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Antwort auf eine Frage Der Rechtsspruch bezüglich der Folgen aus den Finanzhandlungen von Nichtmuslimen vor ihrer Konversion zum Islam

بسم الله الرحمن الرحيم


Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage

Der Rechtsspruch bezüglich der Folgen aus den Finanzhandlungen von Nichtmuslimen vor ihrer Konversion zum Islam

Frage

Von Michael Christensen:

Baraka Allāhu fīk! Meine Frage betrifft die Wirtschaft, wo ich eine Klärung bezüglich dem Handel mit Aktien benötige: Hier der Ablauf: Als ich klein war (unter 10 Jahre, das ist fast 20 Jahre her) schenkte mir meine Mutter einige Aktien und trug sie in einer Bank in meinem Namen ein. Diese Aktien sind im Wert gestiegen, und im Jahr 2015 verkaufte meine Mutter die Aktien für mich in meinem Namen und gab mir das Geld.

Ich habe es aber nicht benützt, weil ich nicht weiß, ob es für mich erlaubt ist. Vor 6 Jahren konvertierte ich zum Islam und weiß nicht viel über das islamische Wirtschaftssystem. Ich weiß aber, dass Aktien verboten sind. Mir wurde mitgeteilt, dass die Details in dieser Frage, die ich gerade gestellt habe, für den Rechtsspruch relevant seien. Ist es Ihnen möglich, eine kurze, aber doch detaillierte islamische Antwort darauf zu geben, ob ich das Geld behalten darf oder es weggeben muss?

Ich hoffe, Sie verstehen meine Frage. Andernfalls können Sie mich über weitere Details befragen. Danke! 

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Wir haben die Beantwortung hinausgezögert, bis wir von dir die Antwort auf einige Nachfragen unsererseits erhalten haben, die Folgendes betrafen:

1. Der Zeitpunkt deiner Konversion zum Islam, wenn auch ungefähr: September 2010.

2. Der Zeitpunkt deiner Kenntnisnahme, dass Aktien verboten sind: 2015

3. Als du deine Mutter bevollmächtigt hast, die Aktien, die in deinem Namen waren, zu verkaufen, war sie zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung Muslimin oder Nichtmuslimin? Sie war Nichtmuslimin und ist es noch immer.

4. Wem hat sie die Aktien verkauft? Hat sie ein Muslim oder ein Nichtmuslim gekauft?

Die Aktien wurden an die Bank zurückverkauft. Die Eigentümer der Bank sind Nichtmuslime.

Darauf basierend haben wir aus deiner ursprünglichen Frage und deiner Antwort auf unsere Nachfrage Folgendes verstanden:

Vor ungefähr zwanzig Jahren hat deine nichtmuslimische Mutter dir Aktien geschenkt, damals warst du unter zehn Jahre alt und kein Muslim. Deine Mutter hat die Aktien auf der Bank in deinem Namen eingetragen. In den letzten zwanzig Jahren stieg ihr Wert und ist nun größer als ihr ursprünglicher. Vor ca. sechs Jahren, also ungefähr im Jahr 2010, bist du zum Islam konvertiert.

Dann hast du erfahren, dass diese Aktien für den Muslim verboten (ḥarām) sind. Das war im Jahr 2015. Im selben Jahr, also 2015, hast du deine Mutter beauftragt, sie für dich zu verkaufen. Als du sie damit beauftragt hast, war deine Mutter Nichtmuslimin. Die Aktien hat sie an eine Bank bei euch verkauft, deren Eigentümer Nichtmuslime sind.

- Du fragst jetzt, was dir von diesem Geld erlaubt ist.

Ehrenwerter Bruder! Zuerst möchte ich Allah dafür danken, dass Er dich rechtgeleitet hat, du zum Islam konvertiert bist und Er dich dazu geführt hat, das Statthafte (ḥalāl) und Verbotene einzuhalten. Denn du fragst, was für dich erlaubt ist. So möge Allah dich segnen und dich zu einem Segen machen. Möge Er dich mit guten und statthaften Gaben versorgen, und möge Er stets mit dir sein!

