمُغَيِّرَاتِ خَلْقَ اللَّهِ تَعَالَى»

Möge Allah diejenigen unter den Frauen verfluchen, die tätowieren und sich tätowieren lassen, die sich die Gesichtshaare zupfen, sich zur Schönheit eine Zahnspalte schleifen und die Schöpfung Allahs verändern! Bei Muslim wird der Hadith in folgendem Wortlaut tradiert:

«لَعَنَ اللَّهُ الْوَاشِمَاتِ وَالْمُسْتَوْشِمَاتِ وَالنَّامِصَاتِ وَالْمُتَنَمِّصَاتِ وَالْمُتَفَلِّجَاتِ لِلْحُسْنِ الْمُغَيِّرَاتِ خَلْقَ اللَّه»

Möge Allah diejenigen unter den Frauen verfluchen, die tätowieren und sich tätowieren lassen, die die Gesichtshaare zupfen und sich die Gesichtshaare zupfen lassen, die sich zur Schönheit eine Zahnspalte schleifen und die Schöpfung Allahs verändern!

Aus dem Hadith geht klar hervor, dass diejenigen Frauen, die sich zur Schönheit eine Zahnspalte schleifen lassen (mutafalliğa), eine Sünde begehen, die Handlung also verboten ist. Begründet wurde das Verbot mit der Formulierung „zur Schönheit“ (li-l-ḥusn), einer Beschreibung, die einen kausalen Sinn (waṣf mufhim) beinhaltet. Das heißt, dass diejenige, die sich aus Schönheitsgründen eine Zahnspalte schleift, sündhaft ist. Im Umkehrschluss bedeutet das: Wenn sie es nicht zum Zwecke der Schönheit tut, sondern aus medizinischen Gründen oder zur Heilung, so ist es erlaubt. Im Sprachlexikon „Lisān al-ʿarab“ heißt es: Al-falağ ist ein angeborener Spalt zwischen den Schneidezähnen. Wird er künstlich herbeigeführt, so nennt man es taflīğ. Man sagt: „Rağulun aflağ al-asnān., d. h., ein Mann mit auseinanderstehenden Schneidezähnen, und: „Imraʾatun falğāʾ al-asnān.“, d. h., eine Frau mit auseinanderstehenden Schneidezähnen.

Al-mutafalliğa ist also eine Frau, die ihre Vorderzähne schleift, um sie zu schmälern und einen kleinen Spalt zwischen ihnen zu erzeugen, und zwar aus ästhetischen Gründen, damit sie wie ein junges Mädchen aussieht. D. h., es existiert keine Zahnfehlstellung, die medizinisch behandelt werden müsste, vielmehr tut sie es nur zum Zwecke der Schönheit und Ästhetik. Gemäß der Hadith-Aussage ist dies unzulässig, da der Gesandte (s) die Frauen verfluchte, die sich „zur Schönheit“, also aus ästhetischen Gründen, die Zähne schleifen lassen. Dabei handelt es sich um den Rechtsgrund (ʿilla) für die Untersagung. Ist dieser nicht vorhanden, geschieht der Eingriff also nicht aus ästhetischen Gründen, sondern aus medizinischen zum Zwecke der Heilung, so ist es erlaubt.

Zur Erläuterung der im Hadith von Muslim erwähnten Formulierung „al-mutafalliğāti li-l-ḥusn“ führt Imam an-Nawawī aus:

Al-mutafalliğāt sind jene Frauen, die die Schneidezähne seitlich abschleifen, um einen kleinen Spalt (falağ) zwischen ihnen zu erzeugen. Alte Frauen und jene, die ihnen im Alter nahe sind, tun es, um Jugendlichkeit auszustrahlen und die Schönheit ihrer Zähne zu zeigen. Denn dieser kleine Spalt zwischen den Zähnen tritt bei jungen Mädchen auf. (...)Was die Aussage

«وَالْمُتَفَلِّجَاتِ لِلْحُسْنِ»

die sich zur Schönheit eine Zahnspalte schleifen (al-mutafalliğāt li-l-ḥusn) anbelangt, so bedeutet sie, dass die Frauen es zum Zwecke der Schönheit tun. Darin steckt ein Hinweis, dass sich das Verbot auf das Handeln aus ästhetischen Gründen bezieht. Ist es hingegen aus medizinischen Gründen erforderlich oder um eine Fehlstellung der Zähne zu beheben, so ist es statthaft. Doch Allah weiß es besser.

Der Rechtsgrund für das Verbot ist also der Umstand, dass es „zur Schönheit“ (li-l-ḥusn) geschieht. Erfolgt die Operation jedoch aus medizinischen Gründen, d. h. zur Heilung, dann ist sie erlaubt. Existiert hingegen keine Missbildung und wird der Eingriff nicht aus medizinischen, sondern nur aus Gründen der Schönheit und Ästhetik durchgeführt, so ist er verboten.

Das ist meine überwiegende Ansicht zu dieser Frage, doch Allah ist wissender und weiser.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

25. Rağab 1439 n. H.

12.04.2018

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