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بسم الله الرحمن الرحيم

Die Feststellung der Sichtung des Ramadan-Neumondes

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

 

Antwort auf eine Frage

Die Feststellung der Sichtung des Ramadan-Neumondes und der Rechtsspruch bezüglich des Verstoßes gegen die islamrechtliche Sichtung

Frage:

Hier, in unserer islamischen Gemeinschaft, wird jedes Jahr im Ramadan die Frage nach der Sichtung des Neumondes der Mondmonate aufgeworfen. Was ist nun unser Standpunkt bezüglich der Aussage, die astronomische Berechnung als Alternative für die Festlegung des Ramadan-Beginns heranzuziehen? Handelt es sich dabei um eine schwache Meinung (die aber trotzdem als islamisch gilt) oder ist sie grundsätzlich zurückzuweisen und damit islamrechtlich ungültig? Mit anderen Worten: Verfügt sie über einen Scheinbeweis oder nicht? Wenn es sich – wie ich es verstehe – um eine Meinung handelt, die zurückzuweisen ist, wie lautet dann der Rechtsspruch bezüglich des Fastens derjenigen, die dieser Meinung folgen? Zur Information: Hier in Australien und in anderen westlichen Ländern gibt es viele von ihnen und ihre Anzahl wächst.

Dazu noch eine andere Frage: Wenn dem Fastenden klar wird, dass er der Sichtung zuwidergehandelt hat, was soll er dann tun? Steckt darin nicht eine gewisse Erschwernis? Darüber hinaus behaupten einige, mit denen wir diskutiert haben, dass das Fasten auf Basis der Neumondsichtung unpraktisch sei. So könnte man sich auf Mondsichtung begeben, ihn aber nicht sehen oder über seine Sichtung uneinig sein, was zu einem Problem führt. Wie ist nun unsere Meinung dazu? Darüber hinaus kann man heute durch Berechnung die Geburt des Neumondes exakt ermitteln und somit die Möglichkeit seiner Sichtung genau bestimmen, auch wenn er nicht wirklich gesichtet wird. Warum ziehen wir dann nicht auch die Berechnung heran, um die Sache zu erleichtern, wie wir ja auch die Gebetszeiten berechnen?

Antwort:

Gemäß den ergangenen Rechtsbelegen ist beim Fasten des Ramadans die Sichtung ausschlaggebend. Zu diesen Belegen zählt folgende Aussage des Gesandten Allahs (s):

«صُومُوا لِرُؤْيَتِهِ وَأَفْطِرُوا لِرُؤْيَتِهِ، فَإِنْ غُبِّيَ عَلَيْكُمْ فَأَكْمِلُوا عِدَّةَ شَعْبَانَ ثَلاَثِينَ»

Fastet zu seiner (des Neumondes) Sichtung und brecht das Fasten zu seiner Sichtung. Wenn er sich euch verdeckt, so vollendet die Zählung des (Monats) Šaʿbān auf dreißig (Tage).

Die vermeintlichen Belege, auf die sich jene stützen, welche die astronomische Berechnung heranziehen, sind zurückzuweisen und nicht auf diese Angelegenheit anwendbar. Die bekanntesten darunter sind die beiden folgenden:

Erstens: Der Hadith, in dem der Gesandten Allahs (s) erklärt:

«إِنَّا أُمَّةٌ أُمِّيَّةٌ، لاَ نَكْتُبُ وَلاَ نَحْسُبُ، الشَّهْرُ هَكَذَا وَهَكَذَا»

Wir sind ein unkundiges Volk (ummatun ummīya). Wir können weder schreiben noch rechnen. Der Monat ist so und so. [Dabei deutete er mit den Fingern beider Hände die Zahl 29 und 30 an](Bei al-Buḫārī tradiert)

