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بسم الله الرحمن الرحيم
Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen
Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
des amīrs von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.
Antwort auf eine Frage
Das Rechtsobjekt (maḥall at-taklīf) bei der zakāt auf das Vermögen des Kleinkindes und Geisteskranken
Frage:
As-salāmu ʿalaikum. Im Buch „Die islamische Persönlichkeit Teil 3“ wurde Folgendes erwähnt:
Hier darf nicht behauptet werden, dass Allah dem Kleinkind und Geisteskranken zakāt, Ausgaben und Garantieleistungen verpflichtend auferlegt habe, also seien sie mit dem islamischen Recht beauftragte Rechtssubjekte (mukallafūn), weil sie mit einigen Rechtssprüchen beauftragt worden sind. Das kann deshalb nicht gesagt werden, weil diese Pflichten nicht mit den Handlungen des Kindes oder Wahnsinnigen selbst, sondern mit deren Vermögen und Verbindlichkeit (ḏimma) verbunden sind. Nun kann deren Vermögen bzw. Verbindlichkeit sehr wohl Gegenstand der Rechtsbeauftragung - also Rechtsobjekt - sein (maḥall at-taklīf). Zudem ist das „Aufheben der Feder“ (d. h., das Aufheben der Rechenschaft und damit der Zurechnungsfähigkeit) durch eine klare Zielbestimmung (ġāya) begrenzt worden: „bis er geschlechtsreif wird“ (ḥattā yabluġ), „bis er (aus seinem Irrzustand) erwacht“ (ḥattā yafīq), woraus ein Rechtsgrund (ʿilla) zu verstehen ist. Rechtsgrund (ʿilla) ist hier die Unreife bzw. der Verlust des Verstandes, was jedoch mit Vermögen und Verbindlichkeit in keinem Zusammenhang steht und deshalb nicht ausgenommen ist.
Nun lautet die Frage: Was bedeutet es eigentlich, dass Vermögen und Verbindlichkeit Gegenstand der Rechtsbeauftragung, also „Rechtsobjekte“ sind?
Antwort:
Wa ʿalaikum as-salāmu wa raḥmatullāhi wa barakātuh,
Der Text, den du in deiner Frage erwähnst, hat sich überlappt und ist daher unklar geworden. Im Buch „Die islamische Persönlichkeit Teil 3“ wird auf Seite 35 (arabische Ausgabe) Folgendes ausgeführt:
Hier darf nicht behauptet werden, dass Allah dem Kleinkind und Geisteskranken zakāt, Ausgaben und Garantieleistungen verpflichtend auferlegt habe, also seien sie mit dem islamischen Recht beauftragte Rechtssubjekte (mukallafūn), weil sie mit einigen Rechtssprüchen beauftragt worden sind. Das kann deshalb nicht gesagt werden, weil diese Pflichten nicht mit den Handlungen des Kindes oder Wahnsinnigen selbst, sondern mit deren Vermögen und Verbindlichkeit (ḏimma) verbunden sind. Deren Vermögen bzw. deren Verbindlichkeit kann sehr wohl Gegenstand der Rechtsbeauftragung - also Rechtsobjekt - sein (maḥall at-taklīf). Zudem ist das „Aufheben der Feder“ (d. h., das Aufheben der Rechenschaft und damit der Zurechnungsfähigkeit) durch eine klare Zielbestimmung (ġāya) begrenzt worden: „bis er geschlechtsreif wird“ (ḥattā yabluġ), „bis er (aus seinem Irrzustand) erwacht“ (ḥattā yafīq), woraus ein Rechtsgrund (ʿilla) zu verstehen ist. Rechtsgrund (ʿilla) ist hier die Unreife bzw. der Verlust des Verstandes, was jedoch mit Vermögen und Verbindlichkeit in keinem Zusammenhang steht und deshalb nicht ausgenommen ist. (Ende des Zitats)
Mit der Aussage: Deren Vermögen und Verbindlichkeit kann sehr wohl Gegenstand der Rechtsbeauftragung, also Rechtsobjekt (maḥall taklīf) seinist gemeint, dass der Handlungsauftrag (taklīf) Vermögen und Verbindlichkeit betrifft und auf sie ausgerichtet ist. Er ist also nicht mit der Handlung des Unreifen oder Wahnsinnigen selbst verbunden. So ist die zakāt-Pflicht bei einer geschlechtsreifen, zurechnungsfähigen Person nicht nur mit ihrem Vermögen bzw. ihrer Verbindlichkeit, sondern auch mit ihrer Handlung verknüpft. Sie selbst ist verpflichtet, die zakāt auf ihr Vermögen zu entrichten, das heißt, sie muss auch die Tätigkeit der zakāt-Entrichtung durchführen. Tut sie es nicht, ist sie sündhaft. Das Kleinkind und der Geisteskranke hingegen müssen die Entrichtungstätigkeit nicht durchführen, weil sie mit der Rechtsprechung nicht beauftragt wurden, also keine Rechtssubjekte (mukallafūn) sind. Das islamische Recht hat ihnen selbst keine Pflichten auferlegt, sondern nur die zakāt auf ihr Vermögen, als eine ihnen obliegende Verbindlichkeit. Sie können nämlich sehr wohl Vermögen besitzen und Verbindlichkeiten haben. Die Pflicht ist hier auf die zakāt abgestellt, die als Verbindlichkeit auf ihr Vermögen zu entrichten ist, und betrifft nicht ihre Handlungen. Sie selbst sind nicht beauftragt worden, die zakāt zu entrichten, obwohl diese auf ihr Vermögen anfällt und eine Verbindlichkeit für sie darstellt. Wer die zakāt aus ihrem Vermögen zu entrichten hat, ist ihr Vormund (walī) oder derjenige, der seine Stelle einnimmt. Sollte das Kleinkind oder der Wahnsinnige seine zakāt nicht bezahlen, dann sind sie nicht sündhaft, weil sie mit der Rechtsprechung nicht beauftragt wurden, sie also keine mukallafūn sind. Die Sünde trifft in diesem Falle ihren Vormund, also denjenigen, der mit ihren Angelegenheiten betraut ist.