Mittwoch, 18 Shawwal 1446 | 16/04/2025
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بسم الله الرحمن الرحيم

 Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta, des amīrs von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī

Antworten auf Fragen

1. Die Belege für die Gültigkeit des qiyās
2. Der Verkauf von Mehl für Brot
An Bašīr al-Ḫilāfa al-qādima

Fragen:

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Unser geliebter Scheich, möge Allah dir in deinen Angelegenheiten beistehen und dich zu dem führen, was Ihm wohlgefällig ist.

Als ich im Buch „Die islamische Persönlichkeit Teil 3“ über das Thema Rechtsanalogie (qiyās) las, bemerkte ich, dass die Partei zur Bestätigung der Legitimität des qiyās als Rechtsbeleg sowohl definitive (qaṭʿī) als auch präsumtive (ẓannī) Beweise anführt. Dies, obwohl sie die Aussagen derjenigen, die behaupten, dass der Konsens der rechtgeleiteten Kalifen und anderer Beweiskraft hätte, mit der Begründung zurückwies, dass deren Beweise präsumtiven Charakter hätten und daher als Beleg ungeeignet seien. Nun könnte man sagen, dass man sich - zusätzlich noch - an präsumtive Beweise in ihrer subsidiären Eigenschaft anlehne. Wenn das der Fall ist, warum weisen wir dann nicht darauf hin, zumal das Buch in neuen Ausgaben nachgedruckt worden ist?

Außerdem ist mein Eindruck - und wahrscheinlich irre ich mich -, dass die definitiven Beweise den qiyās nicht klar und ausdrücklich belegen, vielmehr leitet man den qiyās aus diesen ab. Mit anderen Worten: Solange der definitive Text einen Rechtsgrund (ʿilla) beinhaltet, der den Rechtsspruch hervorruft, ist dies für die Zulässigkeit des qiyās ausreichend. Nach meinem Gefühl handelt es sich dabei aber nicht um einen Beleg mit expliziter Beweiskraft.

Eine zweite Frage:

Es gibt Leute, die dem Bäcker in der öffentlichen Bäckerei einen Sack Mehl geben und dafür z. B. einen Monat lang jeden Tag eine bestimmte Menge Brot erhalten. Ist das zulässig? Fällt diese Angelegenheit in den Bereich des Miet- oder des Kaufgeschäfts, obwohl die Parteien keinen der beiden Bereiche ausdrücklich erwähnen?

Ich bitte um eine schnelle Antwort, wenn es möglich ist. Möge Allah Ihnen beistehen, mögen Sieg und Ermächtigung Ihre Verbündeten sein und möge Er uns mit Ihnen bald in der Stätte des Islam zusammenführen. Was-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Erstens: Was die Rechtsanalogie (qiyās) betrifft, so ist der Text selbst, in dem die ʿilla erwähnt wird, ihr Beweis. Wird die ʿilla im Koran erwähnt, ist der Koran der Beweis. Wird sie in der Sunna erwähnt, dann ist die Sunna der Beweis.

Genau das ist mit dem explizitien Beweis gemeint, wie kannst du dann sagen: „Nach meinem Gefühl handelt es sich dabei aber nicht um einen Beleg mit expliziter Beweiskraft.“?

Schau dir die Rechtsbelege für die ʿilla an und du wirst die Antwort erkennen:

- Nimm zum Beispiel die folgende Aussage des Erhabenen:

(كَيْ لَا يَكُونَ دُولَةً بَيْنَ الْأَغْنِيَاءِ مِنْكُمْ)

Damit es nicht nur unter den Reichen von euch umläuft.(59:7)

Beantworte nun die Frage: Ist es dem Kalifen erlaubt, den Armen und nicht den Reichen vom Staatsvermögen zu geben?

Die Antwort darauf lautet naturgemäß: ja! Vervollständige jetzt die Frage: Was ist der Beweis dafür? Ist es nicht die Aussage des Erhabenen:

(كَيْ لَا يَكُونَ دُولَةً بَيْنَ الْأَغْنِيَاءِ مِنْكُمْ)

Damit es nicht nur unter den Reichen von euch umläuft.(59:7)?

- Nimm als weiteres Beispiel den folgenden Hadith:

«... وفي سائمة الغنم إذا كانت أربعين، ففيها شاة...»

Auf die weidenden (sāʾima) Schafe und Ziegen, wenn es vierzig sind, ist ein Schaf (eine Ziege) zu entrichten. Bei Abū Dāwūd in geschlossener Kette tradiert.

Beantworte jetzt die Frage: Wird auf Schafe und Ziegen, die im Stall gefüttert werden und nicht weiden, zakāt fällig?

Die Antwort darauf lautet naturgemäß: Für sie wird keine zakāt fällig. Vervollständige nun die Frage: Was ist der Beweis dafür?

Ist es nicht der Hadith des Gesandten Allahs (s)

«... وفي سائمة الغنم إذا كانت أربعين، ففيها شاة...»