Zwar enthält der Hadith mit dem Ausdruck „unkundig“ (ummīya) ein Attribut mit kausalem Sinn (waṣf mufhim), was den Eindruck eines Rechtsgrundes (ʿilla) erwecken könnte, der die notwendige Anwendung des Umkehrschlusses (mafhūm al-muḫālafa) zur Folge hätte. Die Lesart würde in diesem Falle lauten:Wenn wir kein unkundiges Volk wären, hätten wir die Berechnung herangezogen. Dies ist hier aber nicht zulässig, wie aus den Grundlagen der islamischen Rechtswissenschaft (uṣūl al-fiqh) bekannt ist, weil die Anwendung des Umkehrschlusses ausgesetzt wurde. Denn der Ausdruck „unkundig“ (ummīya) stellt lediglich eine überwiegende Beschreibung (ḫarağa maḫrağ al-ġālib) dar. So waren die Araber in ihrer überwiegenden Mehrheit des Lesens und Schreibens unkundig. Darüber hinaus ist die Anwendung des Umkehrschlusses durch einen Offenbarungstext ausgesetzt worden, und zwar durch den Hadith

«فإن غُمَّ عليكم فأكملوا العدّة ثلاثين»

Und wenn er (der Neumond) sich euch verdeckt, so vollendet die Zählung auf dreißig (Tage).(Bei al-Buḫārī) Hier ist keine einschränkende Verknüpfung (qaid) erwähnt worden. Sollte also die Sichtung des Neumondes durch Wolken oder Regen oder aus irgendeinem Grund, der die Sichtung verhindert, nicht möglich sein, so ist der Rechtsspruch dahingehend festgelegt worden, dass der Monat auf dreißig Tage vollendet werden soll. Dies auch für den Fall, dass der Neumond schon aufgegangen ist, aber durch Wolken verdeckt wird. Demzufolge kommt lediglich der (explizite) Wortlaut (manṭūq) des Hadithes zur Anwendung, nicht aber sein (impliziter) Sinngehalt (mafhūm).

Diese Bedingung bei der Anwendung des (impliziten) Sinngehalts kommt (in der islamischen Rechtswissenschaft) in mehreren Fällen vor. Der innere Wortsinn bzw. Sinngehalt wird ausgesetzt, wenn es sich beim Attribut lediglich um eine überwiegende Beschreibung handelt oder ein Textbeleg ihm entgegensteht. Beispiel dafür ist die Aussage des Erhabenen:

﴿وَلَا تَقْتُلُوا أَوْلَادَكُمْ خَشْيَةَ إِمْلَاقٍ﴾

Und tötet eure Kinder nicht aus Angst vor Armut.(17:31) Der Ausdruck „aus Angst vor Armut“ ist ein Attribut mit kausalem Sinn (waṣf mufhim). Auch handelt es sich dabei um eine überwiegende Beschreibung (ḫarağa maḫrağ al-ġālib). So pflegten die Araber, ihre Kinder aus Angst vor Armut zu töten. Jedoch ist der sich daraus ergebende Umkehrschluss mit dem Koranvers

﴿وَمَنْ يَقْتُلْ مُؤْمِنًا مُتَعَمِّدًا فَجَزَاؤُهُ جَهَنَّمُ﴾

Und wer einen Gläubigen mit Absicht tötet, so ist die Hölle sein Lohn.(4:93) ausgesetzt worden. Demzufolge ist er hier nicht gültig. Somit kann nicht behauptet werden, das Töten der Kinder aus Angst vor Armut sei verboten, tötet man sie aber aus Reichtum, so sei es erlaubt! Vielmehr ist das Töten inbeidenFällen verboten – sei es aus Armut oder aus Reichtum. In gleicher Weise verhält es sich mit dem Vers

﴿لَا تَأْكُلُوا الرِّبَا أَضْعَافًا مُضَاعَفَةً﴾

Verschlingt nicht den Zins in mehrfacher Verdoppelung!(3:130) Der Ausdruck „in mehrfacher Verdoppelung“ ist ein Attribut mit kausalem Sinn (waṣf mufhim). Auch beschreibt er den Sachverhalt, wie er sich überwiegend darstellt, denn sie pflegten Zinsen „in mehrfacher Verdoppelung“ zu nehmen. Jedoch ist dieser implizite Sinngehalt durch einen anderen Text ausgesetzt worden, und zwar durch den Vers