- Die Antwort, was für dich von diesen Aktien statthaft ist, ergeht wie folgt:

1. Was sich aus den Geschäftsbeziehungen der Nichtmuslime ergibt, bevor sie Muslime geworden sind, ist für sie, nachdem sie den Islam angenommen haben, ḥalāl (statthaft). Es sei denn, es handelt sich um usurpiertes (maġṣūb) oder gestohlenes Gut. Dieses wäre weder vor noch nach der Konversion zum Islam statthaft. Belege dafür sind u. a. die folgenden:

a) Die Geschäftsbeziehungen vor dem Islam:

Aḥmad berichtet in seinem „Musnad“ von ʿAmr ibn al-ʿĀṣ, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:

«إِنَّ الْإِسْلَامَ يَجُبُّ مَا كَانَ قَبْلَهُ»

Wahrlich, der Islam kappt, was vor ihm war. Und Muslim berichtet in seinem „Ṣaḥīḥ“, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:

«أَمَا عَلِمْتَ أَنَّ الْإِسْلَامَ يَهْدِمُ مَا كَانَ قَبْلَهُ؟»

Weißt du nicht, dass der Islam tilgt, was vor ihm war? Diese Hadithe belegen, dass derjenige, der zum Islam konvertiert, nicht dafür belangt wird, was er vor seiner Konversion getan hat. In seinem Werk „al-Minhāğ fī šarḥ ṣaḥīḥ Muslim“ erwähnt an-Nawawī bei der Erläuterung dieses Hadithes Folgendes: Die Aussage des Gesandten (s)Der Islam tilgt, was vor ihm war.bedeutet, dass er es fallen lässt und seine Spur verwischt. Demzufolge wird ein Nichtmuslim nach seiner Konversion zum Islam nicht für das zur Rechenschaft gezogen, was er vor seiner Konversion an Vermögen erworben hat. Es ist sein Eigentum, auch wenn es auf verbotene Weise in seinen Besitz gelangt ist. D. h., nach islamischem Recht ist es für ihn statthaftes Vermögen.

Auch billigte der Prophet (s) den Muslimen ihr Vermögen zu, dass sie als Ungläubige erworben haben. Bei ihrem Übertritt zum Islam verlangte er von ihnen nicht, jene Teile ihres Vermögens herauszugeben, die sie durch Zins, durch Alkoholverkauf oder Glücksspiel erworben hatten oder durch irgendeine andere im Islam verbotene Art des Vermögenserwerbs oder der Vermögensvermehrung. Mit anderen Worten verlangte er von ihnen nicht die Herausgabe von Vermögen, das sie durch islamisch verbotene Geschäftsbeziehungen erworben hatten. Vielmehr billigte er ihnen ihre Vermögenswerte, die sie zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Islam besaßen, zu. Jedoch zog er sie für ihre Geschäftshandlungen zur Rechenschaft, die sie nach ihrer Annahme des Islam durchführten, also ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts in den Islam. Dies erfolgte gemäß den islamischen Rechtssprüchen. So waren Zinsen (ribā), Rauschgetränke, Glücksspiel etc. verboten. Gleiches gilt für die Einhaltung der islamischen Rechtssprüche bei der Durchführung von Finanzgeschäften nach dem Übertritt zum Islam.

b) Handelt es sich aber um Güter, die vor der Konversion zum Islam usurpiert oder gestohlen wurden und befinden sie sich nach der Konversion in der Hand des Konvertiten, so müssen sie dem ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden. Denn usurpiertes Gut wird demjenigen, dem es entrissen wurde, gewährleistet. Der Usurpator muss das usurpierte Gut dem Eigentümer zurückgeben. So wird von Samura berichtet, dass der Prophet (s) sprach:

«عَلَى اليَدِ مَا أَخَذَتْ حَتَّى تُؤَدِّيَ»