Auf die weidenden (sāʾima) Schafe und Ziegen, wenn es vierzig sind, ist ein Schaf (eine Ziege) zu entrichten.? Bei Abū Dāwūd in geschlossener Kette tradiert.

In dieser Weise geht man vor. Du siehst also, dass die Beweise in der Frage eindeutig sind.

Wenn du hingegen mit der Aussage „explizite Beweiskraft“ meinst, dass der in den Texten erwähnte Rechtsgrund (ʿilla), der ja den Gegenstand der Rechtsanalogie bildet, nicht immer explizit, sondern explizit und ebenso implizit ergehen kann - also auch "angedeutet“ (dilālatan) oder „abgeleitet“ (istinbāṭan) wird bzw. sich „analog“ (qiyāsan) ergibt -, so ist das richtig. Im Hadith heißt es zum Beispiel:

«إِنَّمَا جُعِلَ الِاسْتِئْذَانُ مِنْ أَجْلِ البَصَرِ»

Wahrlich, die Erlaubniseinholung wurde allein des Blickes wegen (min ağl) gesetzt. Bei al-Buḫārī in geschlossener Kette tradiert. Hier ist die ʿilla explizit erwähnt worden: „wegen“ (min ağl). Der Ausdruck „weidend“ (sāʾima) hingegen hat die ʿilla angedeutet, da es sich um eine Beschreibung mit kausalem Sinn (waṣf mufhim) handelt.

Wenn du das meinst, dann ist es richtig. Dies ist jedoch ein anderes Thema, das mit der detaillierten Beweisführung zusammenhängt. Was hingegen den grundlegenden Beweis (für die Legitimität des qiyās) angeht, so besteht er darin, zu belegen, dass sowohl Koran als auch Sunna definitiv Beweisquellen sind. Demzufolge ist auch der qiyās definitiv eine Beweisquelle, weil er auf Koran und Sunna zurückgeht. Dies unterscheidet sich jedoch von der Erörterung des detaillierten Beweises. So kann der detaillierte, rechtswissenschaftliche Beweis für die ʿilla offenkundig, also explizit, oder auch nicht explizit erwähnt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um ein anderes Thema.

Nun zu deiner Bemerkung zum Text im Buch: Der qiyās als islamischer Rechtsbeleg steht mit definitiven und präsumtiven Beweisen fest. Deine Bemerkung hat durchaus eine richtige Sichtweise. Obwohl der Begriff „Beweis“ (dalīl) sowohl in den Rechtsgrundlagen (uṣūl) als auch in der (darauf aufbauenden) Rechtslehre (fiqh) verwendet wird, hat er in Bezug auf Gewissheit und Präsumtion (in beiden Bereichen) unterschiedliche Bedeutungen. Und da es hier um die Beweise in den Rechtsgrundlagen geht, ist es angemessener, sich auf die definitiven Beweise zu beschränken, ohne die präsumtiven zu erwähnen. Daher ist es besser, es zu korrigieren, was wir auch tun werden in šāʾ Allāh. Zur Information: In meinem Buch „Taysīr al-wuṣūl ilā al-uṣūl“ habe ich Folgendes ausgeführt:

Die Beweiskraft des qiyās ergibt sich aus der Beweiskraft jener Belege, die die ʿilla beinhalten, also Koran, Sunna und Konsens der Prophetengefährten. Nachdem - wie bereits dargelegt - feststeht, dass Koran, Sunna und Konsens islamrechtliche Beweiskraft haben, steht damit auch die Beweiskraft des qiyās islamrechtlich fest.

Auch wies der Gesandte (s) auf die Verwendung des qiyās hin. So hat er, Friede sei mit ihm, als er nach dem Nachholen der Pilgerfahrt gefragt wurde, [...]. (Zitatende)

Zweitens: Was nun deine zweite Frage bezüglich des Verkaufs von Mehl mit Brot anbelangt,

so ist dies kein neues Thema, mein Bruder. Vielmehr haben es die Gelehrten bereits in den ersten Jahrhunderten untersucht und waren sich darüber uneinig, weil sie bei der Beantwortung der folgenden Frage unterschiedliche Auffassungen hatten:

Wenn die ribā-Güter durch Verarbeitung verändert werden, z. B. Weizen, der gebraten oder zu Mehl, Teig, Brot usw. verarbeitet wird, handelt es sich dann noch immer um dieselbe Gattung, trifft also der Begriff „Weizen“ darauf zu, und darf die Ware daher nicht verkauft werden, außer „Hand in Hand“ und „zu gleichen Mengen“? Oder wird sie zu einer neuen Güterart? Und ist diese neue Güterart dann ebenfalls ribā-behaftet, so dass sie zwar in ungleichen Mengen, aber nur Hand in Hand verkauft werden darf? Oder handelt es sich um keine ribā-Ware mehr, sodass sie auch auf Schuld verkauft werden darf? Die Antwort ergab sich bei ihnen wie folgt:

1. Für diejenigen, die sie als eine einzige Gattung betrachteten, ergab sich das Problem, dass die Gleichheit beim Tausch nicht mehr gewährleistet werden kann. Denn wie kann man Weizen mit Brot aufwiegen bzw. Mehl mit Teig oder Mehl mit Getreidebratlingen usw. ...? Deshalb stellten sie fest, dass es verboten sei, Weizen für Brot oder Mehl zu verkaufen, weil das Gleichheitsgebot nicht mehr eingehalten werden kann.