﴿وَأَحَلَّ اللَّهُ الْبَيْعَ وَحَرَّمَ الرِّبَا﴾

Doch Allah hat den Handel erlaubt und den Zins verboten.(2:275) Also kommt der innere Wortsinn hier nicht zur Anwendung. Somit kann nicht gesagt werden, verboten sei der hohe Zins, wenn es sich aber um einen geringen Zins handelt, so wäre er erlaubt. Vielmehr ist der Zins - egal in welcher Höhe - verboten. Denn der Sinngehalt des Ausdrucks „in mehrfacher Verdoppelung“ ist ausgesetzt worden.

In gleicher Weise ist – wie bereits erwähnt – der Sinngehalt des Ausdrucks „unkundig“ (ummīya) ausgesetzt worden. Das bedeutet, dass der Monat, wenn die Sicht des Neumondes durch Wolken oder Regen verdeckt wird, auf dreißig Tage vervollständigt werden muss, und zwar ungeachtet dessen, ob wir des Rechnens kundig sind oder nicht.

Zweitens: Sie behaupten, dass man bei den Fastenzeiten die Berechnung in gleicher Weise heranziehen könne, wie man es ja auch bei den Gebetszeiten tut. Darauf ist wie folgt zu antworten:

Betrachtet man die Offenbarungstexte, die bezüglich des Fastens ergangen sind, so unterscheiden sie sich von jenen bezüglich des Gebets. Denn sowohl das Fasten als auch das Fastenbrechen wurde von der Sichtung abhängig gemacht. So sagt der Erhabene:

﴿فَمَنْ شَهِدَ مِنْكُمُ الشَّهْرَ فَلْيَصُمْهُ﴾

Wer also von euch den Monat sieht, der soll ihn fasten.(2:185) Und der Gesandte sprach:

«صوموا لرؤيته وأفطروا لرؤيته»

Fastet zu seiner (des Neumonds) Sichtung und brecht das Fasten zu seiner Sichtung.DieSichtungist also der Rechtsspruch. Hingegen wurden die Texte bezüglich des Gebets an denZeiteintrittgeknüpft:

﴿أقم الصلاة لدلوك الشمس﴾

Verrichte das Gebet vom Neigen der Sonne an.(17:78)

«إذا زالت الشمس فصلَّوا»

Wenn sich die Sonne zu neigen beginnt, dann betet.Das Gebet ist also von der Feststellung des Zeiteintritts abhängig. Man betet, nachdem man den Zeiteintritt mit welchem Mittel auch immer festgestellt hat. So kann man den Blick zur Sonne richten, um den Beginn der Sonnenneige (zawāl) festzustellen, oder den Schatten betrachten, um zu beobachten, wann der Körperschatten die gleiche oder doppelte Körperlänge aufweist, wie es in den Hadithen zu den Gebetszeiten erwähnt wird. Tut man dies und hat man sich des Zeiteintritts vergewissert, ist das Gebet gültig. Auch wenn man sich nicht an diese Vorgehensweise hält und nach astronomischer Berechnung vorgeht, indem man die Kenntnis hat, dass die Sonnenneige um diese Uhrzeit beginnt und auf die Uhr schaut, ohne hinauszugehen, um auf die Sonne oder den Schatten zu schauen, so gilt das Gebet als korrekt. Man vergewissert sich also durch irgendein Hilfsmittel vom Eintritt der Gebetszeit. Warum? Weil Allah, der Erhabene, uns aufgefordert hat, das Gebet mit Eintritt der Zeit zu vollziehen, und es uns überlassen hat,wiewir den zeitlichen Eintritt feststellen. Die Methode dazu wurde von Ihm nicht festgelegt.

Was hingegen das Fasten betrifft, so hat Er das Fastenbei Sichtungdes Neumondes anbefohlen. Er hat also den Anlass (sabab) für den Fastenbeginn festgesetzt. Darüber hinaus befahl Er, dass wir nicht fasten sollen, wenn eine Sichtung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich ist, selbst wenn sich der Neumond hinter den Wolken befinden sollte und man sich dessen aufgrund astronomischer Berechnungen sicher ist.