Die Hand steht ein für das, was sie genommen hat, bis sie es zurückgibt. Bei at-Tirmiḏī in voller Kette tradiert. Er sagte: „Dieser Hadith ist ḥasan (gut).“ Muslim berichtet von Wāʾil ibn Ḥuğr, der sagte:

«كُنْتُ عِنْدَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ فَأَتَاهُ رَجُلاَنِ يَخْتَصِمَانِ فِي أَرْضٍ فَقَالَ أَحَدُهُمَا إِنَّ هَذَا انْـتَزَى عَلَى أَرْضِي يَا رَسُولَ اللَّهِ فِي الْجَاهِلِيَّةِ وَهُوَ امْرُؤُ الْقَيْسِ بْنُ عَابِسٍ الْكِنْدِيُّ وَخَصْمُهُ رَبِيعَةُ بْنُ عِبْدَانَ قَالَ: بَيِّنَتُكَ، قَالَ: لَيْسَ لِي بَيِّنَةٌ، قَالَ: يَمِينُهُ، قَالَ إِذَنْ يَذْهَبُ بِهَا، قَالَ: لَيْسَ لَكَ إِلاَّ ذَاكَ، قَالَ: فَلَمَّا قَامَ لِيَحْلِفَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ مَنِ اقْتَطَعَ أَرْضًا ظَالِمًا لَقِيَ اللَّهَ وَهُوَ عَلَيْهِ غَضْـبَانُ»

Ich befand mich beim Gesandten Allahs (s), als zwei Männer zu ihm kamen, die sich über ein Land stritten. Der eine sprach: „Dieser hier hat mir in der Zeit des Heidentums (ğāhilīya) mein Land entrissen (intazā ʿalaiya arḍī), o Gesandter Allahs.“ Es war Imruʾu l-Qais ibn ʿĀbis al-Kindī. Sein Streitgegner war Rabīʿa ibn ʿAbdān. Da fragte der Gesandte (s): „Dein Beweis?“Er antwortete: „Ich habe keinen.“Da sprach der Gesandte:„Sein Schwur.“ Imruʾu l-Qais sagte: „Dann wird er es nehmen.“ Und der Gesandte antwortete:„Du hast nur das.“Als sich der andere zum Schwur erhob, sprach der Gesandte Allahs (s):„Wer zu Unrecht ein Land an sich reißt, dem zürnt Allah, wenn er auf Ihn trifft!“„Intazā ʿalaiya arḍī“ bedeutet, dass er das Land mit Gewalt an sich gerissen hat. So hat der Gesandte (s) die Klage des Mannes gegen denjenigen, der ihm sein Land entrissen hatte, untersucht, obwohl es in der vorislamischen Zeit des Heidentums (ğāhilīya) geschehen war. Dies belegt, dass usurpiertes Gut einen anderen Rechtsspruch erhält als ein Gut, das der Mensch vor seiner Konversion zum Islam durch verbotene Geschäftshandlungen erworben hat. So ist usurpiertes Vermögen für den Ungläubigen nicht statthaft, nachdem er den Islam angenommen hat. Vielmehr bleibt es das Eigentum seines ursprünglichen Besitzers. Der Ungläubige, der den Islam angenommen hat, muss dieses Vermögen seinem ursprünglichen Eigentümer gemäß den islamischen Rechtssprüchen zurückgeben.

Gleiches gilt für gestohlenes Vermögen (māl masrūq). So berichtet Aḥmad in voller Kette von Samura, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«إِذَا سُرِقَ مِنَ الرَّجُلِ مَتَاعٌ، أَوْ ضَاعَ لَهُ مَتَاعٌ، فَوَجَدَهُ بِيَدِ رَجُلٍ بِعَيْنِهِ، فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ، وَيَرْجِعُ الْمُشْتَرِي عَلَى الْبَائِعِ بِالثَّمَنِ»

Wenn jemandem ein Gut gestohlen wird oder er ein Gut verliert, er selbiges dann in der Hand eines anderen findet, so hat er mehr Anspruch darauf. Der Käufer soll den Preis vom Verkäufer zurückfordern. Das ist ein Textbeleg dafür, dass gestohlenes Gut dem Eigentümer zurückgegeben wird.