2. Andere meinten, dass es sich um unterschiedliche Arten handele, die aber dennoch ribā-behaftet seien. So sei Weizen eine eigene ribā-Sorte, Weißmehl eine eigene ribā-Sorte, Vollkornmehl eine eigene ribā-Sorte, Brot eine eigene ribā-Sorte usw. ... Daher meinten sie, dass Handelsgeschäfte mit diesen Gütern untereinander erlaubt seien, da es sich nicht um dieselbe Güterart handele. So sei es erlaubt, Weizen nach Belieben für Mehl oder Brot zu verkaufen, solange es Hand in Hand ergeht.

3. Eine dritte Gruppe war der Ansicht, dass es sich um unterschiedliche Gattungen handle. Der umgewandelte Weizen sei keine ribā-behaftete Güterart mehr, sondern etwas anderes. Folglich seien Brot, Teig oder Getreidebratlinge keine ribā-Sorten mehr, daher sei es zulässig, Brot für Weizen oder Mehl auf jede beliebige Art und Weise - auch auf Schuld - zu verkaufen, weil es sich nicht mehr um ribā-Sorte handele. D. h. der Weizen werde für eine andere Güterart verkauft, die nicht zu den ribā-behafteten Sorten zählt. ...

Somit gehen die Meinungen der muğtahidūn in dieser Frage auseinander... Im Folgenden zitiere ich dir die Meinungen einiger anerkannter Gelehrter dazu:

a) Die Meinung aš-Šāfiʿīs zur Unzulässigkeit des Kaufgeschäfts:

An-Nawawī aš-Šāfiʿī (gest. 676 n. H.) schreibt in seinem Werk „al-Mağmūʿ“: Es ist unzulässig, Brot für das Mehl zu verkaufen, aus dem es gewonnen wird, weil es dem Feuer ausgesetzt und mit Salz und Wasser vermischt wurde. Dies verhindert die Gleichheit beim Tauschgeschäft. Auch wird Brot gewogen und Weizen im Hohlmaß gemessen, so dass es unmöglich ist, die Gleichheit zwischen ihnen zu ermitteln.

a) Die Meinung Abū Ḥanīfas zur Unzulässigkeit des Kaufgeschäfts:

Im Werk „al-Bināya fī šarḥ al-hidāya“ von Badr ad-Dīn al-ʿAinī al-Ḥanafī (gest. 855 n. H.) heißt es: Und von Abū Hanīfa wird berichtet, dass darin nichts Gutes liege, d. h. im Verkauf von Brot für Weizen und Mehl - es ist also nicht erlaubt.

c) Die Meinung der beiden Gefährten Abū Ḥanīfas (Abū Yūsuf und Muḥammad), dass in diesem Falle der Verkauf in ungleichen Mengen zulässig sei, solange er Hand in Hand erfolgt:

Im Werk „al-Bināya fī šarḥ al-hidāya“ wird ausgeführt: Es ist zulässig, Brot für Weizen und Mehl in ungleichen Mengen zu verkaufen, wenn es Hand in Hand geschieht. Der Verfasser fügt hinzu: Brot für Brot nach Anzahl oder Gewicht in ungleichen Mengen zu verkaufen, ist nach Meinung von Abū Yūsuf und Muḥammad, möge Allah ihnen gnädig sein, zulässig, solange es Hand in Hand ergeht.

Im Werk „al-Bināya fī šarḥ al-hidāya“ heißt es weiter: Die fatwā ergeht hierbei nach ersterer Meinung, d. h., dass es erlaubt ist, Brot für Mehl oder geriebenen Weizen zu verkaufen.

d) Die Meinung Abū Yūsufs zur Erlaubnis, die Ware mit Zahlungsaufschub, d. h. auf Schuld, zu verkaufen:

Im Werk „al-Bināya fī šarḥ al-hidāya“ führt der Verfasser aus: Wird der Weizen mit Aufschub ausgehändigt (nasīʾa), ist es ebenfalls zulässig. Und wenn das Brot mit Aufschub ausgehändigt wird, ist es bei Abū Yūsuf auch zulässig. Und demgemäß ergeht hier die fatwā.

Wie dem auch sei, du hast in dieser Frage die Möglichkeit, jenem muğtahid zu folgen, dessen iğtihād du vertraust, möge Allah mit dir sein!] Ende des Zitats.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

7. Rabīʿ aṯ-Ṯānī 1435 n. H.
07.02.2014
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