Dies ist unsere Meinung zu dieser Frage. Die astronomische Berechnung ist für die Festlegung des Fastenbeginns und Fastenendes im Ramadan nicht zulässig, sondern die islamrechtliche Sichtung.

Was nun das Fasten derjenigen anlangt, die der astronomischen Berechnung folgen, so ist ihr Fasten an jenen Tagen korrekt, die gemäß der Sichtung zum Ramadan zählen. Versäumen sie einen Tag des Ramadans gemäß Sichtung, so werden sie dafür zur Rechenschaft gezogen und müssen ihn nachfasten.

Dies ist die Rechtsmeinung, von der wir überzeugt sind und die wir den Menschen darlegen. Wir verfügen jedoch über keinen Knüppel, um ihnen unsere Meinung aufzuzwingen. Vielmehr erläutern wir sie ihnen mit Weisheit auf eine schöne Art und Weise und belassen es dabei. Wir lassen die Angelegenheit nicht in einen Zusammenstoß münden, sondern zeichnen den geraden Weg neben dem verschlungenen auf. Und Allah, der Erhabene, ist es, der zum Pfad der Rechtleitung führt.

Nun wollen wir uns noch der Behauptung widmen, dass die Befolgung der Neumondsicht die Angelegenheit erschwere, weil man am Ende des Monats fasten würde, dann jemand kommen und sagen könnte, dass es bereits der Festtag sei. Oder man wacht am ersten Ramadan ohne Fastenintention auf, dann kommt jemand und teilt mit, dass die Sicht des Neumonds erfolgt sei und der Ramadan bereits begonnen habe usw. Auf diese Weise werde die Angelegenheit des Fastens für die Muslime erschwert.

Dem ist zu entgegnen, dass die Angelegenheit einfacher ist, als sie dargestellt wurde. Der Muslim fastet und bricht das Fasten gemäß der Neumondsichtung, und zwar nach seinem Wissensstand, nachdem die Sichtung islamrechtlich ermittelt wurde. Fastet er oder bricht er sein Fasten, weil die Sichtung seines Wissens nach nicht erfolgt ist, und kommt dann jemand, der ihn auf korrekte Weise über die Mondsichtung informiert, so muss er ihm folgen. Dies steht mit dem Hadith des Gesandten Allahs (s) fest. So wird von einer Gruppeanṣār(Unterstützer des Propheten aus Medina) berichtet, dass sie sagten:

«غُمَّ علينا هلال شوّال فأصبحنا صياماً، فجاء ركب من آخر النهار فشهدوا عند النبي صلى الله عليه وسلم أنهم رأوا الهلال بالأمس، فأمرهم رسول الله صلى الله عليه وسلم أن يفطروا ثُمَّ يخرجوا لعيدهم من الغد»

Der Neumond des Monats Šauwāl hatte sich uns verdeckt, so gingen wir fastend in den Tag. Gegen Abend kamen Leute auf Reittieren an. Sie bezeugten vor dem Propheten (s), dass sie den Neumond des Šauwāl am Tage davor gesehen hätten. Da befahl uns der Gesandte Allahs (s), das Fasten zu brechen und am Tage darauf das Fest zu feiern.(Bei Aḥmad tradiert)

Früher war es so, dass die Nachricht von einem Ort nur schwer den anderen erreichte. So geschah es mit dem Gesandten Allahs (s). Die Nachricht der ankommenden Reitergruppe erreichte den Gesandten (s) tagsüber, als er und die Muslime bereits fasteten, da der Neumond am Vorabend von ihnen nicht gesichtet worden war. Als nun die ankommenden Leute den Propheten informierten, dass sie den Neumond sehr wohl gesichtet hatten, befahl er den Muslimen, das Fasten zu brechen. Dies geschah am letzten Tage des Ramadan. Der Prophet (s) fastete, um den Monat auf dreißig Tage zu vollenden, weil der Neumond in Medina nicht gesichtet worden war. Als ihn die Nachricht von der Sichtung des Neumondes an einem anderen Ort erreichte, befahl er, das Fasten zu brechen, da es sich nun um den ersten Tag des Šauwāl handelte - also um den Festtag - und nicht mehr um die Vollendung des dreißigsten Tages des Ramadans.