- Nachdem es sich bei dem Geld, das deine Mutter für dich vor deinem Übertritt zum Islam angelegt hat, um ein Finanzgeschäft handelt - also weder um eine Usurpation noch um einen Diebstahl -, ist es für dich nach deinem Übertritt zum Islam statthaftes Vermögen.

2. Wenn das Finanzgeschäft von einer Art ist, deren Verbot jemand wie du nicht kennen kann, so ist sein Ertrag weiterhin statthaft für dich, solange du vom Verbot nichts weißt. Erfährst du, dass es verboten ist, musst du dessen Durchführung sofort beenden. Nachdem du aber erst im Jahr 2015 erfahren hast, dass Aktien verboten sind - d. h. ca. fünf Jahre nach deiner Konversion zum Islam im Jahre 2010 -, und Aktien zu jenen Finanzgeschäften zählen, deren Verbot jemand wie du nicht kennen kann, waren die Aktien und deren Erträge vom Zeitpunkt deines Übertritts zum Islam an bis du im Jahre 2015 erfahren hast, dass Aktien verboten sind, statthaft für dich. Nun musst du den Monat festlegen, in dem du vom Aktienverbot Kenntnis bekommen hast. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Aktien für dich statthaft.

Beweis dafür, dass die Unkenntnis einer Sache, die für die betreffende Person in der Regel unbekannt ist, die Person bis zur Kenntnisnahme entschuldigt, ist folgender: Wenn der islamische Rechtsspruch von einer Art ist, die jemand wie der Handelnde in der Regel nicht kennt, so wird er für die Tat nicht zur Rechenschaft gezogen. Seine Handlung wird als korrekt erachtet, auch wenn sie der islamische Rechtsspruch für ungültig erklärt. So hat der Gesandte Allahs (s) gehört, wie Muʿāwiya ibn al-Ḥakam einen Nießenden während des Gebets Barmherzigkeit wünschte. Nach Ende des Gebets erklärte er (s) ihm, dass Reden das Gebet ungültig macht und auch Barmherzigkeitswünsche für einen Nießenden es ungültig machen. Er befahl ihm aber nicht, das Gebet zu wiederholen. Muslim berichtet in seinem „Ṣaḥīḥ“ in vollem Strang von Muʿāwiya ibn al-Ḥakam as-Sulamī, der sagte:

بَيْنَا أَنَا أُصَلِّي مَعَ رَسُولِ اللهِ صلى الله عليه وسلم، إِذْ عَطَسَ رَجُلٌ مِنَ الْقَوْمِ، فَقُلْتُ: يَرْحَمُكَ اللهُ فَرَمَانِي الْقَوْمُ بِأَبْصَارِهِمْ، فَقُلْتُ: وَاثُكْلَ أُمِّيَاهْ، مَا شَأْنُكُمْ؟ تَنْظُرُونَ إِلَيَّ، فَجَعَلُوا يَضْرِبُونَ بِأَيْدِيهِمْ عَلَى أَفْخَاذِهِمْ، فَلَمَّا رَأَيْتُهُمْ يُصَمِّتُونَنِي لَكِنِّي سَكَتُّ، فَلَمَّا صَلَّى رَسُولُ اللهِ صلى الله عليه وسلم، فَبِأَبِي هُوَ وَأُمِّي، مَا رَأَيْتُ مُعَلِّمًا قَبْلَهُ وَلَا بَعْدَهُ أَحْسَنَ تَعْلِيمًا مِنْهُ، فَوَاللهِ، مَا كَهَرَنِي وَلَا ضَرَبَنِي وَلَا شَتَمَنِي، قَالَ: «إِنَّ هَذِهِ الصَّلَاةَ لَا يَصْلُحُ فِيهَا شَيْءٌ مِنْ كَلَامِ النَّاسِ، إِنَّمَا هُوَ التَّسْبِيحُ وَالتَّكْبِيرُ وَقِرَاءَةُ الْقُرْآنِ»