Dies ist eine leicht durchzuführende Angelegenheit. So versucht jeder Ort, den Neumond zu sichten. Sichtet er ihn nicht und erreicht ihn auch keine korrekte Nachricht, dass er anderswo gesichtet wurde, dann soll er das Fasten bzw. die Nahrungsaufnahme fortsetzen. Erreicht ihn zwischenzeitlich die Nachricht von der Neumondsichtung, so muss er sie annehmen und umsetzen, denn die Ansprache im Hadith ist an alle gerichtet:

«صوموا لرؤيته...»

Fastet zu seiner Sichtung […]

Was deine Aussage anlangt, dass sie behaupten, es sei „unpraktisch“, so stellt sich die Frage, warum es unpraktisch sein soll? Wenn die Einwohner Australiens nach dem Neumond des Šauwāl Ausschau halten, ihn aber nicht sehen und sie auch keine Nachricht erreicht, dass er anderswo gesichtet wurde, so sollen sie fasten. Erreicht sie dann tagsüber die Nachricht von seiner Sichtung, so müssen sie ihr Fasten brechen, da es sich um einen Festtag handelt, wie es auch der Gesandte Allahs (s) getan hat. Auf diese Weise kann die Angelegenheit durchgeführt werden.

Darüber hinaus erfolgt die Nachrichtenübertragung heute leicht und einfach. Somit hat die Behauptung, dass es „unpraktisch“ sei, für einen Muslim, der die Wahrheit bei seinem Gottesdienst eruieren möchte, keinen Bestand.

Dass die Berechnung die Geburt des Neumondes ermitteln kann, ist richtig. Dass sie auch die Möglichkeit seiner Sichtung bestimmen kann, ist hingegen nicht korrekt. So sind selbst die Astronomen in der Frage uneins, wie viel Zeit nach der Geburt des Neumondes vergehen muss, damit er nach dem Sonnenuntergang gesehen werden kann.

Jedoch fasten wir und brechen das Fastennichtnach der tatsächlichen Geburt des Neumondes, sondern nach dessen Sichtung. So befahl es uns der Gesandte Allahs (s), als er sagte:

«صُومُوا لِرُؤْيَتِهِ وَأَفْطِرُوا لِرُؤْيَتِهِ، فَإِنْ غُبِّيَ عَلَيْكُمْ فَأَكْمِلُوا عِدَّةَ شَعْبَانَ ثَلاَثِينَ»

Fastet zu seiner (des Neumondes) Sichtung und brecht das Fasten zu seiner Sichtung. Wenn er sich euch verdeckt, so vollendet die Zählung des (Monats) Šaʿbān auf dreißig (Tage).So kann sich der Neumond des Ramadans am Himmel befinden, jedoch von den Wolken bedeckt sein, so dass er nicht gesichtet werden kann. In diesem Falle müssen wir gemäß dem Wortlaut des Hadithes die Zählung des Monats Šaʿbān auf dreißig Tage vollenden. Die Fastenzeit erfolgt alsonach der Sichtung, wie aus den Rechtsbelegen hervorgeht. Wäre die Fastenzeit wie die Gebetszeit nicht an die Sichtung geknüpft worden, dann wäre die Festlegung des Fastenbeginns durch Berechnung richtig. Jedoch sind die Fastenbelege – wie bereits dargelegt - auf die Sichtung gestützt worden, wohingegen die Gebetsbelege mit der Feststellung des Zeiteintritts ergangen sind, ohne die Sichtung zur Bedingung zu erheben:

«إذا زالت الشمس فصلَّوا...»

Wenn die Sonne sich neigt, dann betet […].

20. Ramadan 1433 n. H.

08. August 2012 n. Chr.

 

 

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