Als ich mit dem Gesandten Allahs (s) betete, nießte ein Mann. Da sagte ich:„Möge Allah Sich deiner erbarmen!“ Die Leute warfen mir Blicke zu. Ich sprach:„Um Gottes willen!Was habt ihr? Warum seht ihr mich so an?“ Sie begannen, mit ihren Händen auf ihre Oberschenkel zu klopfen. Als ich sah, dass sie mich zum Schweigen bringen wollten, schwieg ich. Nachdem der Gesandte Allahs (s) sein Gebet beendet hatte, habe ich - Vater und Mutter würde ich für ihn geben - weder vor noch nach ihm einen besseren Lehrer kennengelernt:Bei Allah! Er ist mich weder angefahren noch hat er mich geschlagen oder beschimpft. Er sprach:Bei diesem Gebet ist nichts vom Gespräch der Menschen zulässig. Es gilt nur die Lobpreisung Allahs, der takbīr (der Ruf „Allāhu akbar!“) und die Rezitation des Korans. Oder wie es der Gesandte Allahs (s) formulierte. Ähnliches wird bei an-Nasāʾī in vollem Strang tradiert.

Der Umstand, dass Reden das Gebet ungültig macht, war in der Regel jemandem wie Muʿāwiya ibn al-Ḥakam nicht bekannt. Der Gesandte (s) entschuldigte ihn dafür und erachtete sein Gebet als korrekt. Die Tatsache, dass Aktiengesellschaften islamrechtlich verboten sind, zählt zu den Rechtssprüchen, die viele Muslime nicht kennen. Deshalb ist hier die Unkenntnis entschuldigt. Demzufolge ist die Handlung derer, die sich an Aktiengesellschaften beteiligt haben, korrekt, auch wenn solche Gesellschaften an sich ungültig sind. In gleicher Weise war das Gebet Muʿāwiya ibn al-Ḥakams korrekt, obwohl er dabei eine Handlung vollzog, die das Gebet ungültig macht. Doch wusste er nicht, dass Reden zur Ungültigkeit des Gebetes führt.

Selbstverständlich sind Gelehrte, die Aktien für rechtmäßig erklären, nicht entschuldigt. Denn für Leute wie sie ist der Rechtsspruch zu erkennen, wenn sie sich nach Kräften bemühen, die Realität von Aktiengesellschaften und die damit zusammenhängenden Rechtsbelege zu verstehen, um den islamischen Rechtsspruch abzuleiten. Deshalb sind sie nicht zu entschuldigen. Für die Allgemeinheit der Muslime gilt jedoch wie gesagt, dass so ein Rechtsspruch Leuten wie ihnen unbekannt ist. Somit sind sie entschuldigt. Wenn sie aber den Rechtsspruch erfahren, müssen sie die Aktien loswerden, und zwar so, wie das islamische Recht es vorsieht.

3. Sobald jemand den Rechtsspruch bezüglich der Aktien erfährt und weiß, dass sie ungültig sind, muss er sie loswerden, indem er jemanden mit deren Verkauf beauftragt, der sie für sich als statthaft erachtet - also einen Nichtmuslim. Dieser verkauft sie an Nichtmuslime, nimmt das Geld und gibt es dem Aktienbesitzer zurück. Dieses Geld ist für den muslimischen Aktienbesitzer erlaubt, da er nicht wusste, dass Aktien verboten sind und dieser Rechtsspruch für jemanden wie ihn unbekannt ist. Beweis dafür ist die Tatsache, dass der ḫarāğ (Landtribut), der auf das Land der Schutzbefohlenen anfiel, in Wein und Schweinen entrichtet wurde. Die Muslime akzeptierten das jedoch nicht, sondern beauftragten die Schutzbefohlenen, Wein und Schweine zu verkaufen, und nahmen dann das Geld.

Abū ʿUbaid al-Qāsim ibn Salām berichtet von Suwaid ibn Ġafala, dass Bilāl zu ʿUmar ibn al-Ḫaṭṭāb sprach:

إِنَّ عُمَّالَكَ يَأْخُذُونَ الْخَمْرَ وَالْخَنَازِيرَ فِي الْخَرَاجِ فَقَالَ: (لَا تَأْخُذُوا مِنْهُمْ، وَلَكِنْ وَلُّوهُمْ بَيْعَهَا، وَخُذُوا أَنْتُمْ مِنَ الثَّمَنِ)

Deine Statthalter nehmen Wein und Schweine als ḫarāğ.“ Da sagte ʿUmar: „Nehmt es nicht, sondern beauftragt sie mit deren Verkauf und nehmt das Geld!“Denn Wein und Schweine zählen zum Vermögen der Schutzbefohlenen. Für die Muslime hingegen stellen sie keine Vermögenswerte dar. Demzufolge gilt: Wenn Vermögen in seinem Ursprung für einen Muslim verboten ist, sich aber ein islamrechtlicher Grund ergibt, der es ins Eigentum des Muslims überführt, so ist es zulässig, dass jemand, der dieses Vermögen für statthaft hält, beauftragt wird, es jemandem anderem, der es ebenfalls für statthaft hält, zu verkaufen und der Muslim den Geldbetrag nimmt. Dieser Betrag ist für ihn erlaubt, da er ihn durch einen islamrechtlichen Eigentumsgrund erworben hat.

Somit ist der Geldbetrag aus dem Verkauf von Aktien, die ein Muslim besaß, als er den Rechtsspruch nicht kannte, für ihn erlaubt, wenn er mit deren Verkauf jemanden beauftragt, der Aktien für statthaft hält. Und zwar in derselben Weise, wie es ʿUmar im Falle der Schutzbefohlenen anbefahl, die den ḫarāğ auf ihren Boden in Wein und Schweinen entrichteten.

- Nachdem du deine Mutter, die Nichtmuslimin ist, damit beauftragt hast, die Aktien an nichtmuslimische Banken zu verkaufen, ist der Geldbetrag aus dem Verkaufsgeschäft statthaft (ḥalāl) für dich. Dies für den Fall, dass du deine Mutter zu dem Zeitpunkt mit dem Verkauf beauftragtest, an dem du vom Aktienverbot erfuhrst. Dazu ein erläuterndes Beispiel:

- Wenn du etwa im Januar 2015 erfuhrst, dass Aktien verboten sind, und du deine Mutter zu selbigem Datum mit dem Verkauf beauftragtest, ist der gesamte Verkaufsertrag für dich statthaft.

- Erfuhrst du im Januar 2015, dass Aktien verboten sind, beauftragtest deine Mutter aber erst im Juli 2015 mit dem Verkauf, so ist der gesamte Verkaufsertrag für dich statthaft bis auf den Gewinn, den die Aktien in den Monaten Februar, März, April, Mai und Juni erwirtschaftet haben. Die Gewinne aus den Aktien in diesen fünf Monaten musst du loswerden, indem du sie im Interesse des Islams und der Muslime ausgibst.

- Zusammenfassend gilt, dass die Aktien, die deine Mutter für dich gekauft hat, und die Gewinne daraus statthaft für dich sind, wenn du deine Mutter zu demselben Datum mit dem Verkauf beauftragtest, an dem du vom Aktienverbot erfuhrst. Existiert eine zeitliche Diskrepanz bei der Beauftragung, indem du sie beispielsweise zwei oder drei Monate nach deiner Kenntnis vom Aktienverbot beauftragtest, so sind die Gewinne aus den Aktien während dieser zwei oder drei Monate nicht erlaubt für dich.

Abschließend übermittle ich dir meine Grüße, lobe dich für deine Bedachtnahme auf das Statthafte und das Verbotene und bitte Allah um das Beste für dich. Möge Allah stets mit dir sein!

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

  • 18. Muḥarram 1438 n. H.
  • 19.10.2016 n. Chr.
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